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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2018 – 2 Sa 303/15

Bezugnahmeklausel - Abführung der Arbeitsvergütung an die betriebliche Altersversorgung
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
§ 613a Abs. 1 BGB, § 1 TVG

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer tariflichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag und zum Geltungsbereich eines Haus-TV.(Rn.100)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 5 Ca 149/14 wird hinsichtlich des Klagantrages zu 4. als unzulässig verworfen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 5 Ca 149/14 hinsichtlich der Klaganträge zu 1. 3 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. die Tarifverträge des S Konzerns, nämlich

Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in den Einrichtungen der S Kliniken AG

Vereinbarung tarifvertraglicher Eckpunkte

Tarifvertrag O.-Klinikum 2012

in der jeweils geltenden Fassung bis zum 30.09.2016 zur Anwendung gekommen sind.

III. Die Klagerweiterung aus dem Schriftsatz vom 12.10.2017 wird abgewiesen.

IV. Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 1. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60% und die Beklagte zu 2. 40%.

V. Die Revision wird für die Beklagte zu 2., jedoch nicht für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten in der Sache über die Frage, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung gekommen sind sowie über die Auszahlung einbehaltener Vergütung und deren Abführung an einen Träger der betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte zu 2. (im Folgenden: Beklagte).

Randnummer 2

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Funktionsvorgängern seit 01.09.1979 als Krankenschwester in dem seit 01.11.2013 von der Beklagten betriebenen Krankenhaus K, H tätig. Jenes Krankenhaus befand sich bis 2007 in der Trägerschaft des Landkreises O. Während dieser Trägerschaft vereinbarte die Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung in Trägerschaft der Z. Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des ATV.

Randnummer 3

Im Jahr 2007 übernahm die S-O -Klinikum GmbH (im Folgenden: S GmbH erstinstanzlich Beklagte zu 1.) den Betrieb des vorgenannten Krankenhauses. Die S GmbH wendete zunächst weiterhin die tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst, insbesondere den TVöD an. Weiter führte die S GmbH die betriebliche Altersversorgung der Klägerin nach Maßgabe des ATV bei der Z. Sachsen-Anhalt fort. Seit 2010 brachte die S GmbH in dem Krankenhaus К die für den S-Konzern geltenden Tarifverträge (S-Tarifverträge) im Fall der Klägerin einvernehmlich zur Anwendung. Dies sind insbesondere:

Randnummer 4

Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in den Einrichtungen der S Kliniken AG

Randnummer 5

Vereinbarung tarifvertraglicher Eckpunkte

Randnummer 6

Tarifvertrag O-Klinikum 2012.

Randnummer 7

Eine schriftliche Vereinbarung hierzu ist zwischen der Klägerin und der S GmbH nicht geschlossen worden. Der „aktuelle“ Arbeitsvertrag betreffend das vorliegende Arbeitsverhältnis datiert vielmehr vom 30.04.1992 (Bl. 74, 75 d.A.) und enthält u.a. folgende Formulierung:

...

§ 2

Randnummer 8

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

...

Randnummer 9

Die S GmbH übertrug im Wege des sogenannten Asset Deals zum 01.11.2013 das vorgenannte Krankenhaus auf die Beklagte. Diese wendete auf das Arbeitsverhältnis der Parteien den aus dem Jahre 2005 stammenden „Haustarifvertrag (mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT-O)“ im Folgenden: A-Haus-TV an.

Randnummer 10

Die Beklagte begründete zugunsten der Klägerin bei dem D. e.V. die Mitgliedschaft in der Z. Sachsen-Anhalt steht ihr nicht offen eine betriebliche Altersversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen und führte teilweise rückwirkend den von der Klägerin gemäß § 37a ATV zu zahlenden Beitragsanteil von 2 % des beitragspflichtigen Entgeltes monatlich an den D. e.V ab.

Randnummer 11

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde zum 30.09.2016 beendet.

Randnummer 12

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis seien auch nach dem Betriebsübergang die S-Tarifverträge zur Anwendung gekommen. Diese seien nicht durch den A-Haus-TV verdrängt worden.

