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Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2011 – 3 Sa 345/11

Vereinbarkeit einer Erschwerniszulage mit § 3 FahrpersStG - betriebliche Übung - einseitige Verschlechterung - Verwirkung
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1206.3SA345.11.0A

Leitsatz

Erschwerniszulagen, die nicht in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke oder den beförderten Gütermengen gezahlt werden, fallen jedenfalls dann nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 1 FPersG, wenn hiermit keine Anreize für die Fahrer zur Erhöhung ihrer Beförderungs- oder Fahrleistungen geschaffen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Koblenz vom 18. März 2011 2 Ca 3217/09 teilweise

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800,00 €

brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz aus

100,00 € seit 01.09.2009,

350,00 € seit 01.10.2009,

250,00 € seit 01.11.2009,

200,00 € seit 01.12.2009,

150,00 € seit 01.02.2010,

150,00 € seit 01.03.2010,

200,00 € seit 01.05.2010,

200,00 € seit 01.06.2010,

350,00 € seit 01.07.2010,

150,00 € seit 01.08.2010,

300,00 € seit 01.10.2010,

150,00 € seit 01.11.2010,

200,00 € seit 01.12.2010 und

50,00 € seit 01.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 50,00

€ pro Tour zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu

1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens

trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen für sog. Doppel- und Außerkreistouren.

Randnummer 2

Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten seit April 1997 als Kraftfahrer beschäftigt. Ihm wurde ebenso wie allen anderen Fahrern seit seiner Einstellung bis zum 30. Juni 2008 für sog. Doppel- und Außerkreistouren eine Zulage in Höhe von zunächst 150,00 DM brutto und dann nach der Euro-Einführung in Höhe von 77,00 € brutto pro Tour gezahlt. Eine Doppeltour liegt vor, wenn an einem Tag zwei Touren gefahren werden. Eine Außerkreistour ist anzunehmen, wenn die einfache Fahrtstrecke mehr als 250 km beträgt.

Randnummer 3

Ab dem 01. Juli 2008 nahm die Beklagte eine Kürzung der Zulagen vor. Hierzu teilte die Beklagte ihren Fahrern mit Schreiben vom 27. Juni 2008 folgendes mit:

Randnummer 4

"Hallo meine Herren Fahrer!!!

Nachdem mehrere Gespräche in der Angelegenheit Umgestaltung der Spesen mit nahezu allen Fahrern geführt wurden, möchten wir Ihnen nachfolgend die Änderungen zum 01.07.2008 zusammengefasst mitteilen:

Die Zulage für eine Doppeltour beträgt 50,00 Euro

Die bisherigen Außer-Kreisfahrten werden komplett gestrichen. Als Ersatz gibt es eine neue Kundenliste (siehe Kopie im Anhang), für die eine Vergütung von 50,00 Euro pro Tour gezahlt wird.

Die Spesen werden nur noch steuerfrei in der jeweiligen Abwesenheitszeit gezahlt, d.h. keine zu versteuernden Spesen mehr.

Für wirtschaftliches Fahrverhalten (Sommer 31ltr./Winter 32ltr.) wird pro Fahrer und Monat eine Vergütung von 50,00 Euro gezahlt.

Für die Rückführung von guten IBC`s (PackOne), die den Annahmebedingungen entsprechen, wird eine Vergütung von 1,00 Euro pro Stück gezahlt. Diese Vergütungen werden komplett gesammelt und am Ende des Monats durch die Anzahl der Fahrer geteilt.

Für Rückführungen, die nicht den Annahmebedingungen entsprechen, wird der verschuldende Fahrer mit 5,00 Euro pro Stück belastet.

Für unfallfreies Fahren wird am Jahresende (Gehalt Januar 2009) eine Prämie von Euro 150,00 ausgezahlt.

Die oben erwähnten Zulagen und Prämien gelten als zu versteuerndes Einkommen.

Die LKW-Waschstraße ist bei der Firma R., A-Stadt (Industriegebiet) an der A48 einmal pro Woche anzufahren. Hier haben wir einen Probevertrag bis zum 31.07.2008 abgeschlossen.

Das Telefonieren unter den Kollegen wird durch einen neuen Vertrag mit der Telekom gebührenfrei möglich sein."

Randnummer 5

Ab dem 01. August 2009 wurden die Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren von der Beklagten ersatzlos gestrichen. Diesbezüglich erhielt der Kläger folgendes Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2009:

Randnummer 6

"(…)

wie Sie wissen, befindet sich Deutschland und nahezu die ganze Welt nach wie vor in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Leider ist auch kurzfristig keine deutliche Verbesserung erkennbar.

