Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 15.09.2026 – 5 Ws 87/26, 5 Ws 87/26 - 161 GWs 84/26

Gerichtliche Überprüfbarkeit der zugrunde liegenden Beschlagnahme während des Verfahrens der erweiterten selbständigen Einziehung
Spruchkörper
5. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0915.5WS87.26.00
Normenkette
§ 76a Abs 4 StGB, § 111b StPO, § 305 S 1 StPO, § 305 S 2 StPO, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Leitsatz

1. a) Die Einziehung eines in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellten Vermögensgegenstandes im Verfahren der erweiterten selbständigen Einziehung (§ 76a Abs. 4 StGB) erfordert nicht als Sachentscheidungsvoraussetzung, dass die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch fortdauert.

b) Jedenfalls ist in solchen Fällen die Anordnung der Beschlagnahme nicht der gerichtlichen Überprüfung durch das erkennende Gericht oder im Wege der Beschwerde bis zur Rechtskraft der Einziehungsentscheidung entzogen; denn aus dem Umstand, dass die Aufhebung einer vorläufigen strafprozessualen Maßnahme den Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache erschwert oder sogar hindert, folgt in keiner Weise, dass der von dem Verfahren Betroffene nicht gerichtlich gegen die Maßnahme vorgehen kann.

c) Der jeweils gegenteiligen Auffassung des 4. Strafsenats des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 26. Juli 2024 – 4 Ws 9/24 –) folgt der Senat nicht.

2. a) Der Ausschluss jeglichen Rechtsschutzes gegen die Beschlagnahme für die gesamte Dauer des selbständigen Einziehungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss käme einer mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbarenden, in der Strafprozessordnung singulären Einschränkung des gesetzlichen Rechtsschutzsystems bei Sicherstellungen und Beschlagnahmen gleich.

b) Die in § 305 Satz 1 StPO vorgesehene Beschränkung der Beschwerde gegen der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen wird für die Beschlagnahme explizit von § 305 Satz 2 StPO durchbrochen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Beschlagnahme die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten an dem Gegenstand in einschneidender Weise einschränkt und damit die störungsfreie Ausübung des Eigentumsgrundrechts beeinträchtigt.

c) Das Eigentumsgrundrecht erfordert in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei kann dem Umfang des sichergestellten Vermögens und der Dauer des Verfahrens ebenso Bedeutung zukommen wie dessen etwaiger Komplexität, deren Ursache wiederum gerade in Bemühungen von Beteiligten um Verschleierung der Vermögensflüsse liegen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Einziehungsbeteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 16. April 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

1. Mit ihrer Antragsschrift im selbständigen Einziehungsverfahren vom 8. Juli 2022, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft Berlin die Anordnung der Einziehung von insgesamt 58 im Einzelnen bezeichneten Immobilien in Berlin und Brandenburg – insbesondere von Miteigentumsanteilen an Grundstücken verbunden mit dem Sondereigentum an dort belegenen Wohnungen sowie teils bebauten, teils unbebauten Grundstücken –, darüber hinaus auch zweier Auflassungsanwartschaften sowie von zugunsten der Beteiligten bestellten Grundschulden, ihnen zustehenden Forderungen aus Miet- oder Pachtverträgen und Zahlungsansprüchen gegen eine Hausverwaltung. Die verfahrensgegenständlichen Immobilien stehen überwiegend im Eigentum der Einziehungsbeteiligten F, daneben unter anderem auch der weiteren Einziehungsbeteiligten Ar.

Randnummer 2

Ab dem Jahr 2016 führte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche – ehemals unter dem Geschäftszeichen 255 Js 63/16, ab März 2019 unter dem Geschäftszeichen 247 Js 5/19 –, das sich seit Dezember 2017 auch gegen die Einziehungsbeteiligten F und Ar richtete. Im Verlauf dieses Ermittlungsverfahrens erließ das Amtsgericht Tiergarten – Ermittlungsrichter – in der Zeit vom 27. Juni 2018 bis zum 29. April 2019 durch jeweils gesonderte Beschlüsse zahlreiche Anordnungen nach §§ 111b Abs. 1 StPO. Diese richteten sich auf die Beschlagnahme von – soweit hier verfahrensgegenständlich – 36 im Eigentum der damaligen Beschuldigten F stehenden Immobilien – davon 30 mit Sondereigentum an Wohnungen und teilweise Dachräumen beziehungsweise in einem Fall mit Ladenräumen verbundene Miteigentumsanteile an Hof- und Gebäudeflächen in der S-allee x in Berlin-N, fünf Gebäude mit Freiflächen und eine Erholungsfläche. Die Beschuldigte sei verdächtig, gemeinschaftlich mit weiteren Beteiligten handelnd seit dem Jahr 2008 Immobilien – darunter auch die hier in Rede stehenden – mittels zu einem nicht unerheblichen Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche stammender Geldbeträge erworben und dadurch die Herkunft der Gelder verschleiert zu haben (§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 StGB in der zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt geltenden Fassung [a. F.], die insoweit im Wesentlichen jeweils der bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung entsprach). Die Immobilien unterlägen danach gemäß §§ 261 Abs. 7, 74, 74a, 76a Abs. 4 StGB (a. F.) der Einziehung. Außerdem ordnete der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme zweier Auflassungsanwartschaften der damaligen Beschuldigten (von denen eine zwischenzeitlich zum Eigentum erstarkt ist) sowie sämtlicher ihr zustehenden Miet- beziehungsweise Pachtforderungen aus den genannten Immobilien an.

Randnummer 3

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren insgesamt nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil der Nachweis von Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. nicht geführt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch der Überzeugung, dass die gesicherten Vermögenswerte aus (nicht näher konkretisierbaren) rechtswidrigen Taten herrühren und daher der selbständigen Einziehung unterliegen (§ 76a Abs. 4 Satz 1, Satz 3 StGB in der nach § 316k Halbsatz 2 EGStGB für die Einziehung von bis zum 17. März 2021 sichergestellten Gegenständen geltenden früheren Fassung).

Randnummer 4

2. Mit Beschluss vom 17. März 2025 – 502 KLs 7/22 – ließ die 2. große Strafkammer des Landgerichts Berlin I, bei der die Sache zunächst anhängig war, die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2022 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zu und ordnete die Beteiligung der Einziehungsbeteiligten an. Zugleich ordnete die Kammer – mit geringfügigen Abweichungen – die Einziehung der in der Antragsschrift bezeichneten Immobilien und Rechte an. Auf die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden der Einziehungsbeteiligten hob der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2026 – 5 Ws 148-160/25 –, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die Einziehungsanordnung wegen eines im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren Verfahrensmangels – die Kammer hatte entgegen eines von ihr gesetzten Rechtsscheins ohne mündliche Verhandlung entschieden – auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat mit Beschluss vom 17. Februar 2026 die Mitglieder der 2. Strafkammer von der weiteren Mitwirkung an dem Verfahren entbunden (§§ 24 Abs. 2, 30 StPO). Das Verfahren ist nunmehr unter dem im Rubrum bezeichneten Aktenzeichen bei der 48. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I anhängig, vor der seit dem 22. Juni 2026 die mündliche Verhandlung stattfindet.

Randnummer 5

3. Bereits mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Oktober 2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Einziehungsbeteiligte F gegen die Beschlagnahme der ihr zuzuordnenden Vermögenswerte „Beschwerde“ erheben lassen. Sie lässt geltend machen, die Beschlagnahmeanordnungen hätten bereits nicht ergehen dürfen, weil gegen sie kein Anfangsverdacht der Geldwäsche bestanden habe. Insoweit habe es an über bloße Mutmaßungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. gefehlt. Die beschlagnahmten Miet- und Pachtforderungen seien zudem keine tauglichen Einziehungsgegenstände im selbständigen Einziehungsverfahren. Die Beschlüsse unterlägen außerdem wegen schwerwiegender Verfahrensverstöße der Aufhebung. Schließlich erweise sich die Fortdauer der Beschlagnahme als unverhältnismäßig.