Randnummer 13

Nach Maßgabe dieser tariflichen Bestimmungen hat sie für den Zeitraum November 2013 Oktober 2014 die sich monatlich ergebende Vergütungsdifferenz erstinstanzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht und die Zahlung einer Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2013 begehrt.

Randnummer 14

Darüber hinaus hat sie von der Beklagten die Auszahlung der einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum November 2013 Februar 2015 in Höhe von 1.293,47 EUR begehrt. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, aus ihrem Einkommen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an den D. e.V. abzuführen. Sie habe mit diesem Träger der betrieblichen Altersversorgung keine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.

Randnummer 15

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 16

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.583,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen,

Randnummer 17

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 52,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen,

Randnummer 18

hilfsweise hat sie die Anträge Nr. 1 und 2. nur gegen die Beklagte zu 2. gestellt,

Randnummer 19

3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 2.154,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz

Randnummer 20

auf 124,01 € seit dem 01.01.2014

Randnummer 21

auf 241,13 € seit dem 01.02.2014

Randnummer 22

auf 126,26 € seit dem 01.03.2014

Randnummer 23

auf 227,58 € seit dem 01.04.2014

Randnummer 24

auf 285,16 € seit dem 01.05.2014

Randnummer 25

auf 278,08 € seit dem 01.06.2014

Randnummer 26

auf 147,84 € seit dem 01.07.2014

Randnummer 27

auf 211,40 € seit dem 01.08.2014

Randnummer 28

auf 136,91 € seit dem 01.09.2014

Randnummer 29

auf 148,15 € seit dem 01.10.2014

Randnummer 30

auf 228,35 € seit dem 01.11.2014

Randnummer 31

zu zahlen.

Randnummer 32

4. Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 1.293,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz

Randnummer 33

auf 58,18 € seit dem 01.12.2013

Randnummer 34

auf 57,67 € seit dem 01.01.2014

Randnummer 35

auf 53,96 € seit dem 01.02.2014

Randnummer 36

auf 66,34 € seit dem 01.03.2014

Randnummer 37

auf 53,61 € seit dem 01.04.2014

Randnummer 38

auf 53,06 € seit dem 01.05.2014

Randnummer 39

auf 53,11 € seit dem 01.06.2014

Randnummer 40

auf 54,68 € seit dem 01.07.2014

Randnummer 41

auf 103,67 € seit dem 01.08.2014

Randnummer 42

auf 104,09 € seit dem 01.09.2014

Randnummer 43

auf 105,80 € seit dem 01.10.2014

Randnummer 44

auf 103,18 € seit dem 01.11.2014

Randnummer 45

auf 103,94 € seit dem 01.12.2014

Randnummer 46

auf 105,80 € seit dem 01.01.2015

Randnummer 47

auf 113,06 € seit dem 01.02.2015

Randnummer 48

auf 103,32 € seit dem 01.03.2015

Randnummer 49

zu zahlen.

Randnummer 50

Die Beklagte (zu 2.) hat beantragt,

Randnummer 51

die Klage abzuweisen.

Randnummer 52

Sie hat die Auffassung vertreten, auf die Rechtsbeziehung der Parteien habe seit 01.11.2013 der A-Haus-TV Anwendung gefunden. Dies ergebe sich aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992. Jene Bestimmung enthalte eine sogenannte Tarifwechselklausel. Der A-Haus-TV erfasse räumlich nicht nur das im Tarifvertrag explizit benannte Fachkrankenhaus K, sondern auch das von ihr zum 01.11.2013 übernommene Krankenhaus K, in dem die Klägerin tätig war.

Randnummer 53

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.04.2015 die Klage vollumfänglich abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in Bezug auf die Beklagte zu 2. ausgeführt, es könne dahinstehen, ob auf die Rechtsbeziehung der Parteien seit dem 01.11.2013 weiterhin die Tarifverträge des S-Konzerns zur Anwendung gekommen sind. Jedenfalls habe die Klägerin zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche (Anträge zu 1. 3.) nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Auch bestehe kein Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten an den D. e.V. abgeführten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte habe hierdurch die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie übergegangene Verpflichtung zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung (sogenannter Verschaffungsanspruch) erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 163 174 d.A. verwiesen.

Randnummer 54

Die Klägerin hat gegen dieses, ihr am 11.08.2015 zugestellte Urteil am 27.08.2015 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.11.2015 am 10.11.2015 begründet.

Randnummer 55

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie der Sache nach ihr erstinstanzliches Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 2. vollumfänglich unter Klagerweiterung hinsichtlich der einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung weiter.

Randnummer 56

Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag betreffend die auf den S-Tarifverträgen beruhenden Ansprüche verkannt. Ihr auf Durchschnittswerten beruhendes Rechenwerk sei hinreichend schlüssig.

Randnummer 57

Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der von der Beklagten in den Monaten März 2013 September 2016 abgeführten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 3.067,03 EUR erweitert.

Randnummer 58

Die Klägerin hat nach Auflage durch das Berufungsgericht im Anschluss an den Termin vom 19.06.2017 hinsichtlich des Klagantrages zu 4. ergänzend vorgetragen. Auf einer Betriebsversammlung sei ihr von Vertretern der Beklagten mitgeteilt worden, die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem D. e.V. sei „freiwillig“. Eine Erklärung, sie wolle bei dem D. e.V. eine betriebliche Altersversorgung begründen, habe sie nie abgegeben. Die von ihr bei der Z. Sachsen-Anhalt begründete Altersversorgung habe die Beklagte mangels Mitgliedschaft in dieser Einrichtung nicht fortführen können. Demgemäß sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, weiter Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung von ihrem monatlichen Nettoentgelt abzuziehen.

Randnummer 59

Nach Hinweis des Gerichts hat die Klägerin im (zweiten) Termin am 01.03.2018 ihre Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. 3. auf Feststellung umgestellt.

Randnummer 60

Sie beantragt,

Randnummer 61

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 abzuändern und

1.

Randnummer 62

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. die folgenden Tarifverträge

Randnummer 63

Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in den Einrichtungen der S Kliniken AG

Randnummer 64

Vereinbarung tarifvertraglicher Eckpunkte

Randnummer 65

Tarifvertrag O-Klinikum 2012

Randnummer 66

zur Anwendung gekommen sind.

2.

Randnummer 67

Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 1.293,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz

Randnummer 68

auf 58,18 EUR seit dem 01.12.2013

Randnummer 69

auf 57,67 EUR seitdem 01.01.2014

Randnummer 70

auf 53,96 EUR seit dem 01.02.2014

Randnummer 71

auf 66,34 EUR seitdem 01.03.2014

Randnummer 72

auf 53,61 EUR seit dem 01.04.2014

Randnummer 73

auf 53,06 EUR seit dem 01.05.2014

Randnummer 74

auf 53,11 EUR seit dem 01.06.2014

Randnummer 75

auf 54,68 EUR seit dem 01.07.2014

Randnummer 76

auf 103,67 EUR seit dem 01.08.2014

Randnummer 77

auf 104,09 EUR seit dem 01.09.2014

Randnummer 78

auf 105,80 EUR seit dem 01.10.2014

Randnummer 79

auf 103,18 EUR seit dem 01.11.2014

Randnummer 80

auf 103,94 EUR seit dem 01.12.2014

Randnummer 81

auf 105,80 EUR seit dem 01.01.2015

Randnummer 82

auf 113,06 EUR seit dem 01.02.2015

Randnummer 83

auf 103,32 EUR seit dem 01.03.2015

Randnummer 84

zu zahlen.

Randnummer 85

Klagerweiternd beantragt die Klägerin,

Randnummer 86

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.360,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2017 zu zahlen.

Randnummer 87

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 88

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klagerweiterung abzuweisen.

Randnummer 89

Ihrer Auffassung nach sei die Berufung hinsichtlich des Klagantrages zu 4. mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil in der Sache.