Diese gesamtwirtschaftliche Situation hat natürlich auch Einfluss auf die geschäftliche Lage von p. B-Stadt. Bisher konnten wir zwar Entlassungen von fest angestellten Mitarbeitern abwenden, wir sind jedoch weiterhin gezwungen, Maßnahmen hinsichtlich Kosteneinsparungen zu treffen.

Aus diesem Grund müssen wir leider die bisherigen, freiwillig gezahlten Zulagen für Doppeltouren und Außerkreistouren ersatzlos streichen. Diese Maßnahme erfolgt mit Wirkung zum 1. August 2009.

Wie bisher erhalten Sie nach wie vor Prämien für Treibstoffsparende Fahrweise, unfallfreies Fahren, sowie für die Übernahme von wieder verwendbaren IBCs.

Auch hat sich die Geschäftsleitung dazu entschlossen, in Ihrem Fall das Festgehalt um € 100,00 pro Monat zu erhöhen. Diese Erhöhung des Festgehaltes soll Ausdruck unserer Zufriedenheit mit Ihrer Leistung sein und auch einen Ausgleich zum Verlust der Zulage darstellen.

Abschließend hoffen wir auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in naher Zukunft und freuen uns auf weiterhin gute Zusammenarbeit mit Ihnen."

Randnummer 7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachzahlung der bis dahin fälligen Zulagen auf.

Randnummer 8

Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab dem 01. Juli 2008 die zuvor in Höhe von 77,00 € brutto gezahlten Zulagen für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour begehrt und die sich hiernach ergebenden (Differenz-)Beträge für die von ihm aufgeführten Tage (unter Anrechnung des als Ausgleich für den Verlust der Zulagen erhaltenen Betrags in Höhe von 100,00 € brutto pro Monat ab 01. August 2009) geltend gemacht.

Randnummer 9

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die einseitige Kürzung bzw. Einstellung der aufgrund betrieblicher Übung gewährten Zulagen sei unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei keine Vertragsänderung durchgeführt worden. Es liege bereits kein annahmefähiges Angebot auf Änderung oder Einstellung der betrieblichen Übung vor. Die Beklagte habe die im Schreiben vom 27. Juni 2008 angekündigte Kürzung der Zulagen einseitig vorgenommen, worüber die Fahrer ihren Unmut auch deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Er habe sich auch nicht konkludent mit der Kürzung einverstanden erklärt. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er lediglich bei Auszahlung eines Teils der Spesen in bar den Erhalt des Barbetrages mit seiner Unterschrift quittiert. Die vorgegebenen Änderungen seien lediglich von der Beklagten und nicht von beiden Vertragsparteien praktiziert worden. Die vereinbarte Zulagenregelung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG unwirksam, weil hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt sei. Die Zulage sei allein davon abhängig, ob den Fahrern vom Disponenten eine sog. Doppel- oder Außerkreistour übertragen werde. Die Fahrer könnten durch ihr Fahrverhalten keinerlei Einfluss darauf nehmen, wann diese Zulage anfalle. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien auch keinerlei Ziele der Zulagen in irgendeiner Besprechung bekundet worden. In Bezug auf die von der Beklagten angeführte Besprechung vom 13. Dezember 2008 sei dies schon deshalb unglaubhaft, weil die Entlohnung von Doppel- und Außerkreistouren auch bereits zuvor bestanden habe und nicht ersichtlich sei, weshalb anlässlich einer Kürzung die Ziele der Zulagen erläutert werden sollten. Unabhängig davon könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB ohnehin nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen.

Randnummer 10

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.005,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 243,00 EUR brutto seit dem 01.08.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 243,00 EUR brutto seit dem 01.09.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 162,00 EUR brutto seit dem 01.10.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 270,00 EUR brutto seit dem 01.11.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 EUR brutto seit dem 01.12.2008, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 EUR brutto seit dem 01.01.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 EUR brutto seit dem 01.02.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 27,00 EUR brutto seit dem 01.03.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 189,00 EUR brutto seit dem 01.04.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 216,00 EUR brutto seit dem 01.05.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 135,00 EUR brutto seit dem 01.06.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 135,00 EUR brutto seit dem 01.07.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 135,00 EUR brutto seit dem 01.08.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 208,00 EUR brutto seit dem 01.09.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 593,00 EUR brutto seit dem 01.10.2009, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 439,00 EUR brutto seit dem 01.11.2009 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.12.2009 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 77,00 EUR pro Tour zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.172,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.02.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.05.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.06.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 593,00 EUR brutto seit dem 01.07.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.08.2010 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.294,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 516,00 EUR brutto seit dem 01.10.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 285,00 EUR brutto seit dem 01.11.2010, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 362,00 EUR brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 131,00 EUR brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