Randnummer 6

4. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin I der Eingabe unter Auslegung als Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahmen keine Folge gegeben. Zur Begründung hat die Kammer auf eine Entscheidung des 4. Strafsenats des Kammergerichts Bezug genommen, wonach es sich bei der Sicherstellung der Gegenstände um eine Sachentscheidungsvoraussetzung des selbständigen Einziehungsverfahrens handele, die der Disposition des erkennenden Gerichts bis zum rechtskräftigen Abschluss des objektiven Verfahrens entzogen sei (vgl. KG, Beschluss vom 26. Juli 2024 – 4 Ws 9/24 –, juris Rn. 20). Ein Gegenstand, der zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrühre, könne nur dann nach § 76a Abs. 4 StGB (in der für bis zum 17. März 2021 erfolgte Sicherstellungen geltenden Fassung) selbständig eingezogen werden, wenn dieser in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat, wegen derer der von der Sicherstellung Betroffene nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, sichergestellt worden sei und die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch andauere (vgl. KG, a. a. O., Rn. 21).

Randnummer 7

5. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Einziehungsbeteiligte mit dem durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Rechtsmittel der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung sowie der zugrundeliegenden Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten beantragen lässt und auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Sie lässt insbesondere geltend machen, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Sachentscheidung abgesehen. Die Annahme, der Fortbestand der Sicherstellung sei prozessuale Voraussetzung für die Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens, finde im Gesetz keine Stütze. Sie würde zudem zu einer nicht hinnehmbaren Verkürzung des Rechtsschutzes für den Betroffenen führen, für den die Sicherung während der gesamten – unter Umständen ganz erheblichen – Dauer des selbständigen Einziehungsverfahrens unangreifbar wäre. Dies stehe zudem im Widerspruch zur Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung im subjektiven Verfahren und zum Vermögensarrest, die sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jeweils an umso strengeren Maßgaben messen lassen müssten, je länger sie bereits andauerten. Hinzu komme hier, dass der damalige Verteidiger der jetzigen Einziehungsbeteiligten bereits im Ermittlungsverfahren Beschwerde gegen die Beschlagnahmebeschlüsse eingelegt habe, über die zu keiner Zeit entschieden worden sei. Ihre prozessualen Rechte würden in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbaren Weise verkürzt, ließe man diese Beschwerden mit dem Übergang ins objektive Verfahren ins Leere laufen. Die Beschlagnahmebeschlüsse unterlägen der Aufhebung, weil es bereits an einem Anfangsverdacht gegen die Einziehungsbeteiligte hinsichtlich einer mittäterschaftlich begangenen Geldwäsche gefehlt habe. Die mit den Immobilien erzielten Miet- und Pachteinnahmen unterlägen außerdem deshalb nicht der Einziehung, weil sich die in Rede stehenden Geldwäschehandlungen nicht auf sie, sondern auf mögliche Vortaten gegen fremdes Eigentum oder Vermögen (Diebstähle o. ä.) bezogen hätten. Wegen des weiteren Vortrags nimmt der Senat auf den Inhalt der Beschwerdeschrift und die nachfolgenden Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten vom 5. und 29. Juni 2026 Bezug.

II.

Randnummer 8

1. Die Beschwerde der Einziehungsbeteiligten ist statthaft nach § 304 Abs. 1 StPO und auch im Übrigen zulässig. Die verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmen sind einer Anfechtung nicht entzogen.

Randnummer 9

a) § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtung nicht entgegen. Die angefochtene Entscheidung des erkennenden Gerichts ist auf den Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Aufhebung der verfahrensgegenständlichen, auf der Grundlage von § 111b StPO erlassenen Beschlagnahmeanordnungen des Ermittlungsrichters ergangen. Es handelt sich daher um eine Entscheidung über Beschlagnahmen, wie sie § 305 Satz 2 StPO explizit für isoliert anfechtbar erklärt (vgl. Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 305 Rn. 30, 32; näher zur Durchbrechung der Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO s. unten b) bb) (2)).

