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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Urteil vom 05.06.2025 – 24 O 149/24

Spruchkörper
24. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2025:0605.24O149.24.00

Tenor

Die Beklagte wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 27.03.2025 (Az. 24 O 149/24) insoweit - verurteilt, an die Klägerin 1.388,73 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 27.03.2025 aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 84 Prozent und die Beklagte 16 Prozent, dies mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Klägerin ist ein Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 Abs. 1 VVG. Sie macht einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht geltend.

Randnummer 3

Sie habe sich einen Anspruch der U. K.-D. a. G. abtreten lassen,

Randnummer 4

Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft. Sie vertrat den Versicherungsnehmer der Klägerin, den N. A., in einer zivilrechtlichen Angelegenheit gegen seinen privaten Krankenversicherer (die E. F. Krankenversicherung AG), gegen den dieser einen Anspruch wegen Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung zu haben meinte. Dabei berief er sich auf eine formelle und zunächst auch materielle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung (Anlage Bekl_03, Bl. 140ff, Bl. 154).

Randnummer 5

Versichert war der N. A. seit dem 10.02.2023 bei der U. K.-D. a. G. Diese erteilte ihrem Versicherungsnehmer Deckungsschutz für das o. g. Verfahren.

Randnummer 6

Für ihre außergerichtliche Tätigkeit machte die Beklagte eine Geschäftsgebühr in Höhe von 919,87 € geltend.

Randnummer 7

Diesen Betrag überwies die Klägerin am 31.08.2021 an die Beklagte. Im Oktober 2021 erhob die Beklagte für den Zeugen N. A. dann Klage. An Gebühren machte sie in diesem Zusammenhang 1.410,75 € geltend.

Randnummer 8

Am 03.11.2021 zahlte die Klägerin weiter einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 885,00 € ein.

Randnummer 9

Das Landgericht Chemnitz verkündete am 23.06.2022 ein klageabweisendes Urteil (Anlage K3).

Randnummer 10

Es sollte dann Berufung eingelegt werden.

Randnummer 11

Die Klägerin überwies hierzu an die Beklagte Gebühren in Höhe von 872,98 € sowie Gerichtskosten für die Berufung in Höhe von 1.081,00 EUR (Bl. 367 d. eAkte).

Randnummer 12

Die Berufung wurde wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist zurückgewiesen, ein Wiedereinsetzungsantrag durch das OLG Dresden abgelehnt (Bl. 33 d. eAkte). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses des OLG Dresden Bezug genommen.

Randnummer 13

Die Klägerin überwies auf die festgesetzten Kosten einen Betrag von 3.365,36 EUR an die Prozessbevollmächtigten des Krankenversicherers.

Randnummer 14

Insgesamt ermittelt die Klägerin Schadensaufwendungen in Höhe von 8.634,36 €

Randnummer 15

Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten zurück.

Randnummer 16

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Betrag bis 06.02.2023 zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte ab.

Randnummer 17

Verzugskosten (außergerichtliche Kosten) errechnet die Klägerin mit 453,87 EUR(Bl. 16 d. eAkte).

Randnummer 18

Seitens der Beklagten besteht gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin ein anwaltlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 565,25 EUR, der von diesem bislang nicht beglichen ist (Bl. 367 d. eAkte).

Randnummer 19

Die Klägerin behauptet, ihr Versicherungsnehmer N. A. habe erklärt, dass er nicht gegen seinen Krankenversicherer habe vorgehen wollen, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass keine bzw. allenfalls geringe Erfolgsaussichten bestanden hätten. Es seien ihm gegenüber "starke Erfolgsaussichten" am Telefon bekundet worden. Er habe die Forderung gegen die Beklagte an sie - die Klägerin - abgetreten.

Randnummer 20

Sie meint, formell sei die Beitragserhöhung formell nicht zu beanstanden gewesen.

Randnummer 21

In der Klageschrift sei lediglich "ins Blaue hinein" behauptet worden, die Prämienerhöhungen seien "zum Teil" auch materiell rechtlich nicht ordnungsgemäß. Es sei nicht erkennbar gewesen, welche Prämienanpassung konkret materiell fehlerhaft gewesen sein solle. Es sei allenfalls ein Teil der damals geltend gemachten Ansprüche betroffen gewesen (Bl 376 d. eAkte).

