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Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 28.07.2026 – 3 ORs 35/26

Anforderungen an Urteilsgründe bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen ("Alleinrennen")
Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0728.3ORS35.26.00
Normenkette
§ 69 StGB, § 69b StGB, § 315d StGB, § 111a StPO, § 261 StPO ... mehr

Leitsatz

1. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen.

2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Diese gesetzliche Folge ist nicht gesondert anzuordnen und demzufolge nicht im Tenor auszuformulieren.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 23. Januar 2026 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen.

3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. Juli 2025 wegen der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150,- Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis „mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis mit Inland Gebrauch zu machen“, entzogen. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine „inländische“ Fahrerlaubnis zu erteilen, „noch das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen“. Mit Beschluss vom 24. Juli 2025 hat das Amtsgericht Tiergarten dem Angeklagten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Randnummer 2

Seine gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Berlin I mit der Maßgabe auf seine Kosten verworfen, dass der Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Angeklagte eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig ist und die Höhe der Tagessätze auf 100,- Euro herabgesetzt wird.

Randnummer 3

Es hat den Angeklagten für schuldig befunden, am späten Abend des 17. Januar 2025 mit seinem Lamborghini auf der Bundesautobahn BAB 100 – aus Richtung T. kommend – nach der Anschlussstelle x über eine Strecke von eineinhalb Kilometern ein sogenanntes Alleinrennen durchgeführt und in diesem Zusammenhang andere Verkehrsteilnehmer durch sogenanntes Lückenspringen überholt zu haben.

Randnummer 4

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner am 27. Januar 2026 eingegangen Revision. Mit der Revisionseinlegung hat der Angeklagte bereits die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das schriftlich begründete Urteil ist dem Verteidiger Rechtsanwalt y gegen Empfangsbekenntnis am 10. März 2026 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. April 2026, eingegangen am 14. April 2026, hat Rechtsanwalt y mitgeteilt, „dass der Revisionsbegründung des Kollegen z komplett beigetreten“ werde. Zudem hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Landgericht Berlin I zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen und den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, „wonach dem Angeklagten das Recht aberkannt wird, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen“, aufzuheben. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 sind seitens des Senats sowohl Rechtsanwalt y als auch Rechtsanwalt z darauf hingewiesen worden, dass sich eine von Rechtsanwalt z erstellte Revisionsbegründungsschrift nicht in den Akten befinde. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2026 hat Rechtsanwalt z „vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Ferner hat er den an das Landgericht Berlin I gerichteten Revisionsbegründungsschriftsatz vom 9. April 2026 einschließlich des Prüfprotokolls, wonach dieser Schriftsatz am 10. April 2026 beim Landgericht Berlin I eingegangen ist, übermittelt. Er rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Berlin I. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rügevorbringens wird auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 9. April 2026 Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Randnummer 6

Die Revision des Angeklagten hat (vorläufig) Erfolg.

Randnummer 7

1. Die Revision ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 32d, 341 Abs. 1 StPO) und ebenfalls form- und fristgerecht begründet worden (§§ 32d, 344, 345 StPO). Aus dem seitens der Verteidigung übermitteltem Prüfprotokoll ergibt sich, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz am 10. April 2026 und damit innerhalb der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) beim Landgericht Berlin I eingegangen ist.

Randnummer 8

2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge kam es deshalb nicht an.

Randnummer 9

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Randnummer 10

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Tatbestand – vom Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit knüpft der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 StVO an, erfasst werden aber auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO geregelten allgemeinen oder durch Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1, Anlage 2, laufende Nr. 49 - 50 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (vgl. grundlegend: BGHSt 66, 27). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris).

Randnummer 11

Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert – wie der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 – 3 ORs 37/25 – umfänglich ausgeführt hat – die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen:

Randnummer 12

a) Stützt das Gericht das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO oder § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49-50 StVO, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es nicht auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit vergleichbar den erforderlichen Feststellungen in Bußgeldsachen an. Ausreichend, aber in dieser Fallkonstellation auch erforderlich ist ein „Annäherungswert“ der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters wie etwa zwischen 80 und 100 km/h. Die festgestellte gefahrene Geschwindigkeit des Täters hat insoweit nämlich auch Einfluss auf den Umfang der Darlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 –, juris m.w.N.).

Randnummer 13

b) Stützt das Gericht die Annahme einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Tat das Gepräge eines nachgestellten Kfz-Rennens geben soll, nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es daneben der Feststellung weiterer Verkehrsverstöße, wie etwa häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben. Sie müssen konkret – ggf. auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge – beschrieben werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tat den Charakter eines nachgestellten Kfz-Rennens hat. Pauschalierungen wie z.B. „… fuhr mehrfach zu dicht auf“ genügen dafür regelmäßig nicht. Gleiches gilt, wenn eine ausgeprägte Überschreitung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters nicht festzustellen ist.

Randnummer 14

c) Schließlich bedarf es stets der Feststellung, dass die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.). Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.; Beschluss vom 29. April 2021, a.a.O.).

Randnummer 15

d) Diesem Maßstab entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht.

Randnummer 16

aa) Für die tatrelevante Fahrstrecke weisen die Feststellungen lediglich die gefahrene Geschwindigkeit des den Angeklagten verfolgenden Polizeieinsatzfahrzeugs aus. Diese lag zwar deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und es wird auch festgestellt, dass der Angeklagte stets vor dem Verfolgerfahrzeug fuhr. Allerdings teilen die Feststellungen nicht mit, von welcher gefahrenen Geschwindigkeit (annäherungsweise), die – wie dargestellt – zentral für den äußeren Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch für die subjektiv erforderliche Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 3 ORs 16/24 –, juris), die Kammer bei dem Angeklagten ausging.

Randnummer 17

bb) Da das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe seine Annahme grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt hat (UA S. 21), bedurfte es ungeachtet dessen konkret beschriebener weiterer Verkehrsverstöße.

Randnummer 18

Hier heißt es in den Urteilsfeststellungen: „Auf dieser Strecke wechselten sowohl der voranfahrende Fahrer des AMG wie auch der ihm mit dem Lamborghini folgende Angeklagte wiederholt zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen hin und her und überholten auf diese Weise immer wieder vor ihnen fahrende Fahrzeuge („Lückenspringen“). Mehrere Fahrzeugführer sahen sich – auch durch das Verhalten des Angeklagten – gezwungen, abzubremsen oder Ausweichbewegungen auf andere Fahrspuren vorzunehmen, um tatsächlich drohende oder befürchtete Kollisionen zu vermeiden.“

Randnummer 19

Diese Schilderung und auch die in den übrigen Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen insoweit sind jedoch unzureichend und stellen lediglich Pauschalierungen dar. Konkrete dem Angeklagten eindeutig zuzurechnende Verkehrsverstöße lassen diese Feststellungen vermissen, zumal das Landgericht überflüssigerweise – geht es doch von einem Alleinrennen des Angeklagten aus – das Fahrverhalten auf der relevanten Fahrtstrecke sowohl des Angeklagten als auch des vorausfahrenden unbekannten Fahrzeugführers des AMG schildert. Auch unter Heranziehung der Feststellung eines relativ geringen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit (UA S. 8) kann der Senat mangels Präzisierung nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen zu den dem Angeklagten vorwerfbaren Verkehrsverstößen und insbesondere den Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer ziehen.

Randnummer 20

3. Weil das angefochtene Urteil auf dem vorgenannten Rechtsfehler beruht, hebt der Senat es mit den Feststellungen auf (§ 353 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht weitere Feststellungen treffen kann, verweist der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurück (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO).

Randnummer 21

4. Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Randnummer 22

a) Sollte das Landgericht zu Feststellungen gelangen, die den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB begründen, verbietet das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht, den Angeklagten entsprechend zu verurteilen.

Randnummer 23

b) Gegen die auf §§ 69 Abs. 1 und 2 Nr. 1a, 69b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Grundsatz nichts zu erinnern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Diese gesetzliche Folge ist nicht gesondert anzuordnen und demzufolge nicht im Tenor auszuformulieren (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 – 4 StR 217/96 –, juris).

III.

Randnummer 24

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der vermeintlichen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil diese Frist – wie dargelegt – nicht versäumt worden ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – 3 StR 264/23 –, juris).

IV.

Randnummer 25

Dem vom Revisionsführer in dem Schriftsatz vom 13. April 2026 gestellten und nach § 300 StPO auszulegenden Antrag auf Aufhebung des nach § 111a StPO erlassenen amtsgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juli 2025 ist nicht zu entsprechen. Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Revisionsgericht dem Grundgedanken der §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO entsprechend nur zuständig, wenn es die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis endgültig beseitigt (vgl. OLG Koblenz NZV 2008, 367; BayObLG NZV 1993, 240; Köhler in: Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 111a Rn. 14). Das ist hier nicht geschehen, denn der Senat hat aufgrund der Möglichkeit, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, davon abgesehen, auf der Grundlage des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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