Randnummer 10

b) Ein Ausschluss der Anfechtung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sicherstellung eines Einziehungsgegenstandes durch Anordnung seiner Beschlagnahme nach § 111b StPO (vgl. dazu Bittmann in: Münchener Kommentar, StPO 2. Aufl., § 111b Rn. 11) als Sachentscheidungsvoraussetzung des selbständigen Einziehungsverfahrens zu bewerten wäre. Der entgegenstehenden Auffassung des 4. Strafsenats des Kammergerichts, welche sich die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, wonach die Anordnung der Beschlagnahme von Vermögenswerten bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB der Disposition des erkennenden Gerichts und des Beschwerdegerichts entzogen sei, vermag der Senat nicht zu folgen (ablehnend auch Bittmann, NZWiSt 2024, S. 375, 376 ff., und Fleckenstein, wistra 2024, S. 515, 517 ff.). Er teilt bereits nicht die Auffassung, dass es sich bei dem Fortbestand der Sicherstellung um eine solche Sachentscheidungsvoraussetzung handelt (vgl. nachstehend aa)). Jedenfalls ist selbst aus einer derartigen Einordnung nicht der Schluss zu ziehen, die Beschlagnahme sei einer gerichtlichen Überprüfung durch das erkennende Gericht oder im Wege der Beschwerde von vornherein entzogen (vgl. unten bb)).

Randnummer 11

aa) (1) Das Erfordernis einer Fortdauer der Sicherstellung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Sachentscheidung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB. Dieser bestimmt, dass ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 der Vorschrift genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen auch dann selbständig eingezogen werden sollen, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. In der früheren – hier nach § 316k Halbsatz 2 EGStGB anzuwendenden – Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), wurde von der Regelung ein „aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der (…) sichergestellt worden ist“, erfasst. In dieser Formulierung kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Sicherstellung vor der Entscheidung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB erfolgt sein muss, und zwar in einem Verfahren, das wegen des Verdachts einer Straftat im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB geführt wurde (vgl. Meißner in: Münchener Kommentar, StGB 5. Aufl., § 76a Rn. 17; Johann in: Löwe-Rosenberg, StPO 28. Aufl., § 111b Rn. 72). Über die damit hergestellte Verknüpfung zwischen dem aktuellen objektiven Einziehungsverfahren und dem früheren subjektiven Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen einer Katalogtat (zum Konnex vgl. auch Fleckenstein, a. a. O., S. 517 f.) hinaus kommt dem Wortlaut keine eigenständige Bedeutung zu. Die grammatikalisch mit der Wahl des Tempus verbundene Wirkung des in der Vergangenheit liegenden Vorgangs der Sicherstellung in der Gegenwart erschöpft sich vielmehr darin, dass der Vorgang tatsächlich vor der Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren stattgefunden haben muss.

Randnummer 12

Zu einer abweichenden Auslegung zwingt nicht die mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) vorgenommene Änderung des Wortlauts des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB in „ein (…) sichergestellter Gegenstand“. Vorgesehen war insoweit zunächst die Formulierung „Taterträge und Tatprodukte oder an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände (…), die (…) sichergestellt worden sind“. Diese orientierte sich an der bis dahin geltenden Formulierung („sichergestellt worden ist“) und sollte (lediglich) der Anpassung der Terminologie des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB an die beabsichtigte Neufassung des Geldwäschetatbestandes dienen (vgl. BT-Drs. 19/24180 S. 7, 19 ff., 27). Sie hat letztlich keinen Eingang in das Gesetz gefunden, weil es im Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu einer Änderung der Begrifflichkeiten in § 261 StGB gekommen ist (vgl. BT-Drs. 19/26602 S. 2, 7 f.). Die Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber nach wie vor nicht die Sicherstellung im Sinne einer Zustandsbeschreibung als fortbestehende Voraussetzung für das Einziehungsverfahren normieren, sondern lediglich eine Regelung bezüglich des (in der Vergangenheit liegenden) Vorgangs der Sicherstellung als solcher treffen wollte. Hieran hat sich durch den nunmehr stattdessen geltenden, auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BT-Drs. 19/26602 S. 2) zurückgehenden Wortlaut „sichergestellter Gegenstand“ nichts geändert. Anders als es etwa eine Verwendung des Präsens („sichergestellt sind“) nahegelegt hätte, lässt sich hieraus keine Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Fortdauer der Sicherstellung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 76a Abs. 4 StGB zu einer deren (materiell-rechtlicher) Voraussetzungen zu machen.