Randnummer 90

Bei der von ihr fortgeführten betrieblichen Altersversorgung habe es sich nicht um ein „freiwilliges“ Angebot gehandelt. Die Beklagte sei hierzu nach Maßgabe des auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen. Eine Änderung der Vereinbarung sei gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang möglich gewesen.

Randnummer 91

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A.

Randnummer 92

Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Klaganträge zu 1. 3. in Form des nunmehr gestellten Feststellungsantrages zulässig. Hinsichtlich des Klagantrages zu 4. ist die Berufung hingegen unzulässig.

I.

Randnummer 93

Zwar handelt es sich vorliegend um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Notfrist zur Berufungseinlegung und die Frist zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.Vm. Satz 5 ArbGG) eingehalten. Ihre Berufungsbegründung entspricht jedoch in Bezug auf den Klagantrag zu 4. nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss der Berufungsführer sich dezidiert mit den entscheidungserheblichen Ausführungen des angegriffenen Urteils einzelfallbezogen auseinandersetzen und aufzeigen, wo dieses entscheidungserhebliche Fehler aufweist (BAG 07.01.2007 7 AZR 20/06).

Randnummer 94

1. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur hinsichtlich der Klaganträge zu 1.-3. Insoweit zeigt die Klägerin auf, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Anforderungen an ihre Darlegungs- und Beweislast verkannt. Ob diese Ausführungen schlüssig sind, ist für die Zulässigkeitsprüfung unerheblich.

Randnummer 95

2. Hingegen entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen nicht hinsichtlich des Antrages zu 4. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der tragenden Begründung abgewiesen, für die Klägerin bestehe kein Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen und an das Versorgungswerk D. e.V. abgeführten Vergütungsanteile. Die Beklagte habe damit ihre Verpflichtung aus der auf sie übergegangenen Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung erfüllt (sog. Verschaffungsanspruch). Hierzu enthält die Berufungsbegründung keinerlei Vorbringen. Der Angriff der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil bezieht sich ausschließlich auf die Anträge zu 1. 3., die das Arbeitsgericht mit der tragenden Begründung, es fehle an schlüssigem Sachvortrag zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche, abgewiesen hat.

B.

Randnummer 96

Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin in Form der nunmehr gestellten Feststellungsanträge begründet.

I.

Randnummer 97

Die Klagänderung ist gemäß § 264 ZPO zulässig.

II.

Randnummer 98

Die Feststellungsklage als solche ist als sogenannte Elementenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG 30.08.2017 4 AZR 95/14 Rn. 16). Der Antrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 ZPO. Die Klägerin benennt die ihrer Ansicht nach dynamisch so legt das Berufungsgericht den Antrag aus zur Anwendung kommenden Tarifverträge des S-Konzerns namentlich.

III.

Randnummer 99

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien sind die benannten S-Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2016 zur Anwendung gekommen.

Randnummer 100

Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geht das mit dem Betriebsveräußerer bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in unveränderter Form auf den Erwerber über. Davon erfasst ist auch die mit dem Veräußerer getroffene Vereinbarung über die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis. Insoweit steht es den Parteien frei, eine solche Bezugnahmeklausel derart auszugestalten, dass die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen (sogenannte Tarifwechselklausel). Dazu ist jedoch erforderlich, dass in der Klausel hinreichend deutlich vereinbart wird, es sollen nicht nur die gerade für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge, sondern jeweils das Tarifwerk zu Anwendung kommen, an das der Arbeitgeber gebunden ist (BAG 16.10.2002 4 AZR 467/01). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine bestimmte Tarifverträge dynamisch in Bezug nehmende Klausel, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes entsprechend der früheren Rechtsprechung bei Tarifbindung des Arbeitgebers als sogenannte Gleichstellungsabrede dahin auszulegen, dass im Fall eines Betriebsübergangs die in Bezug genommenen Tarifverträge bei dem neuen Arbeitgeber nur noch statisch mit dem bei Betriebsübergang maßgeblichen Stand fortgelten sollen. Hingegen begründet eine solche Klausel in einem nach dem 01.01.2002 geschlossenen „Neuvertrag“ eine dynamische Fortgeltung der in Bezug genommenen Tarifverträge auch bei einem Betriebserwerber, für den diese Tarifverträge nicht einschlägig sind (BAG 18.11.2009 4 AZR 514/08 sowie 30.08.2017 4 AZR 95/14; 23.11.2017 6 AZR 739/15 Rn. 26, 27 im Anschluss an EuGH 27.04.2017 C-680/15).