Randnummer 12

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Sie hat erwidert, die Parteien hätten hinsichtlich der Zulagenregelung eine Vertragsänderung durchgeführt. Bereits ab dem Frühjahr 2008 habe ihr zuständiger Vertriebsleiter verschiedene Gespräche mit den betroffenen Fahrern geführt, um deutlich zu machen, dass angesichts zurückgehender Erträge in ihrem Geschäft Sparmaßnahmen unvermeidlich seien. Die vorbesprochenen Änderungen, die nach den geführten Gesprächen in dem Schreiben ihrer Geschäftsleitung vom 27. Juni 2008 zusammengefasst seien, hätten alle Fahrer akzeptiert. In der Folgezeit hätten die Fahrer jeweils nach dem neuen Abrechnungssystem die monatlichen Abrechnungsbögen erstellt sowie zur Auszahlung vorgelegt und die empfangenen Spesen jeweils quittiert. In der Besprechung vom 13. Dezember 2008 sei u.a. auch die geänderte Zulagenregelung ab dem 01. Juli 2008 besprochen worden, ohne dass die Fahrer der geänderten Regelung etwa widersprochen hätten. Die ab dem 01. Juli 2008 praktizierte Zulagenregelung sei in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeflossen. Unabhängig davon fehle es schon an einer wirksamen Anspruchsgrundlage, weil die vom Kläger reklamierte Zulagenregelung wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG nichtig sei. Entgegen der Darstellung des Klägers könne keine Rede davon sein, dass die Zulagen das Fahrverhalten nicht beeinflussen würden. Tatsächlich sei die Zulagenregelung nämlich ausschließlich deshalb eingeführt worden, um die Fahrer anzuhalten, auch bei Doppeltouren und Außerkreisfahrten regelmäßig täglich mit dem LKW wieder zur Plattform nach B-Stadt zurückzukehren, um den nahtlosen Umschlag für den nächsten Tag zu gewährleisten. Dass dieses Ziel tatsächlich im Vordergrund gestanden habe, sei von ihr in der Besprechung vom 13. Dezember 2008 ausdrücklich hervorgehoben worden.

Randnummer 15

Mit Urteil vom 18. März 2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die aufgrund betrieblicher Übung zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über die Zahlung von Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren wegen Verstoßes gegen § 3 FPersG nach § 134 BGB nichtig sei. Denn es handele sich um Zuschläge für zurückgelegte Fahrstrecken. Bei derartigen Zahlungen von Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fahrer versuchten, schneller als erlaubt zu fahren, um die problemlose und schnelle Durchführung von Doppel- und Außerkreistouren zu ermöglichen, um dann auch am nächsten Tag wieder die Zuweisung von Doppelbzw. Außerkreistouren zu erlangen. Derartige Zahlungen seien grundsätzlich geeignet, das Fahrverhalten der Fahrer zu beeinflussen, wodurch auch die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt werden könnte. Im Ergebnis seien jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder bewiesen, dass derartige Zulagen wirklich nicht geeignet wären, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Im Ergebnis sei bei den betreffenden Zulagen davon auszugehen, dass es sich um verbotene Zulagen im Sinne des § 3 FPersG handele, so dass die konkludente Vereinbarung derartiger Zahlungen nichtig sei.

Randnummer 16

Gegen das ihm am 24. Mai 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08. Juli 2011 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger aus Kostengründen sein Klagebegehren nur noch insoweit weiter, als er die Kürzung von 50,00 € auf Null für unwirksam hält, weil seine erst nach der Kürzung von 77,00 € auf 50,00 € abgeschlossene Rechtsschutzversicherung nur für diese zuletzt vorgenommene Kürzung Deckungsschutz erteilt habe.

Randnummer 17

Der Kläger trägt vor, die gezahlten Zulagen seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Weder die Gewährung der Zulagen für die bereits vor Antritt feststehenden Touren noch deren Höhe könne durch das Fahrverhalten beeinflusst werden. Entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beklagten würden die Zulagen für die sog. Doppel- oder Außerkreistour unabhängig davon gezahlt, ob die Fahrer noch am selben Tag wieder zur Betriebsstätte zurückkehrten. Im Hinblick darauf, dass nicht die Rückkehr, sondern der bloße Fahrtantritt die Prämienzahlung auslöse, würde den Fahrern auch kein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt, mehr Freizeit zu erhalten. Soweit LKW-Fahrer möglicherweise ihre Touren schneller beendeten, um früher Feierabend zu haben, sei dies unabhängig von der Zahlung etwaiger Prämien. Die Zulagen seien vor dem Hintergrund gezahlt worden, dass im Falle der Zuteilung einer Doppel- oder Außerkreistour die übliche tägliche Arbeitszeit von neun Stunden in aller Regel überschritten werde. Hintergrund für die Einführung der Zulagenregelung sei daher nicht eine tägliche Rückkehr zum Standort, sondern ein Ausgleich von anfallenden Überstunden gewesen.

