Zum Inhalt springen
Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 18 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 18 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVVO

62 Entscheidungen zitieren Art. 18 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 07.10.2025 – II ZR 112/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV steht nach dem Ablauf der Übergangsfrist (Art. 126 AA) der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht …
  • BAG, Urt. v. 12.12.2017 – 3 AZR 305/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Unterhalten international tätige Unternehmen in Deutschland weder eine Zweigniederlassung noch eine Agentur oder sonstige Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO aF (juris: EGV 44/2001) und gibt es keine vorrangigen Regelungen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen, richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gemäß Art. 4 Abs. 2 EuGVVO nach der …
  • BAG, Beschl. v. 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A) · 5. Senat

    Leitsatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen …
  • OLG München, Endurt. v. 15.07.2026 – 15 U 414/25 e · 15. Zivilsenat

    Zum Rückzahlungsanspruch eines Spielers gegen den maltesischen Anbieter von Online-Glücksspielen ohne deutsche Glücksspiellizenz

  • OLG München, Endurt. v. 12.06.2026 – 36 U 1027/25 e · 36. Zivilsenat

    Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags auf Auslands-Spielteilnahmen und Anforderungen an die Darlegung von Rückzahlungsansprüchen bei Online-Glücksspielen

  • OLG München, Endurt. v. 12.06.2026 – 36 U 1331/25 e · 36. Zivilsenat

    Rückforderung aus Online-Glücksspiel: Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags und Anforderungen an die Substantiierung der Spielteilnahmen

Weitere Entscheidungen zu Art. 18 EuGVVO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 18 EuGVVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 18 EuGVVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten