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Zitierfest

EuGVVO · Brüssel-Ia-Verordnung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen

Art. 19 EuGVVO

Amtliche Fassung, Stand 26.02.2015.

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

  • 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
  • 2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
  • 3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 19 EuGVVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 19 EuGVVO

35 Entscheidungen zitieren Art. 19 EuGVVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 27.01.2011 – 2 AZR 646/09 · 2. Senat

    Leitsatz: Gewöhnlicher Arbeitsort iSd. Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO (juris: EGV 44/2001) ist der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.
  • OLG München, Endurt. v. 12.06.2026 – 36 U 1027/25 e · 36. Zivilsenat

    Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags auf Auslands-Spielteilnahmen und Anforderungen an die Darlegung von Rückzahlungsansprüchen bei Online-Glücksspielen

  • OLG München, Endurt. v. 12.06.2026 – 36 U 1331/25 e · 36. Zivilsenat

    Rückforderung aus Online-Glücksspiel: Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags und Anforderungen an die Substantiierung der Spielteilnahmen

  • BAG, Urt. v. 07.05.2020 – 2 AZR 692/19 · 2. Senat

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als Eingriffsnorm - Revisibilität ausländischen Rechts

  • BAG, Urt. v. 21.03.2017 – 7 AZR 207/15 · 7. Senat

    Leitsatz: Eine Klage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Staat festgestellt werden soll, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer Tätigkeiten auszuüben hat, die in einem engen funktionalen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des ausländischen Staats iSv. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (juris …
  • BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 752/11 · 6. Senat

    Griechische Aktiengesellschaft - Betriebsstilllegung - Heilung von Fehlern bei Massenentlassungsanzeige - Entbehrlichkeit eines Konsultationsverfahren - Stellungnahme des Betriebsrats - Einigungsstellenverfahren

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