Randnummer 18

Der Kläger beantragt,

Randnummer 19

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2011, Az.: 2 Ca 3217/09, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.800,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem

Betrag in Höhe von 100,00 € brutto seit dem 01.09.2009, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 350,00 € brutto seit dem 01.10.2009, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 250,00 € brutto seit dem 01.11.2009, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 200,00 € brutto seit dem 01.12.2009, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 150,00 € brutto seit dem 01.02.2010, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 150,00 € brutto seit dem 01.03.2010, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 200,00 € brutto seit dem 01.05.2010, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 200,00 € brutto seit dem 01.06.2010, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 350,00 € brutto seit dem 01.07.2010, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 150,00 € brutto seit dem 01.08.2010, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 300,00 € brutto seit dem 01.10.2010, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 150,00 € brutto seit dem 01.11.2010, aus einem weiteren

Betrag in Höhe von 200,00 € brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 50,00 € brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour 50,00 € pro Tour zu zahlen.

Randnummer 20

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 21

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 22

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil die vom Kläger erstrebten Zulagen gegen das gesetzliche Verbot des § 3 FPersG verstoßen würden. Der Hintergrund für die Gewährung der Zulagen habe ausschließlich darin gelegen, die Fahrer zu ermuntern, auch die weiter gelegten Ziele zügig anzufahren, so dass sowohl bei einer Außerkreistour als auch bei einer Doppeltour die Rückkehr des Fahrzeugs für den Abend des gleichen Tages an der Betriebsstätte möglich gewesen sei, damit sodann direkt für den nächsten Tag habe umgebrückt werden können. Abgesehen von Ausnahmefällen sei es unrichtig, dass die Zulage auch gezahlt würde, wenn die Fahrer nach der Doppel- oder Außerkreistour nicht zur Betriebsstätte zurückkehren würden. Natürlich komme es unter diesen Umständen darauf an, dass die Fahraufträge zügig durchgeführt würden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass die Doppel- und Außerkreistouren regelmäßig nicht in der üblichen Stundenarbeitszeit zu absolvieren seien, spreche dies gerade für ihre Argumentation. Selbstverständlich sei der Anreiz, die Außerkreisfahrten und Doppeltouren mit einer Zulage zu versehen, auch vor dem Hintergrund erfolgt, teure zusätzliche Überstundenvergütungen abzuwenden. Gerade hierdurch werde jedoch der Ansatz, wonach die einzuhaltende Geschwindigkeit für die Zulagengewährung eine wesentliche Rolle spiele, direkt sichtbar. Die Zulage sei für die vermehrte Fahrtstrecke geleistet worden, was das FPersG gerade verhindern wolle. Die Zulagenregelung verstoße mithin gegen das gesetzliche Verbot des § 3 FPersG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 24

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 64 Abs. 1 und

2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere fristsowie

formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6

ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

Randnummer 25

Die Berufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren aus

Kostengründen nur noch insoweit weiterverfolgt, als er die Kürzung

von 50,00 € auf Null für unwirksam hält, hat auch in der Sache

Erfolg. Die nach Maßgabe der Berufungsanträge weiterverfolgte Klage

ist zulässig und begründet.

Randnummer 26

I. Die Klage ist insgesamt zulässig.

Randnummer 27

Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß

§ 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Ein besonderes Feststellungsinteresse im

Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich (BAG 25.

November 2009 10 AZR 779/08 Rn. 19, NZA 2010, 283).

Randnummer 28

II. Die Klage ist auch begründet.

Randnummer 29

1. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen

vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der mit dem

Leistungsantrag für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend

gemachten Zulagen für die aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren

in der begehrten Höhe. Für die Zeit danach ist aufgrund des

begründeten Feststellungsantrags festzustellen, dass die Beklagte

verpflichtet ist, dem Kläger für jede von ihm gefahrene Doppel- und

Außerkreistour 50,00 € brutto zu zahlen.

