Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2026 – 2 SLa 185/25
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2026:0519.2SLa185.25.00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24. Juli 2025 2 Ca 548/24 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist.
Der 1974 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und keine eigene Rettungsleitstelle vorhält, zum 01. Juli 1999 als Rettungsassistent eingestellt. Das Arbeitsverhältnis, auf das kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für das Deutsche Rote Kreuz (DRK) in der jeweils gültigen Fassung, ua. der DRK-Reformtarifvertrag in der Fassung des 49. Änderungstarifvertrages zum DRK-Reformtarifvertrag sowie des 13. Änderungstarifvertrages zum TVÜ-DRK vom 15. Mai 2023 (im Folgenden: DRK-Reformtarifvertrag) Anwendung finden, richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27. Mai 1999 (Bl. 7 ff. d. A. ArbG, im Folgenden: AV), dessen § 7 wie folgt lautet:
"§ 7
Der Kreisverband behält sich vor, dem Mitarbeiter nach Anhörung eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb des Kreisverbandes zuzuweisen, die den Vorkenntnissen und Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht. Macht der Kreisverband hiervon Gebrauch, so ist er verpflichtet, die bisherige Eingruppierung beizubehalten."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Kläger ist freigestellter Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats. Bis zum 31. Dezember 2023 wurde der Kläger von der Beklagten insgesamt länger als fünf Jahre als Rettungsassistent eingesetzt. Er erzielte zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.536,00 Euro nach Entgeltgruppe 8 DRK-Reformtarifvertrag.
Gemäß § 3 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz RettAssG) vom 10. Juli 1989, aufgehoben mit Wirkung zum 31. Dezember 2014, durch Art. 5 Satz 2 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) (NotSanG), soll die Ausbildung zum Rettungsassistenten entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern.
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ nach dem mit Wirkung zum 01. Januar 2014 in Kraft getretenen NotSanG zu führen, ist dem Kläger nicht erteilt. Der Kläger hat eine betrieblich angebotene staatliche Ergänzungsprüfung, die § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung für Rettungsassistenten vorsieht, die wie der Kläger eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als solcher nachweisen, innerhalb der hierfür zur Verfügung stehenden zehnjährigen Übergangsfrist nicht abgelegt.
Die Beklagte bat den bei ihr gewählten Betriebsrat mit Schreiben vom 25. März 2024, hinsichtlich dessen Inhalts Bezug genommen wird auf Bl. 18 ff. d. A. ArbG, um Zustimmung zum beabsichtigten Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber dem Kläger. Der Betriebsrat hat der beabsichtigten Kündigung auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers mit Schreiben vom 28. März 2024 (Bl. 17 d. A. ArbG) zugestimmt. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Begründung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beklagte erklärte danach mit Schreiben vom 28. März 2024 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2024 und bot dem Kläger zugleich an, ab 01. Oktober 2024 als Rettungssanitäter zur für diesen tariflich vorgesehenen Entgeltgruppe 6 DRK-Reformtarifvertrag Stufe 6 unter Anerkennung der Stufenentwicklung tätig zu werden. Wegen der Formulierung des Kündigungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 14 d. A. ArbG verwiesen.
Der Kläger hat die geänderten Arbeitsbedingungen mit Schreiben vom 16. April 2024 unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung angenommen und am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Änderungsschutzklage erhoben, die der Beklagten am 22. April 2024 zugestellt worden ist.
Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen geltend gemacht, die Anhörung des Betriebsrats sei inhaltlich verfälschend erfolgt, da darin ausgeführt werde, dass das rheinland-pfälzische Rettungsdienstgesetz (im Folgenden: RettDG RP) „einen Einsatz als Rettungsassistent" nicht mehr vorsehe, was bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes falsch sei. Insofern sei die Kündigung bereits unwirksam, weil dem Betriebsratsgremium gegenüber ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Rettungsassistenten behauptet worden sei, das so überhaupt nicht existiere. Es gebe derzeit in Rheinland-Pfalz lediglich die Vorgabe, dass auf dem Rettungswagen (RTW) ein Besatzungsmitglied eine noch höhere Qualifikation, die des Notfallsanitäters, aufweisen müsse. Das sei ein nicht unerheblicher Unterschied zu der Darstellung in der Anhörung des Betriebsrats, dem Informationen gegeben worden seien, die ein falsches Bild zeichneten und andererseits Fakten in der Darstellung wegließen. Die Klage sei auch begründet, weil die geänderten Bedingungen der Art der Beschäftigung sozial nicht gerechtfertigt seien und schlichtweg kein Grund für eine andere Eingruppierung bestehe. Der Kläger sei nach wie vor berechtigt, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent" zu führen und der DRK-Reformtarifvertrag sehe nach wie vor eine Eingruppierung als Rettungsassistent mit einer entsprechenden Tätigkeit vor. Damit sei vergütungsrechtlich die Tätigkeit des Rettungsassistenten im Tarifvertrag als Eingruppierungsvorgabe gegeben. Der DRK-Reformtarifvertrag führe in der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8 den Rettungsassistenten auf. Das Landesrettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz sehe ab 01. Januar 2024 auch weiterhin eine Tätigkeit eines Rettungsassistent vor. Er sei als "Mehr" gegenüber dem Rettungshelfer und Rettungssanitäter vollwertig auf dem Krankenwagen und auf dem Rettungswagen einsetzbar. Lediglich als „verantwortlicher Beifahrer" auf dem Rettungswagen (Besatzungsmitglied trägt die medizinische und organisatorische Verantwortung) dürfe er nicht mehr eingesetzt werden. Die in § 3 Rettungsassistentengesetz aufgeführten Aufgaben dürfe er weiter ausführen. Auch der Fahrer eines Rettungswagens, der verantwortliche Transportführer eines Krankentransportwagens oder der Fahrer eines Krankentransportfahrzeugs übten immer Tätigkeiten aus, die dem Berufsbild des Rettungsassistenten entsprächen. Zu diesem Berufsbild gehöre eben gerade die sachgerechte Betreuung und Beförderung. Offensichtlich komme es für die Erfüllung der Aufgaben des Berufs als Rettungsassistent nicht auf die Frage an, in welcher Funktion dieser auf einem Fahrzeug eingeteilt sei. Auch das Rettungsdienstgesetz RP sehe den Rettungsassistenten nach wie vor als gegeben an (§ 22 Abs. 8 RettDG RP). Es werde auch die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt. Die Gesetzesänderung sei längst bekannt und die Änderung bereits seit 1. Januar 2024 relevant. Es sei auch im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass der Rettungsdienst refinanziert sei, betroffene Kläger seit vielen Jahren im DRK ihren Dienst verrichtet hätten und das DRK seit 2014, als das Berufsbild des Notfallsanitäters eingeführt