Randnummer 101

1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin mit der Betriebsveräußerin, der S GmbH, im Jahr 2010 die Anwendung der S-Konzern-Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Eine schriftliche Abrede hierzu existiert nach dem sich bietenden Sachvortrag nicht. Die Beklagte verweist unwidersprochen darauf, dass die zeitlich jüngste Vertragsurkunde aus dem Jahr 1992 stamme. Dass die Klägerin mit ihrer damaligen Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang mündlich eine Tarifwechselklausel vereinbart hat, ist weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem der Beklagten zu entnehmen. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen, dass anlässlich der Einführung der S-Tarifverträge die damalige Arbeitgeberin mit der Klägerin die Geltung jener Tarifverträge nur im Rahmen einer Gleichstellungsabrede vereinbart hat.

Randnummer 102

2. Eine Ablösung der S-Tarifverträge durch den A-Haus-TV ergibt sich nicht aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992. Jene Bestimmung enthält keine Tarifwechselklausel, die den vorgenannten Haustarifvertrag erfasst. Die damaligen vertragsschließenden Parteien haben damit „nur“ in dynamischer Form die für kommunale Arbeitgeber geltenden Tarifwerke in Bezug genommen, indem sie formuliert haben, das Arbeitsverhältnis bestimme sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen für den Bereich der VKA. Angesichts dieser „Grundaussage“ kann der Satz 2 des § 2, wonach außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden, nicht dahin verstanden werden, dass bei einer „Privatisierung“ der kommunalen Einrichtung unter Verdrängung des primär geltenden BAT/TVöD ausschließlich die für den privaten Arbeitgeber geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen. Bei systematischer Betrachtung des § 2 kommt dem Satz 2 lediglich eine Ergänzungsfunktion dahin zu, dass auch die übrigen für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträge, z.B. der ATV, gelten sollen. Damit kann insoweit dahinstehen, ob im Jahr 2010 die damaligen Parteien des Arbeitsvertrages diese Klausel durch die einvernehmliche „Umstellung“ des Arbeitsvertrages auf die S-Tarifverträge aufgehoben haben.

Randnummer 103

3. Allerdings führt dieser Änderungsvertrag aus dem Jahr 2010, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992 für die S-Tarifverträge weiter „entsprechend“ gelten soll, dazu, dass eine auf Vertrauensschutzgesichtspunkten beruhende Auslegung des § 2 dahin, es sei lediglich eine Gleichstellung gewollt, nicht mehr erfolgen kann. Die Vertragsänderung, die angesichts der von der S GmbH betriebsweit veranlassten „Umstellung“ der Arbeitsverhältnisse als AGB i.S.d § 305 BGB zu klassifizieren ist, begründet vielmehr insoweit einen „Neuvertrag“. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 01.01.2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen „Neu- oder Altvertrag“ handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 18.11.2009 4 AZR 415/08 Rn. 23). Die im Jahr 2010 vorgenommene Vertragsänderung bezieht sich unmittelbar auf den Inhalt der Bezugnahmeklausel im „Altvertrag“, weil hierdurch die in Bezug genommenen Tarifverträge vollständig ausgetauscht werden.