Randnummer 22

Die Klägerin meint, die Beklagte hätte den Anwaltsvertrag schlecht erfüllt, indem sie ihren Mandanten nicht deutlich über die geringen Erfolgsaussichten/das hohe Prozessrisiko aufgeklärt habe. Sie ist der Auffassung, dass - wäre der Mandant hierüber unmissverständlich aufgeklärt worden - eer es bei einer kostenlosen Erstberatung belassen hätte und ihm dann der geltend gemachte "Kostenschaden" nicht entstanden wäre (Bl. 299 d. eAkte). Für die Rechtsverfolgung hätten keine Erfolgsaussichten bestanden.

Randnummer 23

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die Berufung zu spät eingelegt worden sei (Bl. 299).

Randnummer 24

Das Gericht hat am 27.03.2025 klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, das am 01.04.2025 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Klägerin am 08.04.2025 Einspruch eingelegt (Bl. 370 d. A.).

Randnummer 25

Die Klägerin beantragt nunmehr (Bl. 370 d. eAkte),

Randnummer 26

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.634,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2023 zu zahlen und an vorgerichtlichen Anwaltskosten 453,87 € zu zahlen.

Randnummer 27

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 28

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

Randnummer 29

Der Versicherungsnehmer sei über die hinreichenden Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt worden, auch im Hinblick auf die "umstrittene Verjährungsfrist" (Bl. 119 d. eAkte).

Randnummer 30

Nach Mandatserteilung für die Berufungseinlegung habe Rechtsanwalt M. rechtzeitig, am 25.07.2022 gegen 21.10 Uhr die Berufungsschrift an das Berufungsgericht gesandt. Eingegangen sei diese erst am 26.07.2022 um 03.11 Uhr. Die Kosten der Berufung seien durch das rechtzeitige Hochladen ausgelöst worden. Mit der Kontrolle des Versands beauftragt worden sei die Bürokraft.

Randnummer 31

Der Versicherungsnehmer sei nicht bei der U. Versicherungsgesellschaft a. G. versichert, auch fehle es an einer Abtretung an diese (Bl. 123 d. eAkte).

Randnummer 32

Sie meint, an den hinreichenden Erfolgsaussichten könne es keine ernsthaften Zweifel geben. Der Kläger des Vorprozesses sei zutreffend aufgeklärt und beraten worden. Angesichts des ausgeschlossenen Kostenrisikos gegenüber bestehenden Chancen hätte sich ein durchschnittlicher Verbraucher für die Rechtsverfolgung entschieden (beratungsgerechtes Verhalten). Die Kosten des Berufungsverfahren seine durch das ordnungsgemäße Klicken auf das beA-Versendefeld innerhalb der Einlegungsfrist ausgelöst worden. Eine anwaltliche Pflichtverletzung liegt nicht vor.

Randnummer 33

Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 35

Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

Randnummer 36

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einer schuldhaften Pflichtverletzung des zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags bezogen auf die mit der gegen den Krankenversicherer geltend gemachten Anträge zu Ziffer 1) bis 3) - Feststellungsantrag, Zahlungsantrag, Herausgabe- und Zahlungsantrag - besteht nicht.

Randnummer 37

Es mangelt insofern am Vorliegen einer Pflichtverletzung auf Beklagtenseite.

Randnummer 38

Offenbleiben kann dabei, ob der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr von Prämien zzgl. Nutzungsentschädigung unter dem Gesichtspunkt begründet sein könnte, dass im Ausgangsverfahren gegen den Krankenversicherer ein Verstoß gegen § 203 Abs. 3 i. V. m. Absatz 5 VVG geltend gemacht wurde, da die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 nicht den Begründungsanforderungen entsprochen habe.

Randnummer 39

Denn beklagtenseits wurde nicht allein die formelle, sondern auch die materielle Unwirksamkeit der Anpassung gerügt. Soweit es in der Klageschrift des Ursprungsverfahrens (dort S. 15 des Klageschriftsatzes, Bl. 154 d. eAkte) unter dem Gliederungspunkt "3. Materiellen Unwirksamkeit" heißt:

Randnummer 40

Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen sind nicht nur formell fehlerhaft, sondern werden zum Teil auch aus materiellen Gründen streitig gestellt.

Randnummer 41

ist dieser Vortrag so zu verstehen, dass die streitgegenständliche Anpassung der Prämie zum 01.04.2018 - vollumfänglich - angegriffen wird. Denn nur zu dieser Prämien-Anpassung wird überhaupt konkret vorgetragen, und es wird innerhalb der Ausführungen zu dieser Anpassung inhaltlich (etwa zu Teil-Zeiträumen) nicht weiter unterschieden. Der entsprechende Satz in der Klageschrift ist damit aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers allein so zu verstehen, dass es - und dies erhellt der Antrag zu Ziffer 4) -    im Krankenversicherungsverhältnis zum Kläger weitere Beitragsanpassungen gegeben habe, die derzeit nicht im Einzelnen bekannt seien, von den Anpassungen (was die Anträge zu Ziffer 1 - Ziffer 3 betreffe) aber derzeit nur die Anpassung zum 01.04.2018 angegriffen werde, dies allerdings vollumfänglich. Dementsprechend wird im weiteren Vortrag auch nicht binnendifferenziert und auch die Ausführungen des erstinstanzlich tätigen Gerichts belegen ein solches Verständnis, wenn ausgeführt wird, dass "Beitragsanpassungen der Beklagten in der Vergangenheit zumindest teilweise formell und materiell rechtswidrig" gewesen seien (Bl. 23 d. eAkte).