worden sei, die Fälle der verbleibenden Rettungssanitäter hätte tariflich regeln können. Es fehle der vom Beklagten angebotenen Änderung der Arbeitsbedingungen auf eine Tätigkeit als Rettungssanitäter die soziale Rechtfertigung, weil die von ihm auch künftig auszuübende Tätigkeit die gleiche bleiben werde wie zuletzt im Dezember 2023 und lediglich landesgesetzlich eine bestimmte Funktion (mit den bis Dezember 2023 vom Rettungsassistenten wahrgenommenen Funktionsaufgaben) nicht mehr zugelassen werde. Das Berufsbild des Rettungsassistenten sei nicht vergleichbar mit dem Berufsbild des Rettungssanitäters, für das nur eine dreimonatige Ausbildung erforderlich sei. Die Tätigkeit des Rettungsassistenten sei auch nicht mit der des Notfallsanitäters gleichzusetzen. Der Rettungsassistent stehe in seiner Tätigkeit und in seinen Kompetenzen dem Notfallsanitäter näher. Seine bisherige Vergütung (EG 7) als im DRK-Reformtarifvertrag verankerter Rettungsassistent, die unter der des Notfallsanitäters liege, sei beizubehalten. Er sei im Notfall weiterhin verpflichtet, gemäß seiner Ausbildung Menschen zu helfen und ihnen die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Der Betriebsrat erachte die Änderungskündigung des Klägers als Sanktionierung, da der Kläger die Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter trotz betrieblichen Angebots nicht absolviert habe. Die Änderungskündigung sei auch nicht das mildeste Mittel, da weitere Einsatzmöglichkeiten bestünden. Er könne in einer Leitstelle eingesetzt werden und als Fahrer von Noteinsatzfahrzeugen. Die geänderten Arbeitsbedingungen seien ihm nicht zumutbar und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien nur ungenügend berücksichtigt worden. Ein Recht zur Entgeltkürzung komme nur in Betracht, wenn sonst der Betrieb stillgelegt, die Belegschaft reduziert werden müsse oder der Arbeitsplatz wegfalle. Die streitgegenständliche Änderungskündigung sei gleichzeitig eine Umgruppierung im Sinne des § 99 BetrVG. Darüber hinaus habe der Beklagte den Betriebsrat vor der ihm gegenüber erklärten Kündigung nicht wirksam angehört, weil es an der Unterrichtung des Betriebsrates über den vollständigen Inhalt des ihm unterbreiteten Änderungsangebotes gefehlt habe. Die am 15. Mai 2023 von den Tarifvertragsparteien beschlossene Tariflohnerhöhung zum 01. April 2024 tilge die Besitzstandswahrung komplett und führe zu keinerlei finanzieller Abmilderung. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte in § 7 eine ganz spezielle Klausel zum Thema „Zuweisung anderer zumutbarer Tätigkeiten". Damit liege eine individualrechtliche Besserstellung gegenüber der tariflichen Situation vor, die die Beklagtenseite völlig außer Acht gelassen habe. Wenn sie dem Kläger andere Tätigkeiten zuweisen wolle, habe sie die arbeitsvertragliche Besserstellung in § 7 AV zu berücksichtigen. Eine Herabgruppierung sei jedenfalls nach dieser Klausel ausgeschlossen. Der Kläger sei auch heute noch in der Lage - und zwar zu 100 % seine arbeitsvertraglich der Eingruppierung zugrunde liegende Tätigkeit als Rettungsassistent auszuüben. Nach § 22 Rettungsdienstgesetz sei die Besatzung beim Krankentransport dann fachlich geeignet, wenn ein Besatzungsmitglied mindestens eine Ausbildung zum Rettungssanitäter habe. Dieses Besatzungsmitglied trage die medizinische und organisatorische Verantwortung; die Besatzung beim Notfalltransport und beim Arzt-begleiteten Patiententransport sei dann fachlich geeignet wenn ein die medizinische und organisatorische Verantwortung tragendes Besatzungsmitglied die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter oder Notfallsanitäter besitze, während das weitere Besatzungsmitglied mindestens über eine Ausbildung zum Rettungssanitäter verfügen müsse. Danach könne der Kläger auch nach der Änderung des Rettungsdienstgesetzes in Rheinland-Pfalz weiterhin auf dem Rettungswagen und weiterhin auf dem Krankentransportwagen eingesetzt werden, da er die Mindestvoraussetzungen erfülle als Fahrzeugführer des Rettungswagens, Fahrzeugführer des Krankenwagens, verantwortlicher Beifahrer im Krankentransport und erfahrener Rettungsassistent auf dem Notarzteinsatzfahrzeug. Damit sei auch klar, dass die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft gewesen sei, da das Gesetz einen Einsatz als Rettungsassistenten sehr wohl zulasse. Der Kläger sei bei allen Einsätzen gegenüber den staatlichen Gesundheitsbehörden nicht als rettender Rettungssanitäter verantwortlich, sondern entsprechend seiner Qualifikation und Ausbildung von einem Jahr Theorie und einem Jahr Berufsanerkennungspraktikum. Er sei schon immer aus seiner Rettungswache schon aufgrund der psychischen Belastung wie in vielen Wachen im Wechsel auf den Fahrzeugtypen RTW und KTW eingesetzt gewesen (vergleiche Umlaufplan der Rettungswache A-Stadt vom 9. April 2015, Bl. 131 d. A. ArbG, mit 46 Schichten KTW, & NEF, Springer und 15 Schichten RTW). Die Eingruppierungsmerkmale stellten auf die Urkunde als Rettungsassistent mit entsprechender Tätigkeit ab, was mangels weiterer Beschreibung bedeute, dass § 3 RettAssG diese Tätigkeit beschreibe. Die Beklagte verkenne schlicht, dass das Hinzukommen des neuen Notfallsanitäters den Rettungsassistenten nicht abgeschafft habe und er nach wie vor in verschiedensten Aufgaben im Rettungsdienst als das deutlich gegenüber dem Rettungssanitäter höher qualifizierte Berufsbild im Tarifvertrag vorgesehen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung vom 28. März 2024 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist;
2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. September 2024 hinaus zu unveränderten Bedingungen mit der Eingruppierung des Klägers in der EG 8 Stufe 06 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger sei gemäß der ausgesprochenen Änderungskündigung ab dem 1. Oktober 2024 als Rettungssanitäter zu beschäftigen und ab diesem Zeitpunkt in der Gehaltsstufe EG 6 Stufe 6 einzustufen. Er erfülle aufgrund der Gesetzesänderung des rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetzes (im Folgenden: RettDG RP) die Voraussetzungen für einen Rettungsassistenten ausschließlich bis 31. Dezember 2023; ein Einsatz als Rettungsassistent ab dem 01. Januar 2024 sehe das Gesetz schon nicht mehr vor. Damit gehe einher die Eingruppierung in die Entgeltstufe EG 6b Stufe 6. Aufgrund der fehlenden fachlichen Eignung könne der Kläger unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist ab dem 01. Januar 2024 nur noch als Rettungssanitäter im Rettungsdienst eingesetzt werden. Dem Kläger sei der Auslauf der Regelung zur Tätigkeit als Rettungssanitäter auch bekannt gewesen. Ihm seien im Vorfeld seit 2016 wiederholt Fortbildungsmaßnahmen zur Weiterbildung/Qualifikation angeboten worden, die er wiederholt und klar unter anderem am 20. August 2019 abgelehnt habe. Unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist sei eine Kündigung jedoch erst zum 30. September 2024 möglich gewesen. Ein vorab unterbreitetes Angebot inklusive Zahlung einer Besitzstandswahrung, für welches erneut geworben werde, habe der Kläger nicht angenommen. Vor