C. / I.

Randnummer 104

Die Klagerweiterung betreffend einbehaltene Arbeitsvergütung für den Zeitraum März 2013 November 2016 in Höhe von 3.067,03 EUR ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie erscheint sachdienlich und ist auf Tatsachen gestützt, die gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG zu berücksichtigen sind. Zwar hat Klägerin in dem klagerweiternden Antrag einen Betrag von 4.360,50 EUR geltend gemacht. Aus der Klagebegründung ergibt sich aber eindeutig, dass dieser Betrag sich auf die insgesamt (November 2013 September 2016) zurückgeforderten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bezieht.

II.

Randnummer 105

Jedoch ist die Klagerweiterung unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung weiterer Vergütung in vorgenannter Höhe für die vorgenannten Monate aus § 611 BGB a.F. zu. Die Beklagte hat den Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum durch Abführung des streitgegenständlichen Betrages an den D. e.V. erfüllt (§ 362 BGB). Zwischen den Parteien bestand auch im streitigen Zeitraum eine vertragliche Abrede, wonach die Beklagte berechtigt war, monatlich 2 % der beitragspflichtigen Arbeitsvergütung i.S.d. § 37a ATV an den D. e.V. zur Fortführung der zugunsten der Klägerin begründeten betrieblichen Altersversorgung abzuführen.

Randnummer 106

1. Unstreitig hat die Klägerin eine solche Abrede mit dem damaligen kommunalen Träger des Krankenhauses nach Maßgabe des ATV geschlossen. Ebenso unstreitig ist diese Vereinbarung mit der S GmbH unverändert fortgesetzt worden. Sie ist damit gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Teil des zwischen der Klägerin und der Beklagten kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses geworden.

Randnummer 107

2. Aus dem Vorbringen lässt sich nicht ableiten, dass die Parteien im streitigen Zeitraum diese Vereinbarung rechtswirksam beendet haben. Die Beklagte hat eine darauf gerichtete Willenserklärung nicht abgegeben. Sie hat vielmehr durch den monatlich vorgenommenen Abzug einen gegenteiligen Willen bekundet. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Sachvortrag eine Willenserklärung oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung der Klägerin gegenüber der Beklagten, die als Beitragsfreistellungserklärung ausgelegt werden kann. Nach ihrem Vorbringen ist die Klägerin vielmehr davon ausgegangen, die Vereinbarung sei aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft der Beklagten in der Z. Sachsen-Anhalt beendet worden. Zur Begründung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem D. e.V. habe es einer neuen Vereinbarung bedurft, die sie nicht abgeschlossen habe. Demgemäß kann eine solche Erklärung auch nicht aus ihrem prozessualen Verhalten im streitgegenständlichen Zeitraum abgeleitet werden. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin wie bereits ausgeführt sich zu dem von dem Arbeitsgericht angenommenen Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung überhaupt nicht positioniert. Ergänzender Vortrag insoweit ist erst nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums (30.09.2016) erfolgt.

Randnummer 108

3. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung und damit auch ihre Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung ist nicht aufgrund Unmöglichkeit mit Ablauf des 31.10.2013 erloschen (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB). Zutreffend hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen I. 4. ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Verschaffungsanspruch gerichtet auf Gewährleistung einer betrieblichen Altersversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen zu. Dem schließt sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. Damit begründet die fehlende Mitgliedschaft der Beklagten in der Z. Sachsen-Anhalt gerade keine zum Erlöschen des Anspruchs führende Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB.

Randnummer 109

4. Mit der Abführung von monatlich 2 % des beitragspflichtigen Entgeltes an den D. e.V. hat die Beklagte ihre Verschaffungspflicht in vollem Umfang erfüllt. Der Abzug entspricht den Vorgaben des ATV. Unstreitig wurde die betriebliche Altersversorgung bei dem D. e.V. im gleichen Umfang wie bei der Z. Sachsen-Anhalt fortgeführt.

D.

Randnummer 110

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 i.V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

E.

Randnummer 111

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für die Beklagte zuzulassen. Hingegen bedurfte es nicht der Zulassung der Revision für die Klägerin. Den insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht insoweit auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 TVG, § 37a ATV, § 67 ArbGG ST, § 69 ArbGG ST, § 72 ArbGG ST, § 8 ArbGG ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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