Rechtsprechung · LG Bonn
LG Bonn, Urteil vom 15.03.2024 – 3 O 305/22
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGBN:2024:0315.3O305.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht gerichtet auf die Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Online-Glücksspielen geltend.
Im Zeitraum zwischen dem 17.05.2013 und dem 14.10.2020 nahm die Zeugin V. (im Folgenden: die P.) über die deutschsprachige Internetdomains der Beklagten X. und N. unter dem Benutzernamen „Q.“ bzw. „P“ öffentlichen Glücksspielen im Internet teil.
Die Beklagte, eine im Handelsregister von G. unter Nr. K. eingetragene Gesellschaft , hat ihren Sitz in G. und veranstaltete im genannten Zeitraum auf den von ihr betriebenen Internetseiten öffentliche Glücksspiele im Internet, wobei sie u.a. Casino-Spiele wie Roulette, Black Jack, Bakkarat und Slots anbot. Sie verfügt unter Lizenznummer 01 über eine Erlaubnis des „E.“ zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen. Die Beklagte beantragte im Jahr 2012 außerdem eine bundesweite Konzession zum Angebot von Sportwetten. Über eine Konzession für das Angebot von Online-Glücksspielen im Bundesland Nordrhein-Westfalen verfügte sie weder im eingangs genannten Zeitraum noch verfügt sie heute über eine solche.
Im gesamten Zeitraum zwischen dem 17.05.2013 und dem 14.10.2020 zahlte die P. jeweils über PC oder Smartphone insgesamt 54.263,00 EUR ein und erhielt von der Beklagten Auszahlungen in Höhe von 23.414,01 EUR. Die vorgenommenen Einzahlungen wurden jeweils dem in Deutschland geführten Girokonto der P. belastet. Hinsichtlich der Ein- und Auszahlungen im Einzelnen wird auf die Anlage K1 (Bl. 28 ff. GA) Bezug genommen, die der P. auf ein Auskunftsersuchen nach der DSGVO am 02.02.2022 um 15:39 Uhr von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in ihren AGB (Version 17.09.2015) bei der P. den Eindruck erweckt, sie könne in jedem Fall an ihrem Wohnsitz klagen, indem darin die Geltung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart worden sei. Zudem hätten sich die von der Beklagten zum Betrieb ihrer Webseiten genutzten Server während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums in Deutschland befunden. Auch das Einspeisen der Daten und die Pflege der Software sowie der Webseiten selbst sei im Wesentlichen aus Deutschland erfolgt. Die P. wiederum habe sich zu keinem Zeitpunkt während der Teilnahme an dem Glücksspiel-Angebot der Beklagten außerhalb Deutschlands oder in R. befunden. Während des gesamten eingangs genannten Spielzeitraums sei der P. ferner nicht bekannt gewesen, dass die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele in Deutschland verboten seien.
Das von der Beklagten geführte Spielerkonto existiere ausschließlich virtuell. Dieses virtuelle Spielerkonto lade ein Spieler nur deshalb auf, um im Anschluss an den von der Beklagten angebotenen Glückspielen teilnehmen zu können. Mit der Einzahlung auf das Spielerkonto finde keine Überweisung oder konkrete Zahlungsbewegung von bzw. auf dem Konto der Spieler statt, da gewährleistet sein müsse, dass ein Spieler auch außerhalb der Bankarbeitszeiten Einzahlungen vornehmen könne. Der Glücksspielanbieter erwerbe lediglich einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Kreditkarten- oder Zahlungsanbieter, während die Abbuchung erst am nächsten Bankarbeitstag und die Gutschrift erst Wochen oder Monate später auf ein Sammelkonto der Beklagten erfolge.
Sämtliche ihr zustehenden Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte habe die P. mit Abtretungsvertrag vom 09. bzw. 10.02.2022 (Anlage K2, Bl. 77 GA) an die Klägerin abgetreten.