Ausspruch der Änderungskündigung sei der Betriebsrat wirksam angehört worden. Die Anhörung sei nicht inhaltlich verfälschend gewesen. Der Arbeitgeber verweise in der Anhörung zutreffend auf die gesetzlichen Vorgaben und dem Betriebsrat sei auch zutreffend mitgeteilt worden, dass ab dem 01. Januar 2024 das Gesetz keinen Einsatz als Rettungsassistent vorsehe. Aus der langen Übergangsfrist zur Gesetzesänderung allein folge bereits, dass sämtlichen Notfall-Rettungsassistenten und auch dem Betriebsrat die rechtliche Ausgangslage positiv bekannt gewesen sei. Es sei angesichts des Gesetzeszitats in keinster Weise davon auszugehen, dass die Beklagte gegenüber den Betriebsratsgremium ein gesetzliches Beschäftigungsverbot behauptet habe, welches so überhaupt nicht existiere. Da das Berufsbild des Rettungsassistenten nicht mehr existiere, resultiere hieraus zugleich, dass dem Kläger spätestens seit Januar 2024 die Eignung fehle, von der Beklagten als Rettungsassistent „mit entsprechender Tätigkeit" im Sinne der Entgeltgruppe 7 des DRK-Tarifwerks beschäftigt zu werden. Die letzte Fassung des DRK-Reformtarifvertrages vom 15. Mai 2023 behandele im Übrigen die noch zu diesem Zeitpunkt geltende gesetzliche Ausgangsregelung. Die Änderungskündigung sei auch das mildeste Mittel, welches ihr zur Verfügung gestanden habe. Die vom Kläger bis Dezember 2023 erledigten Funktionsaufgaben als Rettungsassistent dürfe sie dem Kläger nicht länger übertragen. Die Gründe hierfür lägen in der Person des Klägers, der unverändert weiterhin die Berufsbezeichnung des Rettungsassistenten führen dürfe, aber nicht weiter die Voraussetzung der fachlichen Eignung dafür erfülle, etwa als Mitarbeiter im Rettungsdienst der Beklagten die medizinische und organisatorische Verantwortung für die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfall Einsatz zu tragen. Darüber hinaus sei die Beklagte auch mit der Gesetzesänderung nicht mehr in der Lage, von dem Kostenträger eine entsprechende Kostenerstattung für einen Rettungsassistenten zu erlangen. Ergebe sich somit, dass der Kläger seine bis Dezember 2023 ausgeübte Tätigkeit seither nicht unverändert fortsetzen könne, für ihn als Besatzungsmitglied in einem Krankenwagen aber jedenfalls die Beschäftigung mit den Aufgaben eines Rettungssanitäters in Betracht komme, fehle es im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagten anstelle der dem Kläger erklärten Änderungskündigung eine in gleicher Weise geeignete, in die Rechte des Klägers allerdings weniger einschneidend eingreifende Änderungsmaßnahme möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine andere Beschäftigung des Klägers komme nicht in Betracht. Eine weitere vom Kläger billigerweise hinzunehmen der Änderung der Arbeitsbedingungen sei nach dem Vortrag des Klägers auch nicht ersichtlich, nachdem das RettDG RP die Besetzung von Krankenkraftwagen als Besatzung beim Notfalltransport vorsehe mit einem Besatzungsmitglied, das die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter " oder Notfallsanitäterin" trage, und mit einem weiteren mindestens über die Ausbildung zum Rettungssanitäter verfügenden Besatzungsmitglied. Auch wenn der Kläger den Titel Rettungsassistent fortführen dürfe, könne er aus Rechtsgründen lediglich als Rettungssanitäter eingesetzt werden. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. In der fehlenden Eignung des Klägers seit 01. Januar 2024, seine Arbeitsleistung als Rettungsassistent erbringen zu können, liege ein Dauertatbestand, auf den der Betriebsrat nicht habe hingewiesen werden müssen. Auf etwaige tarifliche Regelungen zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der ver.di seit der Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters im Jahr 2014 habe die Beklagte keinen Einfluss gehabt. Dem Kläger sei vielmehr entgegenzuhalten, dass es ihm selbstverständlich zehn Jahre lang möglich gewesen sei, die entsprechende Qualifikation zum Notfallsanitäter abzulegen. § 7 AV regele ausdrücklich das dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, durch das dem Kläger die Aufgabe eines ein völlig anderes Berufsbild darstellenden Notfallsanitäters mangels Ausbildung/Weiterbildung nicht habe zugewiesen werden können. Sofern das Berufsbild „Rettungsassistent" nicht mehr existiere, könne der Kläger auch nicht Fahrer eines RTW, Transportführer eines KTW oder Fahrer eines KTW sein. Er falle auf das Berufsbild des Rettungssanitäters zurück und werde als solcher eingesetzt. Ein anderer Einsatz sei der Beklagten nicht möglich. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht hat die Beklagte erklärt, ein Einsatz des Klägers als Besatzungsmitglied mit mindestens der Ausbildung zum Rettungssanitäter nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 RettDG RP könne bei den Kostenträgern nicht refinanziert werden, da die entsprechende Protokollnotiz vorsehe, dass Personen mit der Berufsbezeichnung Rettungsassistenten die Voraussetzung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 nur bis zum 31. Dezember 2023 erfüllten. Auch bei einer Beschäftigung des Klägers nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 RettDG RP als weiteres Besatzungsmitglied auf dem Notfalltransport erfolge eine Refinanzierung über den Kostenträgern nur für die Mindestqualifikation des Rettungssanitäters.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Beklagte habe dem Kläger aus personenbedingten Gründen nach § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG die Änderungskündigung aussprechen können. Der Kläger könne entgegen seines Vortrags nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr als Rettungsassistent beschäftigt werden. Seit dem 01. Januar 2024 erfüllten Rettungsassistenten nach den gesetzlichen Vorgaben nebst Protokollnotiz die Voraussetzungen für eine fachliche Eignung als das Besatzungsmitglied, dem beim Notfalltransport die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zuerkannt sei, nicht länger. Damit werde deutlich, dass der Kläger als Rettungssanitäter und nicht mehr in der Funktion als Rettungsassistent eingesetzt werde, auch wenn er seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Rettungsassistent beibehalte und im Einzelfall auch zur Verfügung stelle. Er trage jedoch bei dem Einsatz auf dem Notfalltransport nicht die medizinische und organisatorische Verantwortung, die nun dem Notfallsanitäter übertragen werde. Wie der Kläger richtig erkenne, sehe das RettDG RP einen Mindeststandard vor. Auch bei dem Einsatz auf dem Krankentransport werde mindestens die Ausbildung als Rettungssanitäter verlangt. Da nach § 17 DRK-Reformtarifvertrag der Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert sei, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche, erfülle der Kläger nur noch die Voraussetzungen als Rettungssanitäter und nicht mehr die Tätigkeit als Rettungsassistent mit den entsprechenden Aufgaben. § 22 RettDG RP sehe keine Aufgabe als Rettungsassistent mehr vor. Dementsprechend hätten die Parteien in der Kammerverhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Kläger tatsächlich nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 RettDG RP eingesetzt werde als Besatzungsmitglied mit mindestens der Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 RettDG RP. Da der Kläger somit nicht mehr als Rettungsassistent mit den entsprechenden Aufgaben beschäftigt werden könne und er unstreitig die Vorgaben für einen Notfallsanitäter nicht erfülle, liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Die Beklagte habe dem Kläger durch das Angebot, ihn als Rettungssanitäter zu beschäftigen, eine zumutbare Änderung angeboten die Beklagte sei aufgrund der Tarifautomatik nicht verpflichtet, den Kläger zusätzlich zu einem Notfallsanitäter weiterhin mit dem Titel Rettungsassistent auf den Notfallfahrzeugen zu beschäftigen und ihn auch als solchen zu vergüten. Dass der Kläger weiter im Rahmen des Tarifgefüges mit entsprechenden Tätigkeiten eines Rettungssanitäters eingesetzt werden könne, sei nicht ersichtlich. Die Änderungskündigung sei auch nicht nach § 7 AV ausgeschlossen, der sich offensichtlich nur auf das Direktionsrecht beziehe es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte auf den Ausspruch von Änderungskündigungen habe verzichten wollen. Der Kläger sei als freigestellter Betriebsratsvorsitzender ordentlich nicht kündbar nach § 15 KSchG. Deshalb habe die Beklagte die Änderungskündigung wegen dauerhafter Leistungsstörung (fehlende Einsatzmöglichkeit als Rettungsassistent) unter Einhaltung der entsprechenden Auslauffrist von sechs Monaten außerordentlich kündigen können. Die Zweiwochenfrist des § 626 Absatz 2 BGB habe die Beklagte angesichts des Dauerstörtatbestands eingehalten, da die Störung noch in den letzten zwei Wochen vor Kündigungsausspruch angehalten habe. Der Betriebsrat sei nach § 103 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Anhörung inhaltlich nicht fehlerhaft erfolgt. Die Beklagte habe zu Recht auf die Gesetzesänderung und damit die fehlende Einsatzmöglichkeit als Rettungsassistent mit entsprechender Tätigkeit und auf die verbleibende Einsatzmöglichkeit als Rettungssanitäter hingewiesen; der Betriebsrat habe der Änderungskündigung zugestimmt. Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO sei hingegen unzulässig, da ein Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf (S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 212 ff. d. A. ArbG)) Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das am 31. Juli 2025 zugestellte Urteil mit am 21. August 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. August 2025 Berufung eingelegt und diese mit am 17. September 2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. September 2025 begründet.
Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 16. September 2025 und seines Schriftsatzes vom 29. April 2026, hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 45 ff. und Bl. 100 ff. d. A. LAG verwiesen wird, zur Begründung seiner Berufung in Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend,
bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte das Arbeitsgericht der Klage stattgeben müssen. Erstinstanzlich sei umfassend dargelegt worden, warum der Kläger sehr wohl weiterhin seine zuletzt als Rettungsassistenten in der Notfallrettung und auf dem Notarzt-Einsatzfahrzeug verrichtete Arbeitsleistung erbringen könne und außerdem eine Beschäftigungsmöglichkeit als Rettungsassistent bestehe. Das erstinstanzliche Urteil sei aus mehreren Gesichtspunkten unrichtig. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu § 7 AV trügen den Auslegungsgrundsätzen für allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Rechnung. Warum § 7 AV offensichtlich nur auf das Direktionsrecht bezogen sei, bleibe in der Entscheidung nicht nachvollziehbar. Bei richtiger Anwendung habe das Arbeitsgericht allerdings feststellen müssen, dass nach dem Wortlaut gerade der Fall der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit gemeint sein müsse, da bei Zuweisung einer tariflich gleichwertigen Tätigkeit die Verpflichtung zur Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung schlicht überflüssig sei. Die Klausel erkläre sich mit einer vom Gericht nicht erkannten Tarifregelung. Im Jahr 1999 seien im DRK-Tarifvertrag Beschäftigte mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, die das 40. Lebensjahr überschritten hätten, tariflich ordentlich unkündbar gewesen. Dem trage heute noch der Wortlaut des Überleitungstarifvertrags in § 10 Rechnung. Das DRK habe also unkündbare Mitarbeiter weiter beschäftigen und ihnen andere Tätigkeiten zuweisen müssen, beispielsweise auch, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sein, im Rettungsdienst zu arbeiten. In Betracht seien dann als geringer eingruppierte Schon-Arbeitsplätze Tätigkeiten im Innendienst, auf der Leitstelle, im Hausnotrufdienst, im Behindertenfahrdienst oder der Erste-Hilfe Ausbildung gekommen. Sowohl der Wortlaut als auch der Regelungszweck belegten also, dass der Kläger bereits aus diesem Grund in der EG 8 Stufe 6 habe verbleiben müssen, selbst wenn die Beklagte meine, ihm nun Tätigkeiten eines Rettungssanitäters zuzuweisen. Weiter verkenne das Arbeitsgericht, dass die Vorgaben im RettDG RP lediglich den Mindeststandard enthielten. Dementsprechend könne der Kläger als besser qualifizierter Rettungsassistent weiterhin in der Notfallrettung als Fahrzeugführer auf dem Rettungswagen (RTW) und auf dem Notarzteinsatzfahrzeug als auch als verantwortlicher Patientenbetreuer auf dem Krankentransportwagen (KTW) eingesetzt werden. Es liege gerade keine „schwere und dauerhafte Störung" des vertraglichen Austauschverhältnisses vor, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber verursachte teilweise Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit im Umfang einer einzigen Position auf den Fahrzeugen bei Fortbestand der Beschäftigungsmöglichkeit als Fahrzeugführer des RTW, Fahrzeugführer des KTW, verantwortlicher Beifahrer im KTW, erfahrener Rettungsassistent auf dem Notarzt-Einsatzfahrzeug. Das Arbeitsgericht unterlasse auch die im Rahmen des Ultima-Ratio-Gesichtspunktes notwendige Abwägung im konkreten Einzelfall vollständig, nachdem nur eine Einschränkung einer Art der Besatzungsmöglichkeit von fünf und kein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit in Gänze vorliege, habe eine Abwägung stattfinden müssen. Es müsse eine die Besitzstandsschutz-Belange des Arbeitnehmers überwiegendes Lösungsinteresse des Arbeitgebers gegeben sein, der in seinen AGB selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass er gewillt sei, auch bei veränderter Tätigkeitszuweisung die bisherige Eingruppierung beizubehalten. Der Arbeitsplatz müsse auch nicht zusätzlich geschaffen werden, sondern sei bereits da. Bei richtigem Verständnis des gesetzlichen Wortlauts werde klar, dass bei Verlangen einer Qualifikation „mindestens Rettungssanitäter" der Einsatz als Rettungsassistent also weder gesetzlich untersagt gewesen, noch angedacht gewesen sei, da ein besser qualifiziertes Berufsbild auch weiterhin eingesetzt werden dürfe. Ein Dauerstörungstatbestand gemäß § 626 Abs. 2 BGB liege nicht vor, da sich die Störung gerade nicht laufend neu verwirkliche, da der Kläger weiter eingesetzt werden könne. Da das Gesetz auch keine Kündigung verlange, sei die Betriebsratsanhörung unzutreffend erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, worin genau der Kündigungsgrund liege. Die Ausführungen der Beklagten, wonach das RettDG RP den Einsatz von Rettungsassistenten ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr vorsehe, seien unzutreffend. Das Berufsbild des Rettungsassistenten dürfe weiterhin im Rettungsdienst eingesetzt werden, nur nicht als verantwortlicher Patientenbetreuer auf dem Rettungswagen, sehr wohl jedoch als zweite Kraft. Dies ergebe sich auch aus der Internetseite des Innenministeriums, wo ausdrücklich ausgeführt werde, dass ein großer Teil des Rettungsdienstpersonals über die berufliche Qualifikation zum Rettungsassistenten verfüge, dessen Aufgabe im Einsatz die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung von Vitalfunktion bis zur Übergabe an einen Notarzt sei. Es sei also nach wie vor mitnichten der Fall, dass der Gesetzgeber einen Einsatz als Rettungsassistent nicht vorsehen würde.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24. Juli 2025 Az. 2 Ca 548/24 abgeändert,
2. es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung vom 28. März 2024 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 5. November 2025 (Bl. 72 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags wie folgt,
nach der (zitierten) Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz 6 SLa 101/24 - und 7 SLa 289/24 habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. § 7 AV regele auch nach Auffassung der Beklagten offenkundig das dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, welches immer die Fälle betreffen, in denen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuweisen könne, die dessen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspreche. Dem Kläger könne aber nicht per Direktionsrecht die Aufgabe eines Notfallsanitäters zugewiesen werden. Er verfüge weder über eine entsprechende Ausbildung, noch über eine entsprechende Weiterbildung. Die Ausbildung zum Rettungsassistenten sei in Deutschland eine staatlich anerkannte zweijährige Berufsausbildung gewesen, die durch die duale Ausbildung zum Notfallsanitäter ersetzt worden sei. Der bloße Verweis auf eine lange Berufserfahrung würde dann eine Zusatzqualifikation, so wie sie gesetzlich vorgesehen gewesen sei, völlig überflüssig machen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass quasi im Sinne einer Interessenabwägung auch ohne Zusatzqualifikation eine Beschäftigung als Notfallsanitäter möglich sein sollte, hätte er dies gesetzlich geregelt. Dementsprechend könne der Kläger spätestens seit dem 01. Januar 2024 nur noch als Rettungssanitäter eingesetzt werden, was einhergehe mit einer Herabstufung des Tarifentgelts, die mit dem bloßen Direktionsrecht aber gerade nicht zu bewirken sei, weswegen es einer Änderungskündigung bedurft habe. Es möge zutreffend sein, dass wenige Tätigkeiten wie das Fahrzeugführen eines Rettungswagens und das Führen eines Krankenwagens, sowie der Einsatz eines Rettungsassistenten auf dem Notarzteinsatzfahrzeug verbleiben könnten. Das führe aber nicht dazu, dass der Kläger weiterhin als Rettungsassistent beschäftigt werden könne, da der Beklagten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ein solcher Einsatz nicht mehr gestattet sei. Dass der Kläger möglicherweise hierfür über ein ausreichendes Können verfüge, ändere nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Es fehle auch nicht an einem wichtigen Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Nach einer Übergangsfrist von zehn (!) Jahren, in der dem Mitarbeiter die Gelegenheit gegeben worden sei, eine Zusatzprüfung abzulegen, habe festgestanden, dass eine solche vom Kläger nicht abgelegt werden solle. Das Berufsbild des Rettungsassistenten sei ab dem 01. Januar 2024 durch das des Notfallsanitäters ersetzt worden. Über diese Qualifikation verfüge der Kläger spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. Darin sei eine schwere Störung vertraglichen Austauschverhältnisses offenkundig gegeben, auch dauerhaft, da nach Kenntnis der Beklagten die Zusatzqualifikation nicht mehr abgelegt werden könne. Dem vom Kläger ins Feld geführten „Fortbestand der Beschäftigungsmöglichkeit" stehe die gesetzliche Regelung entgegen. Das Berufsbild des Rettungsassistenten existiere nicht mehr. Es existierten lediglich die Berufsbilder des Notfallsanitäters und des Notfallassistenten. Deswegen sei auch nicht von einer bloßen „Einschränkung" auszugehen. Der Kläger sei nur noch "Titular-Rettungsassistent". Die Argumente des Klägers zum Gesichtspunkt des Ultima Ratio-Grundsatzes überzeugten ebenfalls nicht. Letztlich wiederhole er nur seine Ausführungen zu § 7 AV. Die Vergütung folge nach dem tariflichen System der Tätigkeit. Auch die Ausführungen zu einem Dauerstörtatbestand seien dementsprechend unzutreffend, weshalb die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten sei. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen sei auch die Betriebsratsanhörung nicht verfälscht.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Gründe
A
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 31. Juli 2025 mit am 21. August 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. August 2025 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 16. September 2025, eingegangen bei Gericht am 17. September 2025, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO).
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Änderungsschutzantrag des Klägers gemäß §§ 2, 4 Satz 2 KSchG analog (vgl. BAG 28. Oktober 2010 2 AZR 688/09 Rn. 12, mwN, zitiert nach juris) zu Recht als unbegründet angesehen. Selbst wenn der Kläger das Änderungsangebot der Beklagten vom 28. März 2024 am 16. April 2024 nicht unverzüglich und deshalb nicht rechtzeitig angenommen haben sollte (offen gelassen: BAG 27. April 2021 2 AZR 357/20 Rn. 13, zitiert nach juris), hätte sich die Beklagte jedenfalls im Rechtsstreit nachträglich auf eine möglicherweise verspätete Erklärung eingelassen (vgl. BAG 28. Oktober 2010 2 AZR 688/09 Rn. 14 ff., aaO). Zwischen den Parteien stand nicht im Streit, dass das Arbeitsverhältnis, falls die Änderungsschutzklage keinen Erfolg haben sollte, über den 30. September 2024 hinaus zu den Bedingungen aus dem Änderungsangebot der Beklagten fortbestehen würde.
1. Der Änderungsschutzklage ist nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil die (Änderungs-) Kündigung vom 28. März 2024 gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gelten würde und der vom Kläger mit Schreiben vom 16. April 2024 nach § 2 KSchG erklärte Vorbehalt gemäß § 7 Halbs. 2 KSchG erloschen wäre. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung iSv. § 7 Halbs. 1 KSchG rechtzeitig geltend gemacht, da er am 16. April 2024 und damit binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht einen Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG gestellt hat, welcher der Beklagten am 22. April 2024 zugestellt worden ist.
2. Die Änderungsschutzklage ist auch nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte gemäß § 7 Satz 1 und 2 AV iVm. dem Direktionsrecht (§ 106 Satz 1 GewO) berechtigt gewesen wäre, dem Kläger bei gleichbleibender Eingruppierung eine Tätigkeit nur noch als Rettungssanitäter im Rettungsdienst zuzuweisen und damit ein "überflüssiges Änderungsangebot" vorläge (vgl. hierzu: BAG 23. Februar 2012 2 AZR 44/11 Rn. 12, zitiert nach juris).
2.1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in § 7 AV getroffene Klausel offensichtlich das Direktionsrecht der Beklagten betrifft, nachdem wie bei einer solchen Versetzungsklausel üblich auf die Zuweisung einer zumutbaren und den Vorkenntnissen und Fähigkeiten des Mitarbeiters entsprechende Tätigkeit abgestellt wird. Entgegen der Auffassung der Berufung vermag die Berufungskammer nicht zu erkennen, dass mit der Klausel unter der Voraussetzung einer gleichbleibenden Vergütung auch die Zuweisung einer nicht gleichwertigen Tätigkeit umfasst sein sollte. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 16. Juli 2025 7 SLa 289/24 Rn. 94 unter Verweis auf BAG 30. August 1995 1 AZR 47/95 Rn. 25, jeweils zitiert nach juris). Davon, dass die Parteien eine derartige unwirksame Regelung hätten treffen wollen, ist nicht auszugehen, sondern davon, dass sie lediglich festhalten wollten, dass im Falle einer Versetzung die bisherige Vergütung ("Eingruppierung") unangetastet bleiben sollte. Daran ändert auch § 10 DRK-Reformtarifvertrag nichts, nach dem Mitarbeiter, die die Voraussetzungen der Unkündbarkeit gemäß § 51 Abs. 2 DRK-TV a. F. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DRK-Reformtarifvertrages (27. Änderungstarifvertrag) erfüllt hatten, diese im Rahmen des Besitzstandes behalten. Dass der zum 01. Juli 1999 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten eingetretene Kläger diese Voraussetzungen am maßgeblichen Datum dem 01. Januar 2007 nicht erfüllt hatte, kann dahinstehen.
2.2. Die Zuweisung der Tätigkeit eines Rettungssanitäters war der Beklagten nicht aufgrund von § 7 AV möglich. Bei der Tätigkeit eines Rettungssanitäters handelt es sich um keine "andere zumutbare Tätigkeit", "die den Vorkenntnissen und Fähigkeiten" des Klägers entspricht, im Sinne der arbeitsvertraglichen Regelung. Mangels anderer Anhaltspunkte bestimmt sich die danach erforderliche Gleichwertigkeit grundsätzlich nach der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Die Tätigkeit eines Rettungsassistenten und diejenige eines Rettungssanitäters sind bereits in Bezug auf die Vergütung keine gleichwertigen Tätigkeiten. Während Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 7 DRK-Reformtarifvertrag eingruppiert sind, sind Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit lediglich in die Entgeltgruppe 6b DRK-Reformtarifvertrag eingruppiert. Rettungsassistenten verfügen zudem über eine höherwertigere Ausbildung. Der Lehrgang zum Rettungsassistenten bestand nach § 4 des RettAssG aus mindestens 1.200 Stunden theoretischer Ausbildung und umfasste nach § 7 Abs. 1 RettAssG 1.600 Stunden praktischer Ausbildung. Dagegen richtet sich die Ausbildung von Rettungssanitätern nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (APORettSan) Rheinland-Pfalz. Sie umfasst mindestens 520 Stunden. Rettungsassistenten hatten im Übrigen weitergehende Befugnisse als Rettungssanitäter. Rettungsassistenten iSd. §§ 30, 32 NotSanG besaßen bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 6 RettDG RP, trugen als Teil der Besatzung beim Notfalltransport und beim arztbegleiteten Patiententransport die medizinische und organisatorische Verantwortung und waren als Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges fachlich geeignet (vgl. insgesamt LAG Rheinland-Pfalz 16. Juli 2025 7 SLa 289/24 Rn. 95 ff., aaO).
3. Die Beklagte hat einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung des Klägers dargetan (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, 626 Abs. 1 BGB).
3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats wie der Kläger unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zu einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung sind auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG anzuwenden (vgl. BAG 21. Juni 1995 2 ABR 28/94 Rn. 12, mwN., zitiert nach juris). Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind. Auch vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Umstände in seiner Person können geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung auf unabsehbare Dauer nicht mehr in der Lage ist. Darin liegt regelmäßig eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses, der der Arbeitgeber, wenn keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, mit einer außerordentlichen Kündigung begegnen kann (vgl. BAG 28. Oktober 2010 2 AZR 688/09 Rn. 32, 26. November 2009 2 AZR 272/08 Rn. 24, 5. Juni 2008 2 AZR 984/06 Rn. 27 mwN, jeweils zitiert nach juris), wenn eine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht, mit einer außerordentlichen Änderungskündigung (vgl. BAG 28. Oktober 2010 2 AZR 688/09 -, mwN, aaO).
3.2. Ausgehend hiervon kann sich die Beklagte hinsichtlich der Änderung der Vertragsbedingungen auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Klägers iSv. §§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, 626 Abs. 1 BGB berufen.
a) Der Kündigungsgrund ist nach den für eine personenbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Maßgebend für die Einordnung eines zur Kündigung herangezogenen Lebenssachverhalts muss die Antwort auf die Frage sein, wo die unmittelbare Ursache für die Kündigung liegt, während der „Störung“ eventuell zugrunde liegende, fernere Ursachen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BAG10. Juli 2008 2 AZR 1111/06 Rn. 23, 29. Januar 1997 2 AZR 9/96 Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine von ihr in Ausübung ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit vorgenommene inhaltliche Umgestaltung der Stelle des Klägers bei gleichzeitiger Änderung des Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes, sondern macht in erster Linie geltend, sie dürfe die vom Kläger bislang verrichteten Aufgaben eines Rettungsassistenten aufgrund des endgültigen Wegfalls dieses Berufsbilds nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 3 des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes nunmehr ab 01. Januar 2024 kraft gesetzlicher Regelung in § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP ausschließlich weitergehend ausgebildeten Notfallsanitätern übertragen und beruft sich darauf, dass der Kläger, der unstreitig eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG nicht abgelegt hat, diese Anforderungen nicht erfüllt. Die Beklagte hat damit keine unternehmerische Gestaltungsentscheidung bezüglich ihrer betrieblichen Organisation unter gleichzeitiger Änderung des Anforderungsprofils des Rettungsassistenten getroffen, sondern setzt lediglich gesetzliche Vorgaben zum Wegfall des Berufsbilds des Rettungsassistenten nach Einführung des Berufsbilds des Notfallsanitäters in ihrer bestehenden betrieblichen Struktur um. Damit liegt der Änderungskündigung kein primär im betrieblichen Bereich begründeter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, sondern eine in der Person des Klägers liegende Ursache bei im Übrigen unverändertem Aufgabenzuschnitt zugrunde. Dass die Beklagte verpflichtet ist, gesetzliche Anforderungen an die fachliche Eignung der Besatzung beim Notfalltransport und beim arztbegleiteten Krankentransport bzw. an die Fahrer von Notarzt-Einsatzfahrzeugen nach § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP zu erfüllen, steht nicht nur angesichts der Bußgeldbewehrung in § 30 Abs. 1 Nr. 3 a) RettDG RP außer Frage und führt nicht dazu, dass der Sachverhalt nach den Grundsätzen für eine betriebsbedingte Kündigung zu behandeln wäre.
b) Die Beklagte hat ausreichend dargetan, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers aus personenbedingten Gründen unabweisbar notwendig ist. Der Kläger ist seit 01. Januar 2024 aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine nach Entgeltgruppe 7 (bzw. 8) DRK-Reformtarifvertrag vergütete Arbeitsleistung als Rettungsassistent mit entsprechender Tätigkeit beim Notfalltransport bzw. bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen zu erbringen, ohne dass eine andere Beschäftigungsmöglichkeit als Rettungsassistent bestehen würde.
aa) Zwar ist der Kläger weiterhin berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß § 32 NotSanG zu führen, er erfüllt seit 01. Januar 2024 jedoch nicht mehr die Voraussetzung der fachlichen Eignung dafür, als Mitarbeiter im Rettungsdienst der Beklagten die medizinische und organisatorische Verantwortung für die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz zu tragen. Die Beklagte ist seither nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 und § 22 Abs. 4 NotSanG verpflichtet, beim Notfalltransport und bei Notarzt-Einsatz-Fahrzeugen für diese zuvor von Rettungsassistenten wahrgenommenen Aufgaben Notfallsanitäter einzusetzen. Da gemäß Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) zum RettDG RP Personen, die wie der Kläger berechtigt sind, die Berufungsbezeichnung Rettungsassistent gemäß § 32 Abs. 1 NotSanG zu führen, lediglich bis 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung als Notfallsanitäter nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 RettDG RP erfüllten, ist die Beklagte seit 01. Januar 2024 nicht mehr befugt, den Kläger mit derartigen Aufgaben als Rettungsassistent "mit entsprechender Tätigkeit" (vgl. Entgeltgruppe 7 DRK-Reformtarifvertrag) beim Notfalltransport bzw. beim Notarzt-Einsatzfahrzeug zu betrauen, nachdem der Kläger die in der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG vorgesehene staatliche Ergänzungsprüfung unstreitig innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist nicht abgelegt hat. Eine anderweitige Beschäftigung als Rettungsassistent als Disponent einer Leitstelle (Entgeltgruppe 8 DRK-Reformtarifvertrag) kommt bereits mangels von der Beklagten betriebener Leitstelle nicht in Betracht. Ebenso wenig behauptet der Kläger eine Einsatzmöglichkeit als (stellvertretender) Leiter einer großen Leitstelle (Entgeltgruppe 10 bzw. 9 DRK-Reformtarifvertrag) oder Leiter einer Rettungswache mit mindestens zwei dienstplanmäßig eingerichteten Einsatzfahrzeugen (Entgeltgruppe 8 DRK-Reformtarifvertrag). Dass die zuständige Behörde (ua. der ÄLRD) die Notwendigkeit eines subsidiären Einsatzes des Klägers als Fahrer von Notarztfahrzeugen festgestellt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 21. Dezember 2023 (Bl. 52 ff. d. A. ArbG). Ob diese Formen des Einsatzes für einen Rettungsassistenten ohne staatliche Ergänzungsprüfung angesichts der eindeutigen Formulierungen des § 7 Abs. 6, 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP iVm. Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) zum RettDG RP überhaupt in Betracht kämen, kann dahinstehen. Da der Kläger sich unstreitig durchgehend geweigert hat, die staatliche Ergänzungsprüfung abzulegen, durfte die Beklagte von einem wichtigen personenbedingten Kündigungsgrund ausgehen.
bb) Die Einwendungen der Berufung rechtfertigen eine abweichende Betrachtung nicht. Soweit der Kläger darauf abhebt, die Beklagte könne ihn trotz fehlender Eignung als Rettungsassistent beim Notfalltransport einsetzen, weil im RettDG RP lediglich die Mindeststandards enthalten seien und er als besser qualifizierter Rettungsassistent weiterhin als Fahrzeugführer auf dem Rettungswagen (RTW) und auf dem Notarzteinsatzfahrzeug und als verantwortlicher Patientenbetreuer auf dem Krankentransportwagen (KTW) eingesetzt werden könne, übersieht er, dass diese Art der Tätigkeit keine solche eines Rettungsassistenten "mit entsprechender Tätigkeit" im Sinne der tariflichen Regelungen gemäß Entgeltgruppe 7 (bzw. 8) DRK-Reformtarifvertrag darstellt, sondern eine tariflich geringwertigere Beschäftigung. Eine derartige Beschäftigung wäre eine solche gerade nicht als Rettungsassistent beim Notfalltransport mit medizinischer und organisatorischer Verantwortung für die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz in der bis 31. Dezember 2023 gesetzlich vorgesehenen Weise, für den der DRK-Reformtarifvertrag, an den die Beklagte gebunden und dessen Anwendbarkeit zwischen den Parteien vereinbart ist, eine (höhere) Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vorsieht. Die Beklagte erhält bei einer derartigen Beschäftigung des Klägers mit geringerwertigen Tätigkeiten als weiteres überqualifiziertes Besatzungsmitglied auf dem Notfalltransport demgemäß unbestritten eine Refinanzierung über den Kostenträger auch nur für die Mindestqualifikation des Rettungssanitäters. Eine Aufspaltung in die Veränderung der Tätigkeit einerseits und deren Vergütung andererseits ist vor dem Hintergrund des tariflichen Systems aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil die Tätigkeit als Rettungsassistent "mit entsprechender Tätigkeit" einer bestimmten Entgeltgruppe (7) zugeordnet ist, so dass sich eine Eingruppierung automatisch aus der übertragenen Tätigkeit ergibt (sog. Vergütungsautomatik); ist die Veränderung der Tätigkeit wie vorliegend aufgrund der Gesetzesänderung unabweisbar und daher an sich geeignet, eine außerordentliche Änderungskündigung zu rechtfertigen, so gilt dies auch für die Änderung der Eingruppierung. (vgl.: BAG 21. Juni 1995 2 ABR 28/94 Rn. 19, zitiert nach juris). Dem steht auch nicht der Vortrag des Klägers entgegen, er sei bereits früher auf einem Krankentransportwagen eingesetzt worden, was sich aus einem von ihm vorgelegten Umlaufplan aus April 2015 (Bl. 131 d. A. ArbG) ergebe. Der Kläger hat angegeben, dass es sich bei diesen Einsätzen nach den Grundsätzen der Einsatzplanung um eine Schon-Beschäftigung zur psychischen Entlastung bei der Rettungsassistententätigkeit gehandelt habe, weil die Einsätze auf dem Rettungswagen für die Besatzungen belastender seien als die Krankentransporte von Nicht-Akut-Patienten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass trotz dieser zeitweiligen weniger belastenden Einsätze der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers zeitlich oder aufgrund der qualitativen Anforderungen nicht trotzdem in der Tätigkeit als Rettungsassistent "mit entsprechender Tätigkeit" lag (vgl. BAG 26. Februar 2020 4 ABR 19/19 Rn. 30, zitiert nach juris). Dafür, dass dies der Fall war, spricht, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, dass er zum damaligen Zeitpunkt als verantwortlicher Beifahrer eingesetzt worden ist, was nach der Gesetzesänderung nun nicht mehr möglich ist. Soweit sich der Kläger auf Ausführungen auf der Internetseite des Innenministeriums Rheinland-Pfalz zur Tätigkeit von Rettungsassistenten beruft, ergibt sich daraus nicht, dass der Rettungsassistent weiter als verantwortlicher Beifahrer eingesetzt werden kann. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Auf einen Verstoß gegen Art. 12 GG, der auch nicht anzunehmen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 26. November 2024 6 SLa 101/24 Rn. 68, zitiert nach juris), beruft sich der Kläger nicht.
3.3. Die Beklagte hat sich auch darauf beschränkt, dem Kläger im Rahmen des Bestimmtheitsbedenken nicht unterliegenden Änderungsangebots nur solche Änderungen anzutragen, die der Kläger, der während der zehnjährigen Übergangsfrist die staatliche Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten zur Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" nicht abgelegt hat, billigerweise hinnehmen muss. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass die Beschäftigung als Rettungssanitäter von Ausbildungsstandard und Vergütung her geringwertiger ist als eine solche als Rettungsassistent, ist nicht ersichtlich, welches anderweitige Beschäftigungsangebot für den Kläger weniger einschneidend und für den Beklagten hätte zumutbar sein sollen. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger zusätzlich zu einem Notfallsanitäter weiterhin mit dem Titel Rettungsassistent auf den Notfallfahrzeugen zu beschäftigen und ihn auch als solchen zu vergüten. Einen Anspruch auf eine derartige Beschäftigung zu einer nach dem Tarifgefüge des DRK-Reformtarifvertrages überhöhten Vergütung hat der Kläger nicht. Die Beklagte musste dem Kläger nicht anbieten, ihn als Rettungssanitäter einzusetzen, ihm jedoch unverändert die (höhere) tarifliche Vergütung eines Rettungsassistenten zu zahlen, da die Beklagte berechtigt war, dem Kläger die geänderte Tätigkeit nur zu der tarifvertraglich für sie vorgesehenen Vergütung anzubieten. Soll wie vorliegend durch das Änderungsangebot nicht nur die Vergütung, sondern auch die Tätigkeit des Arbeitnehmers geändert werden, ist eine gesonderte Rechtfertigung der vorgeschlagenen Vergütung dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung für die neue Tätigkeit aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt (Tarifautomatik) (vgl. BAG 23. Juni 2005 2 AZR 642/04 Rn. 37, mwN, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall, da unstreitig die Eingruppierungsbestimmungen des DRK-Reformtarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Das Angebot der Tätigkeit als Rettungssanitäter zur unstreitig tariflich vorgesehenen Vergütung nach Vergütungsgruppe 6, Stufe 6 durch die Beklagte war daher nicht zu beanstanden.
3.4. Auch die Interessenabwägung nach §§ 15 KSchG, 626 BGB fällt vorliegend nicht zugunsten des Klägers aus. Hierbei ist vorliegend hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit nicht auf die fiktive Kündigungsfrist abzustellen, die für den ordentlich nicht kündbaren Kläger ohnehin künstlich wäre. Unzumutbar ist es jedenfalls, die Beklagte für die nicht absehbare Dauer des für den Kläger bestehenden Sonderkündigungsschutzes (§§ 103 BetrVG, 15 KSchG) am unveränderten Arbeitsverhältnis festzuhalten, obgleich dem Kläger die Änderung der Arbeitsbedingungen genauso zumutbar ist, wie allen anderen von der generellen Gesetzesänderung betroffenen ordentlich kündbaren Rettungsassistenten im Betrieb der Beklagten, die die staatliche Ergänzungsprüfung nicht abgelegt haben und obwohl die Beklagte bei der außerordentlichen Änderungskündigung des Klägers eine soziale Auslauffrist eingehalten hat (vgl. BAG 21. Juni 1995 2 ABR 28/94 Rn. 20 ff., zitiert nach juris). Dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG ist Rechnung getragen, weil der Fortbestand und die Stetigkeit der Arbeitnehmervertretung gesichert sind. Da es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern "nur" um seine inhaltliche Umgestaltung geht, relativiert sich folglich die Zumutbarkeitsprüfung (vgl. BAT 21. Juni 1995 2 ABR 28/94 Rn. 22, aaO). Eine andere Beurteilung verstieße im Übrigen auch gegen § 78 BetrVG, wonach Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden dürfen (vgl. BAG 21. Juni 1995 2 ABR 28/94 Rn. 26, aaO).
4. Die Beklagte hat die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten, die in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erhält (§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Frist schon deshalb gewahrt ist, weil die Beklagte ihre Kündigung damit begründet hat, der Kläger könne wegen des Wegfalls seiner fachlichen Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 6 RettDG RP die vertraglich vereinbarte Leistung als Rettungsassistent nicht mehr erbringen. Damit macht die Beklagte einen Dauertatbestand geltend, der sich fortlaufend neu verwirklicht (vgl. BAG 22. Oktober 2015 2 AZR 381/14 Rn. 26, 13. Mai 2004 2 AZR 36/04 Rn. 20, 13. Januar 1977 2 AZR 423/75, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris).
5. Die Änderungskündigung ist nicht aus sonstigen Gründen unwirksam.
5.1. Dass eine Herabgruppierung des Klägers im Wege der Änderungskündigung grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte, lässt sich § 7 Satz 2 AV nicht entnehmen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 16. Juli 2025 7 SLa 289/24 Rn. 117, aaO).
5.2. Die Beklagte hat auch den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung beteiligt und mit Schreiben vom 25. März 2024 (Bl. 18 ff. d. A. ArbG) dessen Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung des Klägers eingeholt, die der Betriebsrat unstreitig mit Beschluss vom 27. März 2024 erteilt und der Beklagten unter dem 28. März 2024 mitgeteilt hat. Die Berufungskammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts unter IV der Entscheidungsgründe (S. 10 des Urteils = Bl. 217 d. A. ArbG) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Neue Einwendungen erhebt die Berufung nicht.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
- § 626 BGB
- § 103 BetrVG
- § 15 KSchG
- § 64 ArbGG
- § 7 KSchG
- § 66 ArbGG
- § 2 KSchG
- § 4 KSchG
- § 69 ArbGG
- § 72 ArbGG
- § 78 BetrVG
- § 99 BetrVG
- Art. 12 GG
- § 106 GewO
- § 1 KSchG
- § 256 ZPO
- § 519 ZPO
- § 520 ZPO
- § 97 ZPO
Außerdem: § 22 RettDG RP, § 32 NotSanG, § 7 RettDG RP, § 22 NotSanG, § 30 NotSanG
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