Randnummer 13

(2) Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung oder Fortschreibung des § 76a Abs. 4 StGB nicht nur materiell-rechtlich den Konnex mit einem früheren subjektiven Verfahren herstellen, sondern zugleich mit verfahrensrechtlichen Wirkungen das Erfordernis einer Fortdauer der Sicherstellung bis zur Rechtskraft der Einziehungsentscheidung statuieren wollte. Soweit in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 5. September 2016 zu § 76a Abs. 4 StGB der (nunmehr kodifizierte, vgl. oben (1)) Begriff „sichergestellter Gegenstand“ verwendet wird (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 73, 92), handelt es sich um eine sprachliche Verkürzung des (vorgeschlagenen) Gesetzestextes („Gegenstand, der […] sichergestellt worden ist“), die ersichtlich nur der besseren Lesbarkeit der Begründung selbst dient. Dass der Gesetzgeber die Fortdauer der Sicherstellung als Tatbestandsmerkmal angesehen hätte, kommt in der Begründung – anders als etwa für das „Herrühren“ ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 73) – hingegen an keiner Stelle zum Ausdruck.

Randnummer 14

In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. November 2020 wird (auch) zu § 76a Abs. 4 StGB die Formulierung „sichergestellter Gegenstand“ nicht (mehr) verwendet; als mögliches Einziehungsobjekt wird vielmehr allein „ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand“ benannt (vgl. BT-Drs. 19/24180 S. 27; ebenso in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/26602 S. 7). Die Sicherstellung findet nur dahingehend Erwähnung, dass sie dann „in einem Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche mit dem Verdacht einer qualifizierten Vortat erfolgt [ist], wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt (…) ein solcher Verdacht bestanden hat und dieser in irgendeiner Art und Weise, die eine spätere gerichtliche Überprüfung ermöglicht, dokumentiert wurde“ (vgl. BT-Drs 19/24180 S. 28). Im Übrigen ist die Sicherstellung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich nur in dem Zusammenhang erörtert worden, dass die selbständige Einziehung zur Schließung einer „Abschöpfungslücke“ auch dann zulässig sein solle, wenn sich der Verdacht einer Katalogtat zeitlich erst nach einer Sicherstellung ergebe (vgl. BT-Drs. 19/26602 S. 7 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift, vgl. Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 – [= BGHSt 64, 186 ff.], juris Rn. 24 ff.).

Randnummer 15

Zur Frage einer Fortdauer der Sicherstellung finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine Ausführungen. Das Schweigen des Gesetzgebers insoweit spricht gegen die Annahme, diese sei Voraussetzung einer Entscheidung im Verfahren nach § 76a Abs. 4 StGB.

Randnummer 16

(3) Auch der Sinn und Zweck des § 76a Abs. 4 StGB, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, erfordert nicht die Fortdauer der Sicherstellung bis zur Rechtskraft der Einziehungsentscheidung. Die materiell-rechtliche Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB ist durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 für schwere Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus eingeführt worden, um hinsichtlich Vermögensgegenständen unklarer Herkunft eine bis dahin bestehende rechtliche Abschöpfungslücke für diese Fallgruppe zu schließen und so einem kriminalpolitischen Bedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 48, 58, 73; s. dazu auch Lohse in: Leipziger Kommentar, StGB 14. Aufl., § 76a Rn. 27, 29). Ziel der Maßnahme ist es, eine Störung der Vermögensordnung zu beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen. Es handelt sich um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme der Vermögensabschöpfung, die nicht dem Schuldprinzip unterliegt (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 58; zur Rechtsnatur der selbständigen Einziehung als Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter s. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 – [= BVerfGE 156, 354 ff.], juris Rn. 106, 110, 117 ff., 122; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 –, juris Rn. 15; Heine in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 5. Aufl., § 73 Rn. 24, § 76a Rn. 15; Lohse, a. a. O., Rn. 27, 29 f., 40).