Randnummer 30

a) Der Anspruch beruht auf einer betrieblichen Übung, die die

Beklagte durch die regelmäßige vorbehaltlose Zahlung der Zulagen

für Doppel- und Außerkreistouren begründet hat.

Randnummer 31

aa) Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige

Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers

verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen

solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.

Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine

Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB

angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches

Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten

Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich

gewordene Vergünstigung erwächst (zur betrieblichen Übung vgl.

BAG 28. Juni 2006 10 AZR 385/05 Rn. 35 und 36, NZA 2006,

1174).

Randnummer 32

bb) Die Beklagte hat dem Kläger ebenso wie allen anderen Fahrern

seit seiner Einstellung vorbehaltlos bis zum 30. Juni 2008

unstreitig für jede von ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour

eine Zulage gezahlt, die sich seit der Euro-Einführung auf 77,00

€ brutto pro Tour belaufen hat. Die Zulage für eine Doppeltour

wurde gezahlt, wenn an einem Tag zwei Touren gefahren werden. Für

eine Außerkreistour wurde die Zulage gezahlt, wenn die einfache

Fahrtstrecke mehr als 250 km beträgt. Durch die jahrelange

vorbehaltlose Gewährung dieser Zulagen an den Kläger und die

anderen Fahrer hat die Beklagte eine betriebliche Übung begründet,

aus der vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen

entstanden sind. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Doppel-

und Außerkreistouren ist mithin zum Inhalt des Arbeitsvertrags des

Klägers geworden, so dass er auf individualrechtlichem Wege nach

den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts nur durch eine

entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger bzw. durch Ausspruch

einer Änderungskündigung verschlechtert oder beseitigt werden

konnte.

Randnummer 33

b) Der Kläger hat mit seiner Berufung die zunächst mit Schreiben

vom 27. Juni 2008 erfolgte Kürzung der Zulagen von 77,00 €

brutto auf 50,00 € brutto nicht mehr angegriffen und sich nur

noch gegen die von der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 2009

vorgenommene Streichung der zuletzt noch in Höhe von 50,00 €

brutto gezahlten Zulagen zum 1. August 2009 gewandt. Der aus

betrieblicher Übung entstandene Rechtsanspruch des Klägers in der

zuletzt geltend gemachten Höhe von 50,00 € brutto für jede von

ihm gefahrene Doppel- und Außerkreistour ist nicht beseitigt

worden.

Randnummer 34

aa) Eine sog. gegenläufige betriebliche Übung kommt nicht in

Betracht.

Randnummer 35

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2009

(10 AZR 281/08 NZA 2009, 601) seine Rechtsprechung zur

gegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben. Danach können die

zuvor aufgestellten Grundsätze zur Verschlechterung oder

Beseitigung vertraglicher Ansprüche von Arbeitnehmern aufgrund

einer gegenläufigen betrieblichen Übung spätestens seit dem

Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am

01. Januar 2002 nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Durch eine

betriebliche Übung erwerben Arbeitnehmer vertragliche Ansprüche auf

die üblich gewordenen Leistungen. Der so entstandene Rechtsanspruch

ist kein vertraglicher Anspruch minderer Rechtsbeständigkeit. Der

Arbeitgeber kann ihn daher genauso wenig wie einen durch

ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des

Arbeitnehmers unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall bringen

(BAG 25. November 2009 10 AZR 779/08 NZA 2010,

283).

Randnummer 36

bb) Der durch die betriebliche Übung gestaltete Inhalt des

Arbeitsvertrags ist nicht vertraglich abgeändert worden.

Randnummer 37

Das Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2009 stellt kein

Vertragsangebot i.S.v. § 145 BGB an die Arbeitnehmer zur

Beseitigung ihrer vertraglichen Ansprüche dar. Dementsprechend kann

selbst in einer zunächst widerspruchslosen Weiterarbeit der

Arbeitnehmer auch keine Annahme eines Änderungsangebots gesehen

werden (vgl. hierzu BAG 14. August 1996 10 AZR 69/96 NZA

1996 1323; 14. Februar 2007 10 AZR 35/06 Rn. 12, NZA 2007,

690).

Randnummer 38

Mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 2009 hat die Beklagte ihren

Fahrern lediglich die von ihr einseitig beschlossene

"Maßnahme" einer ersatzlosen Streichung der Zulagen für

Doppeltouren und Außerkreistouren zum 01. August 2009 mitgeteilt.