Nach Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 02.10.2023 (Bl. 1046 GA) beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.848,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die internationale Unzuständigkeit des Gerichts sowie die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet insoweit, dass die Unterschrift unter dem Abtretungsvertrag vom 09. bzw. 10.02.2022 (Anlage K2, Bl. 77 GA) von der P. stammt und die Klägerin nunmehr das wirtschaftliche Risiko einer Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung trägt. Dessen ungeachtet sei die erklärte Abtretung zu unbestimmt, da sie sich nur auf „bwin“ und nicht konkret auf die Beklagte beziehe.
Der P. seien von der Beklagten die als Anlage B42 (Bl. 551 ff. GA) vorgelegten AGB zur Verfügung gestellt worden. Diese seien abrufbar gewesen und von der P. akzeptiert worden.
Die Server zum Betrieb ihrer u.a. von der P. besuchten Webseiten habe die Beklagte von G. aus gesteuert.
Die Beklagte behauptet des Weiteren, die P. habe - nicht zuletzt unter Berücksichtigung einer umfassenden Medienberichterstattung - während des gesamten streitigen Spielzeitraumes Kenntnis von der Lizenzsituation von Online-Casinos gehabt. Jedenfalls zum 22.01.2020 habe die P. über entsprechende Kenntnisse verfügen müssen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Einzahlung von Guthaben auf das jeweilige Spielerkonto einerseits und der jeweilige Spieleinsatz andererseits seien zu unterscheiden. Eine Vermögensminderung bei der P. sei erst mit dem Verlust des jeweiligen Einsatzes im Spiel eingetreten und habe sich daher ausschließlich auf dem am Sitz der Beklagten geführten Spielerkonto realisiert.
Gegenüber etwaigen Ansprüchen des Klägers erhebt die Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die P. habe im Falle einer Nichtigkeit der geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bzw. der Erbringung der jeweiligen Leistung Kenntnis davon gehabt. Darauf, ob die P. davon ausging, dass die Spielverträge ggf. nichtig sein könnten oder nicht, komme es insoweit nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2024 (Bl. 2399 ff. GA) verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unzulässig.
Das angerufene Landgericht Bonn ist nach abschließender Prüfung der umfangreichen und auch nach der mündlichen Verhandlung am 26.01.2024 ergänzten rechtlichen Ausführungen beider Parteien international unzuständig.
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt zunächst nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte habe mit der P. die Geltung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte sowohl ihren aktuellen AGB als auch bereits „damals“ in der Version der AGB mit dem Stand vom 17.09.2015 vereinbart (vgl. Seite 11 des Schriftsatzes vom 02.10.2023 (Bl. 1056 GA), hat die Beklagte dies substantiiert bestritten, indem sie erwidert hat, in dem maßgeblichen Zeitraum hätten für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis die als Anlage B42 (Bl. 551 ff. GA) vorgelegten AGB gegolten, die zur Verfügung gestellt worden und abrufbar gewesen seien und von der P. akzeptiert worden seien (vgl. Seite 30 der Klageerwiderung vom 02.08.2023, Bl. 279 GA; Seite 4 des Schriftsatzes vom 18.01.2024, Bl. 1594 GA). Eine von der Klägerin behauptete Gerichstandsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte enthalten diese AGB indes gerade nicht. Die Ausführungen der Klägerin stehen überdies im Widerspruch zu ihrem weiteren Vorbringen, mit dem sie beanstandet, die Beklagte habe nicht hinreichend vorgetragen, „ob [der P.] überhaupt AGB zur Verfügung gestellt wurden, in welcher Weise eine Bezugnahme auf diese erfolgt ist, wie diese in welcher Version zur Verfügung standen und ob [die P.] diese ohne weiteres lesen konnte.“ (vgl. Seite 40 des Schriftsatzes vom 02.10.2023, Bl. 1085 GA). Soweit die Klägerin die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte mit einer Gerichtsstandsvereinbarung der P. mit der Beklagten begründen möchte, hätte es vielmehr der Klägerin oblegen, den wirksamen Abschluss einer solchen Vereinbarung durch Einbeziehung der entsprechenden AGB substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Dies ist nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei „möglich dass die AGB insbesondere im Hinblick auf Zuständigkeit und anwendbares Recht aktualisiert worden sind“, nachdem sie zugleich ausdrücklich an ihrem Vortrag festgehalten hat, dass die als Anlage B42 (Bl. 551 ff. GA) vorgelegten AGB maßgeblich seien.
Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin im Grundsatz unterstellt, es sei eine Gerichtsstandsvereinbarung mit dem von ihr behaupteten Inhalt in den AGB der Beklagten enthalten gewesen, fehlt es darüber hinaus jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für deren Wirksamkeit. Dabei kann für die Zwecke dieser Entscheidung dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der von der P. erklärten Abtretung (vgl. Anlage K2, Bl. 77 GA) von einer Beteiligung einer Verbraucherin an der Gerichtsstandsvereinbarung auszugehen ist oder nicht. Würde man annehmen, dass infolge der Abtretung eine Verbraucherin nicht (mehr) beteiligt ist, bestimmte sich die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, dem sowohl die Europäische Union als auch das Vereinigte Königreich angehören und das gemäß seinem Art. 26 Abs. 4 der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO) vorgeht. In diesem Fall wäre gemäß Art. 3 lit. a) und b) von einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wobei allerdings weder konkret vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese gemäß Art. 3 lit. c) des Übereinkommens geschlossen oder dokumentiert wurde. Würde man demgegenüber annehmen, dass das Haager Übereinkommen gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 lit. a) aufgrund der - jedenfalls ursprünglichen - Beteiligung der P. als Verbraucherin nicht zur Anwendung kommt, wäre Art. 25 Abs. 1 EuGVVO heranzuziehen, der wiederum gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO auch dann Geltung beansprucht, wenn die Beklagte - wie hier - ihren Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union hat. Gleichwohl sind auch die formellen Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO vorliegend nicht ersichtlich.
Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, dass die vorstehenden Ausführungen spiegelbildlich gleichermaßen für die in Ziffer 24 der Anlage B42 (Bl. 573 f. GA) enthaltene Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von G. gelten, da auch insoweit die besonderen Voraussetzungen des Art. 3 lit. c) des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 bzw. des Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO nicht dargelegt wurden.
2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich des Weiteren nicht aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Zwar ist gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO auch für dessen Anwendung unschädlich, dass die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Allerdings setzt Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die Gewährung seiner besonderen Zuständigkeiten ausdrücklich voraus, dass ein Verbraucher nicht nur an dem streitgegenständlichen Vertragsschluss, sondern auch an dem konkreten Verfahren entweder als Kläger oder Beklagter teilnimmt. Klagen eines Unternehmers aus abgetretenem Recht - wie hier der Klägerin - sind demgegenüber vom Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1993 - C-89/91 -, Rz. 23; Urteil vom 11. Juli 2002 - C-96/00 -, Rz. 39, jew. zit. nach juris; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Art. 17 EuGVVO, Rn. 20).
3. Im Übrigen kommt die EuGVVO gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO nicht zur Anwendung, da der Regelungsgehalt der Artikel 21 Abs. 2 und 24 EuGVVO nicht eröffnet ist und die Beklagte ihren Sitz im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und 2 EuGVVO unstreitig in G. hat. G. ist ein Überseegebiet des Vereinigten Königreichs, das seinerseits mit Wirkung zum 31.12.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist. Mangels anderweitiger Spezialregelungen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu G. bzw. zum Vereinigten Königreich sind daher §§ 12 ff. ZPO zur Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen.
4. Auch aus einer sog. doppelfunktionalen Anwendung der §§ 12 ff. ZPO lässt sich die internationale - und örtliche - Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bonn nicht begründen.
a. Die Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO.
Insoweit erscheint bereits im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob bereicherungsrechtliche Ansprüche, wie sie von der Klägerin u.a. geltend gemacht werden, überhaupt als „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis“ im Sinne der Norm angesehen werden können (dagegen vielmehr BGH, Urteil vom 20.11.1961 - VIII ZR 167/60 - zu Ziff. III.1, zit . nach BeckRS 1961, 31188226; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. November 1993 - 1Z AR 39/93 -, Rn. 5, juris; OLG Dresden, Urteil vom 5. November 2020 - 8 U 1084/20 -, Rn. 44, juris). Die Kammer teilt insoweit die Auffassung, dass nur auf diesem Weg eine konsequente Trennung zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen zu erreichen ist (vgl. Toussaint, BeckOK ZPO, 51. Ed. 1.12.2023, § 29 ZPO, Rn. 16; für eine Trennung auch Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 29 ZPO, Rn. 26 f.).
Aber auch wenn man mit einer abweichenden Auffassung in der Literatur bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht generell vom Anwendungsbereich des § 29 ZPO ausnimmt, sondern nur dann, wenn es sich um einen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar wäre in diesem Fall, § 29 ZPO grundsätzlich anwendbar, da die Klägerin die Rückabwicklung eines nach ihrer Auffassung aufgrund § 134 BGB nichtigen Vertrages begehrt, sodass dem Klageanspruch ein - wenn auch unwirksames - Vertragsverhältnis zugrunde läge, dessen Gegenseitigkeit sich nach der Saldotheorie auch auf die Rückabwicklung auswirkt (vgl. hierzu: Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2023, § 29 ZPO, Rn. 6a; Heinrich, in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, § 29 ZPO, Rn. 7; unklar Patzina, in: MK ZPO, 6. Aufl. 2020, § 29 ZPO, Rn. 6 einerseits und Rn. 13 andererseits). Soweit in diesem Zusammenhang auf einen erforderlichen Gleichlauf der Zuständigkeit bei einem Rückabwicklungsverhältnis nach Rücktritt und bei einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht verwiesen wird, überzeugt im Übrigen der Verweis auf ein Fortwirken des Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht, wenn man zugleich berücksichtigt, dass nach wohl einhelliger Auffassung der Erfüllungsort bei gegenseitigen Verträgen eben nicht notwendig einheitlich ist. Die Notwendigkeit, einen Gleichlauf herzustellen, ergibt sich vielmehr nach hiesiger Auffassung eher daraus, dass zuvor eine konsequente Trennung zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen gerade nicht vorgenommen und dadurch sowohl Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis nach Rücktritt als auch solche aus bereicherungsrechtlicher Leistungskondiktion § 29 Abs. 1 ZPO unterfallen sollen.
Dessen ungeachtet befände sich bei Anwendung der Norm auf den konkreten Fall der Erfüllungsort am Sitz der Beklagten in G.. Der Erfüllungsort ist insoweit nach dem für das zugrundeliegende Rechtsverhältnis maßgeblichen Sachrecht zu beurteilen, wobei auf die streitgegenständlichen Ansprüche gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO das deutsche Sachrecht anzuwenden. Danach ist auf Verträge mit einem Verbraucher das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser befindet sich im Falle der P. unstreitig in Deutschland. Als Verbraucher ist in diesem Zusammenhang jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Poker-Spiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - 19 U 51/22 -, Rn. 43; Urteil vom 17.11.2023 - 19 U 123/22, Rn. 20, jew. zit. nach juris). Eine unternehmerische oder gewerbliche Tätigkeit der P., die mit der Glücksspielteilnahme in Zusammenhang stehen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihre Tätigkeit im fraglichen Zeitraum auch auf Deutschland ausgerichtet. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaats des klagenden Verbrauchers, herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 257/15 und Urteil vom 28.02.2012 - XI ZR 9/11, jew. zit. nach juris). Als Anhaltspunkt kann dabei u.a. dienen, dass den Verbrauchern - wie auch hier der P. - auf einer Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht wird, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12. 2010 - C-585/08 und C-144/09 -, Rn. 84, zit. nach juris). Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht nur ihre konkrete Leistung in deutscher Sprache über eine neutrale Top-Level-Domain (".com") bereitgestellt hat, sondern darüber hinaus für ihre Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt hat, sodass insgesamt die Absicht der Beklagten zum Ausdruck kommt, um deutsche Kunden zu werben.
Eine von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO abweichende Rechtswahlvereinbarung zwischen der P. und der Beklagten zugunsten des Rechts von G. hat die Beklagte bereits nicht behauptet. Zwar ist eine solche Vereinbarung gemäß Art. 6 Abs. 2 EuGVVO grundsätzlich möglich und könnte sich vorliegend aus Ziffer 24 der als Anlage B42 (Bl. 551 ff. GA) vorgelegten AGB ergeben. Die konkrete Vereinbarung von AGB in der vorgelegten Fassung und damit die wirksame Einbeziehung der Regelung in Ziffer 24 hat die Beklagte jedoch bereits nicht hinreichend dargelegt, zumal sie selbst durchgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 29 bzw. 32 ZPO ausgeht, die wiederum die Maßgeblichkeit deutschen Sachrechts voraussetzt.
Auch die spätere Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der P. an die Klägerin hat auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts keine Auswirkungen. Ob das auf eine Forderung anwendbare Recht nach Art. 6 Rom-I-VO bestimmt wird oder nicht, richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sodass eine Forderung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Art. 6 Rom-I-VO unterliegt, auch dann weiterhin Art. 6 Rom-I-VO unterliegt, wenn sie später abgetreten wird (vgl. Rühl, in: BeckOGK Rom-I-VO, Stand 01.02.2023, Art. 6 Rom I-VO, Rn. 83). Dieses Vertragsstatut umfasst gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, e Rom I-VO auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags und etwaiger Folgen seiner Nichtigkeit sowie gemäß Art. Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO auch die hieraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Folgen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022 - 19 U 51/22 -, Rn. 48; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 - 9 U 3/22 -, Rn. 56, jew. zit. nach juris).
Der Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs.1 ZPO bestimmt sich sodann danach, wo aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder konkludenter) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 -, Rn. 13, juris). Maßgeblich ist die konkret streitgegenständliche Verpflichtung, deren Leistung die Klägerin begehrt (vgl. Toussaint, in: BeckOK ZPO, 51. Ed. 1.12.2023, § 29 ZPO, Rn. 29), hier also die Verpflichtung zur Rückzahlung der durch die Beklagte vereinnahmten Glücksspieleinsätze.
In der Folge ergibt sich der maßgebliche Erfüllungsort aus § 269 BGB, wonach sich sich bei Geldschulden mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen der Parteien bzw. der P. und der Beklagten der Leistungsort grundsätzlich am (Wohn-)Sitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses befindet (§§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB), vorliegend also am Sitz der Beklagten in G..
Ein einheitlicher Erfüllungsort sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der P. mit der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles jedenfalls in Deutschland nicht erkennbar. Ein gemeinsamer Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung würde neben einer besonderen Ortsgebundenheit bzw. -bezogenheit der vertragscharakteristischen Leistung das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände (z.B. örtlicher Gewohnheiten und Gebräuche; beiderseitiger Mitwirkungspflichten am Ort der Hauptleistung oder eines sofortigen Leistungsaustauschs an Ort und Stelle) erfordern. Dass ein „Schwerpunkt“ der vertragscharakteristischen Leistung auszumachen ist, genügt für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts hingegen nicht (vgl. nur Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 29 ZPO, Rn. 24a m.w.N.) Bei dem streitgegenständlichen Online-Casino-Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, der eine tätigkeitsbezogene entgeltliche Leistung gewerblicher Art zum Gegenstand hat. Die vertragstypische Leistung bildet dabei die Bereitstellung der Online-Glücksspielmöglichkeit durch die Beklagte und wird durch die Beklagte von ihrem Sitz in G. aus erbracht. Sowie die Klägerin behauptet, die Server der Beklagten befänden sich nicht in G., sind ihre Ausführungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere bleibt unklar, warum die Klägerin erklärt, ihr sei nicht bekannt, wo genau sich die Server der Beklagten befinden (vgl. Seite 21 des Schriftsatzes vom 02.10.2023, Bl. 1066 GA), wenn sie nach eigenen Angaben mit Hilfe des Programms „U.“ die Host-Adresse der Beklagten geprüft und über die Seite: C. den Standort ihres Servers ermittelt hat. Gleichwohl trägt die Klägerin die Ergebnisse eben dieser Überprüfung nicht vor, während gleichzeitig ein Kartenausschnitt der Stadt M. auf einem in diesem Kontext in den Schriftsatz eingefügten Screenshot (vgl. Seite 20 des Schriftsatzes vom 02.10.2023, Bl. 1065) abgebildet ist. Ein etwaiger Zusammenhang bleibt dabei unerklärt, zumal auch ein etwaiger Bezug zu M. keinen Erfüllungsort und keine internationale Zuständigkeit in Deutschland begründen könnte. Schließlich behauptet die Klägerin sodann erkennbar ins Blaue hinein und ebenfalls ohne nähere Erläuterung, dass „auch das Einspeisen der Daten und die Pflege der Software und der Webseite im Wesentlichen aus Deutschland erfolgen“.
Auch wenn eine vollständige Leistungserbringung ferner nur dann anzunehmen ist, wenn der Spieler das Spielangebot tatsächlich an seinem Endgerät nutzen konnte, verändert auch dies nicht den Schwerpunkt der Leistungserbringung durch die Bereitstellung der Online-Glückspielmöglichkeit am Sitz der Beklagten in G., die für die Teilnahme der P. am Online-Glücksspiel zwingend war. Hinzu kommt schließlich, dass die P. das von ihr später eingesetzte Geld zunächst auf ein von der Beklagten in G. geführtes Spielerkonto übertrug, von dem wiederum die Einsätze abgebucht wurden. Ungeachtet der konkreten Abwicklung und deren zeitlichem Ablauf wäre es dabei unstreitig möglich gewesen, mehr Geld auf das Spielerkonto einzuzahlen, als später verspielt wird, sodass der eigentliche Verlust erst im Einflussbereich der Beklagten eintrat.
b. Ferner scheidet auch eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO aus.
Zur Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 -, Rn. 10; Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10 -, Rn. 7, juris).
Der Handlungsort liegt vorliegend ebenfalls in G., da die Beklagte im fraglichen Zeitraum von dort aus ihr Online-Casino betrieb. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte irgendwelche Handlungen außerhalb von G. vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich.
Daneben kann die gerichtliche Zuständigkeit auf einen Erfolgsort vorliegend schon aus Rechtsgründen nicht gestützt werden, da die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Rechtsgutverletzung, sondern wegen einer Schutzgesetzverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 StGB geltend macht . Sowohl bei § 284 Abs. 1 StGB (vgl. nur BGH, Urteil v. 27.02.2020, 3 StR 327/19) als auch bei § 4 Abs. 4 GlüStV a.N01, der an das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele anknüpft, handelt es sich jedoch um abstrakte Gefährdungsdelikte und nicht um Erfolgsdelikte. Zugleich setzt weder § 284 StGB noch § 4 Abs. 4 GlüStV eine Vermögensschädigung voraus. Ebenso wenig wird das Vermögen per se von § 823 Abs. 2 BGB geschützt. In der Folge fehlt es beiden Normen an einem Erfolgsort, da sie ein typischerweise gefährliches oder missbilligtes Verhalten, ohne Rücksicht auf den wirklichen Eintritt einer konkreten Gefahr im Einzelfall untersagen und der Verstoß gegen das Schutzgesetz damit bereits mit der verbotenen Handlung beendet ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 Ws 483/20 - 2 Ws 485/20 -, Rn. 19, juris). Da der Schadenseintritt zugleich nicht zum Tatbestand der geltend gemachten Schutzgesetze gehört und die unerlaubte Handlung bereits vor dem Eintritt des Schadens vollendet ist, kann die Zuständigkeit nach § 32 ZPO ferner mit dem Ort des Schadenseintritts nicht begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1969 - I ZR 24/68 - Rn. 21, zit. nach juris).
c. Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wurde schließlich nicht durch rügelose Einlassung gemäß § 39 ZPO begründet, nachdem die Beklagte ihre zuvor schriftsätzlich wiederholt vorgebrachte Rüge der internationalen Unzuständigkeit auch im Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, was nicht zuletzt in dem Antrag zum Ausdruck gekommen ist, das Verfahren mit Blick auf eine ausstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-440/23 auszusetzen, falls sich die Kammer für international zuständig hält.
4. Eine Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts ist nicht ersichtlich. Entsprechend
kommt eine Verweisung nicht in Betracht und die Klage war durch Prozessurteil abzuweisen.
II.
Streitwert: 37.992,00 EUR
H. | |
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