Randnummer 42

Steht damit aber fest, dass die materielle Unwirksamkeit der Anpassung zum 01.04.2018 angegriffen wurde, kann sich der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit hierauf nicht gründen.

Randnummer 43

Anders als die Klägerseite meint, ist nach der ganz herrschenden Auffassung die Rüge der materiellen Rechtmäßigkeit als solche ausreichend, und es ist nicht erforderlich, hierzu weiter vorzutragen. So hat der BGH etwa im Rahmen seines Urteils vom 22.06.2022 (Az. 20 U 293/20 - juris-Rz. 51; vgl. auch Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15 - juris-Rz. 21) ausgeführt, dass die Klage des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetze, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung habe und diese für materiell nicht berechtigt halte. Seine Klage bedürfe keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er habe insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat also der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 – 20 U 355/22 –, juris. dort Rnr. 11 ff.) Trifft den Kläger damit keine diesbezügliche Darlegungslast, so kann sich dieser mit einem schlichten Bestreiten der materiellen Richtigkeit begnügen. Das hat die Beklagte als Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers der Klägerin im Ausgangsverfahren getan.

Randnummer 44

2. Ein Anspruch aus einer Pflichtverletzung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags besteht auch nicht im Hinblick auf die Verfolgung der Anträge zu Ziffer 4) und 5), wie sie im Ausgangsverfahren anhängig gemacht wurden.

Randnummer 45

Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177/22) entschieden hat, dass ein Anspruch auf Abschriften der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden DSGVO) bestehe, war diese höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausgangsverfahren - bei anderslautenden obergerichtlichen Entscheidungen - indes (noch) nicht ergangen, und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich zudem nur auf eine Auskunft bezogen auf Nachträge zum Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit.

Randnummer 46

Entsprechendes gilt für den Auskunftsanspruch, soweit er auf § 242 BGB gestützt wurde. Denn auch nach dieser Vorschrift kann - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Anspruch bestehen (BGH, Urteil vom 19. März 2025 – IV ZR 204/23 –, juris, dort Rnr. 15), so dass der Beklagtenseite ein anwaltliches Verschulden insofern nicht zur Last gelegt werden kann.

Randnummer 47

3. Eine Pflichtverletzung der Beklagtenseite liegt allerdings darin, dass diese es versäumt hat, sicherzustellen, dass die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung rechtzeitig eingegangen ist. Ein Organisationsverschulden wird vermutet, § 280 Abs. 1 Sa. 2 BGB. Soweit die Beklagte sich dahingehend eingelassen hat, die sonst stets zuverlässig und beanstandungsfrei arbeitende Bürokraft sei damit beauftragt worden, die automatisierten Eingangsbestätigungen zu kontrollieren, ist der entsprechende Beweis hierfür durch den Widereinsetzungsantrag (sic!), die Eidesstattliche Versicherung bzw. den Verlustigkeitsbeschluss nicht erbracht. Zeugenbeweis hat die Beklagte nicht angetreten.

Randnummer 48

Der Klägerin steht demnach ein Anspruch auf Ersatz der insofern veraulsagen Gebühren in Höhe von 872,98 EUR sowie 1.081,00 EUR mithin gesamt 1.953,98 EUR zu.

Randnummer 49

Gegen diese Forderung hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer (nicht bestrittenen) anwaltlichen Gebührenforderung in Höhe von 565,25 EUR erklärt, so dass die Forderung gemäß §§ 387ff., 406 BGB insoweit erloschen ist.

Randnummer 50

Es verbleibt ein Anspruch der Klägerseite auf Zahlung von 1.388,73 EUR.

Randnummer 51

4. Weiter steht der Klägerin zu ein Anspruch auf Ersatz in Höhe von 220,27 EUR an Verzugskosten, §§ 280, 286 BGB, dies bei Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr unter Hinzusetzen von Pauschalgebühr und Umsatzsteuer.

Randnummer 52

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 53

Der Streitwert wird auf 8.634,36 EUR festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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