Die einseitige Ankündigung einer aus wirtschaftlichen Gründen für

notwendig erachteten Einstellung der gezahlten Zulagen stellt kein

Vertragsangebot der Beklagten an ihre Fahrer dar. Die Beklagte hat

auch selbst nicht behauptet, dass sie die in ihrem Schreiben vom

30. Juli 2009 mitgeteilte Streichung der bisherigen Zulagen von

einer Zustimmung ihrer Fahrer abhängig gemacht hat. Vielmehr ist

die Beklagte davon ausgegangen, dass sie ohne eine darauf

gerichtete Vereinbarung mit ihren Fahrern berechtigt ist, die

Zulagen aus den von ihr angeführten wirtschaftlichen Gründen zu

streichen. Das ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 30. Juli 2009,

in dem sie ihren Fahrern unter Verweis auf die angeführte

schwierige wirtschaftliche Lage mitgeteilt hat, dass sie

"leider die bisherigen, freiwillig gezahlten Zulagen für

Doppeltouren und Außerkreistouren ersatzlos streichen"

müsse.

Randnummer 39

Mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 2009 hat die Beklagte weder

ausdrücklich noch konkludent ein annahmefähiges Angebot abgegeben.

Sie hat vielmehr die Zulagen einseitig ab 01. August 2009

gestrichen und dies damit begründet, dass aufgrund der

wirtschaftlichen Lage Sparmaßnahmen notwendig seien. Erfüllt der

Arbeitgeber bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aus

wirtschaftlichen Gründen nicht, gibt er damit noch keine

rechtsgeschäftliche Erklärung ab, er wolle das Arbeitsverhältnis zu

geänderten Bedingungen fortsetzen. Ein solches Verhalten müssen die

Arbeitnehmer nicht als Vertragsangebot verstehen (BAG 25.

November 2009 10 AZR 779/08 Rn. 24, NZA 2010, 283).

Dementsprechend kann in einer zunächst widerspruchslosen

Weiterarbeit der Arbeitnehmer auch keine Annahme eines

Änderungsangebotes gesehen werden. Im Hinblick darauf, dass es

bereits an einem annahmefähigen Angebot einer verschlechternden

Vertragsänderung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob im Falle der

Abgabe eines Angebots auf Verschlechterung der Zulagenregelung eine

widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die

betroffenen Fahrer überhaupt als konkludente Annahme eines solchen

Angebots gewertet werden kann oder dies nach Inkrafttreten des

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Hinblick auf § 308 Nr. 5 BGB

ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BAG 25. November 2009 10 AZR

779/08 NZA 2010, 283; 18. März 2009 10 AZR 281/08 NZA 2009,

601).

Randnummer 40

Auf die Mitteilung des Schuldners, er werde einen Anspruch

teilweise oder ganz nicht erfüllen, muss der Gläubiger nicht

ablehnend reagieren. Er kann seinen Anspruch jederzeit geltend

machen, solange diesem nicht Ausschluss- oder Verjährungsfristen

entgegenstehen. Tut er das nicht, kann der Schuldner daraus nicht

herleiten, der Gläubiger habe auf seinen Anspruch verzichtet

(BAG 14. August 1996 10 AZR 69/96 Rn. 31, NZA 1996,

1323).

Randnummer 41

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes

daraus hätte folgen können, dass die Beklagte dem Kläger mit dem

Schreiben vom 30. Juli 2009 auch eine Gehaltserhöhung um 100,00

€ pro Monat gewährt hat, die nach dem Schreiben u.a. einen

"Ausgleich zum Verlust der Zulage" darstellen soll. Der

Kläger hat den von der Beklagten einseitig vorgegebenen Änderungen

zum 01. August 2009 unstreitig mit anwaltlichem Schreiben vom 06.

Oktober 2009 ausdrücklich widersprochen und die ab 01. August 2009

erfolgte monatliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 100,00 €

von den für den betreffenden Monat begehrten Zulagen jeweils in

Abzug gebracht.

Randnummer 42

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt der durch die

betriebliche Übung entstandene Vertragsinhalt nicht gegen § 3 Abs. 1 FPersG.

Randnummer 43

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FPersG dürfen Mitglieder des

Fahrpersonals als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten

Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden,

auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese

Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1

Satz 2 FPersG Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit

im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Gemäß der Überschrift handelt

es sich um ein "Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und

Zuschläge", das ausweislich der in § 3 Abs. 1 Satz 2 FPersG

enthaltenen Regelung aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht.

Würden Akkordlöhne, Prämien oder Zuschläge erlaubt sein, wäre dies

für die Fahrer bei den begrenzten Lenkzeiten mit dem nicht

hinnehmbaren Anreiz verbunden, höchstzulässige Geschwindigkeiten zu

überschreiten, um so die Kilometerleistung zu erhöhen, oder das

Fahrzeug zu überladen (Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche

Nebengesetze § 3 FPersG Rn. 1 [Stand: Januar 2011]). In

Anbetracht der begrenzten Lenkzeiten stellen Lohn- und

Prämienregelungen, die sich an der Zahl der gefahrenen Kilometer

und/oder an der Menge beförderter Güter orientieren, um auf diesem

Weg die Kilometerleistung bei den Beförderungen zu erhöhen, eine

Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil sie den

Fahrer zwingen oder ihm zumindest den Anreiz schaffen, durch

erhöhte Fahrgeschwindigkeiten seine Arbeitsleistung zu erbringen

und dadurch erhöhte Unfallgefahr zu schaffen (Andresen/Winkler

Fahrpersonalgesetz § 3 Ziff. 1).

Randnummer 44

b) Die aufgrund betrieblicher Übung gewährten Zulagen für

Doppel- und Außerkreistouren fallen nicht unter das Verbot des § 3

Abs. 1 FPersG. Die Fahrer werden hiermit nicht in Abhängigkeit von

der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter

entlohnt. Die Zulagen sind nicht geeignet, die Sicherheit im

Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Randnummer 45

aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist unerheblich, dass sie

nach ihrem bestrittenen Vortrag die Zulagenregelung angeblich

deshalb eingeführt haben will, um die Fahrer anzuhalten, auch bei

Doppel- und Außerkreistouren täglich mit dem LKW wieder zur

Plattform nach B-Stadt zurückzukehren, um den nahtlosen Umschlag

für den nächsten Tag zu gewährleisten. Selbst wenn dies inneres

Motiv der Beklagten für die Zahlung der Zulagen gewesen sein

sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welche Weise

ein solches Ziel zum Inhalt der betrieblichen Übung und

Voraussetzung des hierdurch begründeten Anspruchs gemacht worden

sein soll. Die Beklagte hat dafür, dass dieses "Ziel"

tatsächlich "im Vordergrund" gestanden habe, lediglich

angeführt, dass Herr St. dies in der Fahrerbesprechung vom 13.

Dezember 2008 ausdrücklich hervorgehoben habe. Im Hinblick darauf,

dass das die betriebliche Übung zu diesem Zeitpunkt bereits seit

Jahren bestand, ist unerheblich, dass ein Vertreter der Beklagten

in einer Besprechung im Dezember 2008 bestimmte Ziele der

Zulagenregelung hervorgehoben haben soll. Die Beklagte hat auch

keinen einzigen Fall geschildert, in dem eine der Zulagen in der

Vergangenheit nicht gezahlt worden sein soll, weil ein Fahrer nicht

mehr am selben Tag zur Plattform zurückgekehrt ist. Soweit die

Beklagte bestritten hat, dass die Zulage auch gezahlt würde, wenn

die Fahrer nach der Tour nicht zur Betriebsstätte zurückkehren

würden, hat sie ihr Bestreiten mit der Formulierung "von

Ausnahmefällen abgesehen" selbst wieder eingeschränkt und

relativiert. Damit hat auch die Beklagte offenbar nicht behaupten

wollen, dass sie die Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren nicht

gewährt hat, wenn ein Fahrer aus von ihm nicht zu vertretenden

Gründen nicht mehr am selben Tag zur Betriebsstätte zurückgekehrt

ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, aufgrund derer die Fahrer unter

Zugrundelegung des für die Auslegung maßgeblichen

Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) bei Entstehen der

betrieblichen Übung hätten erkennen können und müssen, dass die

Gewährung der Zulagen von bestimmten Vorgaben hinsichtlich des

Zeitpunkts ihrer Rückkehr abhängig sein soll, sind weder

vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer 46

bb) Bei den streitigen Zulagen handelt es sich vielmehr um

Erschwerniszulagen, die die erhöhten Belastungen finanziell

abgelten sollen, die für die Fahrer mit den ihnen zugewiesenen

Doppel- und Außerkreistouren verbunden sind. Dies ergibt sich aus

dem Zweck der Zulagen, der sich aus ihren Anspruchsvoraussetzungen

entnehmen lässt.

Randnummer 47

Bei der Außerkreistour wird die Zulage entsprechend der

festgelegten Entfernungsgrenze (einfache Fahrstrecke von mehr als

250 km) für den Fernverkehr gezahlt, der im Vergleich zu Fahrten

innerhalb dieses Radius von 250 km typischerweise mit einer höheren

Beanspruchung für den Fahrer verbunden ist. Bei der Doppeltour wird

die Zulage dafür gezahlt, dass dem Fahrer an einem Tag nicht nur

eine, sondern zwei Touren mit entsprechend mehr Be- und

Entladevorgängen zugewiesen werden. Selbst wenn man davon ausgeht,

dass diese Touren regelmäßig auch mit einer Überschreitung der

üblichen täglichen Arbeitszeit verbunden sind, ändert dies nichts

an dem Charakter einer Erschwerniszulage, die einen Ausgleich für

die mit der Mehrarbeit verbundenen Belastungen gewährt.

Randnummer 48

cc) Die von der Beklagten aufgrund betrieblicher Übung gewährten

Zulagen für Doppel- und Außerkreistouren werden nach ihren

Anspruchsvoraussetzungen und dem sich daraus ergebenden

Leistungszweck nicht in Abhängigkeit von den tatsächlich

zurückgelegten Fahrstrecken oder den beförderten Gütermengen

gezahlt. Diese Leistungen sind nicht geeignet, die Sicherheit im

Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

Randnummer 49

Die Fahrer sind aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, die

jeweils im Voraus festgelegten Doppel- und Außerkreistouren, auf

deren Zuteilung sie keinen Einfluss haben, durchzuführen. Welche

Fahrstrecken sie auf diesen Touren zurücklegen und welche

Gütermengen sie dabei befördern, ist für ihre Entlohnung

unerheblich. Durch ihre Fahrweise können sie ihre Entlohnung in

keiner Weise beeinflussen, und zwar weder unmittelbar noch

mittelbar. Auch wenn man davon ausgeht, dass über die Fälle, in

denen Lohn, Prämien oder Zuschläge ausdrücklich für die Anzahl

gefahrener Kilometer oder die Menge beförderter Güter gewährt

werden, hinaus auch Vergütungsarten unzulässig sind, bei denen

Kilometerleistung und Gütermenge mittelbar eine Bezugsgröße sind

(z. B. Prämien für die Unterschreitung pauschal festgelegter

Fahrzeiten für bestimmte Fahrstrecken; Prämien für die Anzahl der

Be- oder Entladestellen, wenn sie einen Anreiz zur Erhöhung der

Beförderungsleistungen bedeuten; vgl. hierzu Andresen/Winkler

FPersG § 3 Ziff. 3), fällt die vorliegende Zulagenregelung

nicht unter das Verbot, weil sie keinerlei Anreiz für die Fahrer

schafft, auf den ihnen zugewiesenen Doppel- und Außerkreistouren

ihre Beförderungs- und/oder Fahrleistungen zu erhöhen. Die

Sicherheit im Straßenverkehr wird im Falle einer Zuweisung von

Doppel- und Außerkreistouren nicht weniger beeinträchtigt, wenn die

Fahrer hierfür keine Zulagen mehr erhalten. Die Frage, ob derartige

Touren mit oder ohne Zulagen gefahren werden, hat keinen Einfluss

auf die Verkehrssicherheit. Im Hinblick darauf, dass den Zulagen

eine Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die mit den zugewiesenen

Außerkreis- und Doppeltouren verbundenen Erschwernisse zukommt und

hiermit keine Anreize für die Fahrer geschaffen werden, durch ihr

Fahrverhalten Einfluss auf die Höhe ihrer Vergütung zu nehmen, sind

diese objektiv-abstrakt nicht geeignet, die Verkehrssicherheit zu

beeinträchtigen. Allein das allgemeine Interesse der Fahrer, ggf.

früher Feierabend machen zu können, besteht bei Außerkreis- und

Doppeltouren unabhängig von den dafür gezahlten Zulagen. Im Übrigen

ist auch eine pauschalierte Überstundenvergütung bei Kraftfahrern

grundsätzlich zulässig und fällt nicht unter § 3 Abs. 1 FPersG,

soweit weder die Kilometerleistung noch die Beförderungsmenge

unmittelbar oder mittelbar eine Bezugsgröße ist. Ein Verstoß gegen

§ 3 Abs. 1 FPersG liegt daher im Streitfall selbst bei einer weiten

Auslegung des Verbots nicht vor.

Randnummer 50

3. Die vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum im

Einzelnen aufgeführten Doppel- und Außerkreistouren hat die

Beklagte nicht bestritten. Gemäß der zutreffenden Berechnung des

Klägers ergibt sich danach der mit dem Leistungsantrag nach Maßgabe

des Berufungsantrags weiterverfolgte Zahlungsanspruch.

Randnummer 51

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.

Randnummer 52

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1

ZPO.

Randnummer 53

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür

die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht

vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 FPersG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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