Randnummer 17

Dass dieser Zweck der Maßnahme die andauernde Sicherstellung erforderte, ist nicht ersichtlich. Die Vermögensabschöpfung ist auch bei den anderen Maßnahmen nach den §§ 73 ff. StGB zulässig, ohne dass eine vorgenommene Sicherstellung bis zur Rechtskraft der jeweiligen Sachentscheidung fortdauern oder zuvor überhaupt eine Sicherstellung erfolgt sein muss. Soweit es sich bei der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB um eine gegenüber den sonstigen Maßnahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung subsidiäre Maßnahme handelt (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 72; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23 –, juris Rn. 49, und vom 8. März 2022 – 3 StR 238/21 –, juris Rn. 20; Lohse, a. a. O., Rn. 28a, 33; Heine, a. a. O., § 76a Rn. 14) und sich der Tatbestand des § 76a Abs. 4 StGB von den anderen Tatbeständen der Vermögensabschöpfung gerade dadurch unterscheidet, dass die Einziehung unabhängig vom Nachweis einer rechtswidrigen Anknüpfungs- oder Erwerbstat erfolgt, wenn das Gericht bereits aus anderen Gründen von dem inkriminierten Ursprung des Gegenstands überzeugt ist (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 –, juris Rn. 51; Lohse, a. a. O., § 76a Rn. 27 f.; ähnlich auch Heine, a. a. O., § 73 Rn. 23), lässt sich daraus nichts für das etwaige Erfordernis einer fortdauernden Sicherstellung herleiten. Insbesondere hindert auch eine Veräußerung des Vermögensgegenstandes nach Aufhebung der Beschlagnahme grundsätzlich nicht die Einziehung im Verfahren nach § 76a Abs. 4 StGB. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in einem im vergangenen Jahr entschiedenen Verfahren auch nicht problematisiert, dass der von der Sicherstellung betroffene Einziehungsbeteiligte und der Erwerber (und Anwartschaftsinhaber) der dort verfahrensgegenständlichen Immobilie auseinanderfielen, weil der Erwerber durch eine zuvor eingetragene Auflassungsvormerkung vor der Wirkung des relativen Veräußerungsverbots geschützt war (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 – [= BGHSt 69, 167], juris Rn. 17 ff.). Die Veräußerung führte (allein) dazu, dass auf der Rechtsfolgenseite als Bezugspunkt der Ermessensentscheidung auf die Person des Erwerbers abzustellen ist (vgl. BGH, a. a. O.).

Randnummer 18

bb) Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung den Fortbestand der Sicherstellung als Voraussetzung einer Entscheidung im Verfahren nach § 76a Abs. 4 StGB ansehen wollte, ließe sich hieraus nicht der Schluss ziehen, die Beschlagnahme sei der Disposition des erkennenden Gerichts oder des Beschwerdegerichts entzogen.

Randnummer 19

(1) Aus dem Umstand, dass die Aufhebung einer vorläufigen strafprozessualen Maßnahme den Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache erschwert oder sogar hindert, folgt in keiner Weise, dass der von dem Verfahren Betroffene nicht gerichtlich gegen die Maßnahme vorgehen kann. Eine Verknüpfung der beiden Aspekte ist dem Gesetz fremd. Anderenfalls könnte sich etwa ein in Untersuchungshaft genommener Angeklagter bei bestehender Fluchtgefahr von vornherein nicht gegen die Unverhältnismäßigkeit seiner Inhaftierung wegen unzureichender Verfahrensförderung zur Wehr setzen, weil ihm entgegengehalten werden könnte, dass im Falle seines Untertauchens das Strafverfahren nicht zum Abschluss gebracht werden könne. In seiner bereits zitierten Entscheidung vom 18. September 2019 ist der Bundesgerichtshof hinsichtlich der nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB a. F. erforderlichen Sicherstellung in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat (selbstverständlich) davon ausgegangen, dass der von der Maßnahme Betroffene „sich gegen die (…) Beschlagnahme wehren und gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. So kann er durch den Ermittlungsrichter überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen des § 94 StPO für die Beschlagnahme im Zeitpunkt dieser strafprozessualen Maßnahme zu Recht angenommen worden sind“ (BGH, Urteil vom 18. September 2019, a. a. O., juris Rn. 28). Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, die Möglichkeit der selbständigen Einziehung auch dann zu eröffnen, wenn sich der Verdacht einer Katalogtat erst nach der Sicherstellung ergeben hat (vgl. BT-Drs. 19/26602 S. 7). Hätte er dem Urteil dahingehend entgegentreten wollen, die vom Bundesgerichtshof hervorgehobene Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die Sicherstellung bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung auszuschließen, so hätte es ihm oblegen, seinen etwaigen Willen bei der Novellierung deutlich zu machen und strafprozessrechtlich zu regeln. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen.

Randnummer 20

Es bleibt daher bei der allgemein für Beschlagnahmen geltenden Rechtslage, dass diese nur solange aufrechterhalten werden dürfen, wie ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht unverhältnismäßig werden (vgl. Johann, a. a. O., Rn. 113). Gleichermaßen steht dem von der Maßnahme Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde offen (§ 305 Satz 2 StPO, vgl. dazu oben a)). Für eine abweichende Auslegung dahingehend, dass diese im Ermittlungs- oder Strafverfahren eröffneten gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten mit der Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens entfielen und dem Betroffenen bis zum Abschluss des objektiven Verfahrens verschlossen blieben, lässt sich dem Gesetz nichts entnehmen.

Randnummer 21

(2) Eine derartige Handhabung der gesetzlichen Vorschriften wäre zudem unvereinbar mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Randnummer 22

(a) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende allgemeine Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende Gewalt beschränkt ist, garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 – [= BVerfGE 122, 248 ff. – „Rügeverkümmerung“], juris Rn. 67, m. w. Nachw.). Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug. Wird dieser von den Prozessordnungen aber eröffnet, dann gebietet sie wirksamen Rechtsschutz in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfG, a. a. O.). Das Rechtsstaatsgebot verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen in einer Weise zu erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 68, m. w. Nachw.).

Randnummer 23

(b) § 305 Satz 1 StPO beschränkt die Beschwerde für der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen. Dies dient der Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Hauptverfahrens (vgl. Matt, a. a. O., Rn. 1 f.). Die Beschränkung nimmt dem Betroffenen keine Instanz, sondern verlagert den Rechtsschutz lediglich in das (Berufungs- oder Revisions-)Verfahren über die Überprüfung des Urteils (vgl. Matt, a. a. O., Rn. 2). Sie wird allerdings – in § 305 Satz 2 StPO lediglich exemplarisch aufgelistet – insbesondere in Fällen durchbrochen, in denen mit der Zwischenentscheidung besondere Beeinträchtigungen verbunden sind, die durch eine Anfechtung des Urteils nicht mehr behebbar sind (Matt, a. a. O., Rn. 5 f., 21). Dies betrifft Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit vom erkennenden Gericht weder bei Erlass des Urteils noch im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind (Matt, a. a. O., Rn. 21). Die Beschlagnahme nennt das Gesetz insoweit ausdrücklich in § 305 Satz 2 StPO. Dem liegt zugrunde, dass die Beschlagnahme nach § 111b StPO in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift, indem sie die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten an dem Gegenstand in einschneidender Weise einschränkt und damit die störungsfreie Ausübung des Eigentumsrechts beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2006 – 2 BvR 820/06 – [= BVerfGK 8, 143 ff.], juris Rn. 19 [zum dinglichen Arrest]; Johann, a. a. O., Rn. 111; Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO 28. Aufl., § 94 Rn. 51 [zu § 94 StPO]). Das Eigentumsgrundrecht erfordert in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 19 f.). Die Intensität des Eingriffs erhöht sich mit zunehmender Dauer (krit. zum Wegfall der früheren Fristenregelung in § 111b Abs. 3 StPO a. F. Johann, a. a. O., Rn. 109 f.; vgl. auch BT-Drs. 18/9525 S. 49). Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung (BVerfG, a. a. O., Rn. 20).

Randnummer 24

(c) Der Ausschluss jeglichen Rechtsschutzes gegen die Beschlagnahme für die gesamte Dauer des selbständigen Einziehungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss – zumal ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung – käme einer mit diesen Maßgaben nicht zu vereinbarenden, in der Strafprozessordnung singulären Einschränkung des gesetzlichen Rechtsschutzsystems bei Sicherstellungen und Beschlagnahmen (§§ 304 f. StPO, ergänzend für die Vollziehung § 111k Abs. 3 StPO) gleich. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der mit der als vorläufig konzipierten Maßnahme während eines laufenden Verfahrens verbundene Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum besonders schwer wiegt, wenn er sich – wie hier – gegen umfangreiches Immobilienvermögen richtet und aufgrund der Verfahrensdauer bereits ganz erhebliche Zeit aufrechterhalten wird. Zwar ist auch in solchen Fällen die Fortdauer der Beschlagnahme möglich, zumal die Dauer des Verfahrens maßgeblich auch durch dessen Komplexität begründet sein kann, deren Ursache wiederum gerade in Bemühungen von Beteiligten um Verschleierung der Vermögensflüsse liegen kann. Diese Aspekte, deren Gewicht sich zudem im Laufe des Verfahrens verschieben kann – ebenso wie sich die tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Rechtslage während des Verfahrens ändern können –, sind jedoch innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erwägen und darzulegen (vgl. nochmals BVerfG, a. a. O., Rn. 20). Sie können nicht zur Geltung gelangen, wenn sie einer gerichtlichen Überprüfung von vornherein entzogen werden (vgl. zum Aspekt des Rechtsschutzes auch Bittmann, a. a. O., S. 517; Fleckenstein, a. a. O., S. 376).

Randnummer 25

2. Aus der Zulässigkeit der Beschwerde folgt zugleich deren Begründetheit. Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das Landgericht – wenngleich auf Grundlage der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Kammergerichts folgerichtig – davon ausgegangen ist, die Beschlagnahmen seien seiner Disposition bis zum rechtskräftigen Abschluss des selbständigen Einziehungsverfahrens entzogen. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Randnummer 26

3. Der Senat verweist die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurück. An einer – nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich gebotenen – eigenen Entscheidung in der Sache sieht sich der Senat gehindert. Aufgrund der unzutreffenden Behandlung der Aufhebungsanträge der Einziehungsbeteiligten als unstatthaft fehlt es bislang vollständig an einer Sachentscheidung des Landgerichts (zur Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht in derartigen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – StB 2/20 – [= BGHSt 64, 273 ff.], juris Rn. 31; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2005 – 3 Ws 972/05 –, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 1991 – 3 Ws 21/91 –, juris Rn. 13; Cirener in: BeckOK, StPO 60. Edition Stand: 1.7.2026, § 309 Rn. 16; Matt, a. a. O., § 309 StPO, Rn. 14; Neuheuser in: Münchener Kommentar, StPO 2. Aufl., § 309 Rn. 36; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO 69. Aufl., § 309 Rn. 8). Hinzu kommt hier noch, dass es dem Senat an einer hinreichend aktuellen Grundlage für eine eigene (erstmalige) Sachentscheidung fehlt, weil das Landgericht nunmehr bereits seit beinahe drei Monaten die mündliche Verhandlung durchführt. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist indes in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob die Annahme fortbesteht, dass die Voraussetzungen einer Einziehung erfüllt sind (§ 111b Satz 1 StPO). Dessen Beurteilung während laufender mündlicher Verhandlung unterliegt deshalb auch nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 –, juris Rn. 61; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 – StB 9/12 –, juris Rn. 9, juris; KG, Beschluss vom 20. April 2016 – 4 Ws 41/16 –).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 316k EGStGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat KG in 5 Ws 87/26, 5 Ws 87/26 - 161 GWs 84/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten