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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2026 – 6 C 9.25

Synchronisation datenschutzrechtlicher Gerichtsentscheidungen
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:290926B6C9.25.0

Leitsatz

1. Die Zulässigkeit der Revision eines Beigeladenen verlangt unabhängig davon, ob dieser einfach oder notwendig beigeladen worden ist, eine materielle Beschwer durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung (Bestätigung der bisherigen Rspr).

2. Steht zwischen der Klägerin, die eine datenschutzrechtliche Verwarnung anficht, und dem betroffenen Beigeladenen wegen eines zivilgerichtlichen Urteils rechtskräftig inter partes fest, dass kein Datenschutzverstoß vorliegt, ist der Beigeladene durch eine die Verwarnung kassierende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht materiell beschwert.

3. Die verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzung einer materiellen Beschwer für ein Rechtsmittel eines Beigeladenen ist mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ein geeignetes Mittel, einander widersprechende zivil- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Gegenstand zu vermeiden.

Tenor

Der Antrag auf notwendige Beiladung wird abgelehnt.

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 wird verworfen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

Randnummer 1

Die Klägerin, Betreiberin des S-Bahn-Netzes in Berlin, wendet sich gegen eine Verwarnung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Randnummer 2

Der Beigeladene hatte nach einer Fahrt mit einer S-Bahn unter Angabe seines Erscheinungsbildes und der Zugnummer bei der Klägerin am 6. Oktober 2020 beantragt, ihm die Videoaufzeichnungen dieser Fahrt zu übersenden und die Daten vorerst nicht zu löschen. Das hatte die Klägerin unter Hinweis darauf abgelehnt, dass nur eine vorübergehende und vorsorgliche Speicherung der Daten für 48 Stunden stattfinde und eine Auswertung ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung des Beigeladenen nicht in Betracht komme.

Randnummer 3

Nachdem sich der Beigeladene an die Beklagte gewandt hatte, hielt diese der Klägerin wegen ihres Umgangs mit dem Antrag des Beigeladenen einen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vor und verwarnte sie mit Bescheid vom 23. Dezember 2021. Das Verwaltungsgericht hat den Revisionskläger zum Verfahren gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen und die angefochtene Verwarnung aufgehoben.

Randnummer 4

Inzwischen hatte der Beigeladene die Klägerin wegen eines Datenschutzverstoßes vor dem Amtsgericht Pankow auf Zahlung von Schmerzensgeld aus Art. 82 DSGVO verklagt. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. März 2022 (Az.: 4 C 199/21) ab (RDV 2023, 192). Die Berufung des Beigeladenen wies das Landgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 66 S 107/22) zurück. Der geltend gemachte Anspruch scheitere bereits daran, dass kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung festgestellt werden könne. Zudem sei kein Schaden dargetan, der Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein könnte.

Randnummer 5

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2025 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Anschlussberufung zurückgenommen hatte. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verwarnung verstoße gegen materielles Recht. Die Klägerin habe den Auskunftsanspruch des Beigeladenen aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfüllt, so dass sich die Verwarnung nur auf die verwehrte Herausgabe einer Kopie der Videosequenz von der Fahrt im Oktober 2020 beziehen könne. Einer Herausgabepflicht stehe Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO entgegen. Denn die Klägerin habe nachgewiesen, dass sie den Beigeladenen infolge ihres Datenschutzkonzepts in dem Videomaterial nicht identifizieren könne. Für ihre Zwecke sei eine Identifizierung der Betroffenen auch nicht erforderlich. Eine Verknüpfung zwischen den erhobenen Daten und den jeweiligen Betroffenen allein zum Zwecke der Auskunftserteilung liefe den Zielen der Datenschutzgrundverordnung zuwider. Des Weiteren berechtige auch Art. 15 Abs. 4 DSGVO zur Verweigerung der Herausgabe, durch die Rechte und Freiheiten der übrigen Fahrgäste beeinträchtigt würden, selbst wenn man deren Gesichter verpixele. Im Rahmen der Güterabwägung sei kein gewichtiges Informationsinteresse des Beigeladenen erkennbar.

Randnummer 6

Der Beigeladene hat die von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, ihn zum Revisionsverfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen. Er sei unmittelbar präjudiziell durch die gerichtliche Aufhebung der Verwarnung beschwert. Demgegenüber habe der Zivilprozess einen anderen Streitgegenstand betroffen und äußere keine Rechtskraftwirkung für das vorliegende Verfahren. Dass er mit einer fiktiven Verpflichtungsklage auf Erlass einer Verwarnung klagen könne, belege seine Rechtsmittelbefugnis. Diese sei hilfsweise aus einer analogen Anwendung des Art. 78 DSGVO abzuleiten.

Randnummer 7

Die Klägerin hält die Revision mit Blick auf das rechtskräftige zivilgerichtliche Urteil mangels materieller Beschwer des Beigeladenen für unzulässig.

Randnummer 8

Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beigeladene durch das Berufungsurteil materiell beschwert. Das Landgericht hätte das verwaltungsgerichtliche Verfahren abwarten oder sich auf die Frage des Nichtvorliegens eines Schadens beschränken müssen. Es widerspräche der Gewährleistung eines möglichst hohen Datenschutzniveaus, wenn ein parallel angerufenes Zivilgericht de facto die Möglichkeit hätte, die Beschwerde eines Betroffenen bei der Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschneiden und die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Entscheidung dieser Behörde einzuschränken.

II

Randnummer 9

Der Antrag, den fakultativ Beigeladenen für das Revisionsverfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, ist abzulehnen (1.). Seine mangels materieller Beschwer unzulässige Revision ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen (2.).

Randnummer 10

1. Für den Antrag des Beigeladenen, ihn für das Revisionsverfahren notwendig beizuladen, ist im vorliegenden Fall kein Bedürfnis ersichtlich.

Randnummer 11

Das Verwaltungsgericht hat den Revisionskläger mit Beschluss vom 11. April 2022 beigeladen. Damit ist und bleibt er - bis zu einer förmlichen Aufhebung der Beiladung - auch in den Rechtsmittelinstanzen Verfahrensbeteiligter (§ 63 Nr. 3 VwGO). Der prozessrechtliche Zweck der Beiladung, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen zu erstrecken um zu vermeiden, dass dieser die Fragen, über die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <22 f.> sowie Beschlüsse vom 22. April 2003 - 8 B 144.02 - HFR 2004, 923 und vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37), ist damit vollumfänglich erreicht. Gleichermaßen gewahrt ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs für alle von der gerichtlichen Entscheidung Betroffenen, dem die Beiladung ebenfalls dient (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 31). Dem Beigeladenen war und ist es möglich, seine Position zu Gehör zu bringen und sich in das Verfahren einzubringen.

Randnummer 12

Für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels muss der Beigeladene - unabhängig davon, ob eine fakultative oder notwendige Beiladung ausgesprochen worden ist - durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung materiell beschwert sein (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2000 - 8 B 146.00 - VIZ 2000, 659). Da sich das Erfordernis der materiellen Beschwer unabhängig davon beurteilt, ob der Dritte gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO beigeladen worden ist, ergibt sich mit Blick auf eine Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für den Ausspruch der Notwendigkeit einer Beiladung. Auch die nur bei einer notwendigen Beiladung eröffnete Befugnis, von den Anträgen der Hauptbeteiligten abweichende Sachanträge zu stellen (§ 66 Satz 2 VwGO), rechtfertigt hier nicht den beantragten Ausspruch, da die Revision des Beigeladenen - wie im Folgenden dargelegt - unzulässig ist.

Randnummer 13

2. Die mangels materieller Beschwer unzulässige Revision des Beigeladenen ist auch mit Blick die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung durch Beschluss zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 14

a) In dem in § 42 Abs. 2 sowie § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden, das Verwaltungsprozessrecht durchziehenden System des subjektiven Rechtsschutzes kann ein Beigeladener nur dann mit einem Rechtsmittel erfolgreich sein, wenn dies auch materiellrechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht. Das setzt auf der Stufe der Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendigerweise voraus, dass der Beigeladene durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung materiell beschwert ist (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1969 - 4 C 83.66 - BVerwGE 31, 233 <235>, vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <258> und vom 19. Mai 2005 - 6 C 14.04 - BVerwGE 123, 362 <364>; Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - NVwZ-RR 2019, 610 Rn. 17). Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter einhergehende Bindung an ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 63 Nr. 3 i. V. m. § 121 Nr. 1 VwGO für den Beigeladenen von sachlicher Bedeutung ist, er somit geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981 - 8 C 1.81 - BVerwGE 64, 67 <69> und vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 - LKV 2018, 315 Rn. 12 sowie Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall.

Randnummer 15

b) In dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin des hier vorliegenden Verfahrens hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 66 S 107/22) rechtskräftig entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch des Beigeladenen besteht. Das Landgericht hat das Berufungsurteil kumulativ auf zwei Gründe gestützt: zum einen hat es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend zusammengefasst, ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch scheitere bereits daran, "... dass ein Verstoß der Beklagten [im vorliegenden Verfahren: der Klägerin] gegen die Vorschriften der DSGVO nicht festgestellt werden kann." Zum anderen hat es ausgeführt, dass es für einen Schadensersatzanspruch auf die vorstehenden Erwägungen nicht entscheidend ankomme, weil der Kläger [im vorliegenden Verfahren: der Beigeladene] keinen ihm entstandenen Schaden dargetan habe, der Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein könnte. Nach der ratio decidendi des Berufungsurteils stehen beide Begründungsstränge gleichberechtigt nebeneinander und tragen den Entscheidungsausspruch des Landgerichts unabhängig voneinander.

Randnummer 16

Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung ersichtliche, die Rechtsfolge bestimmende ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Urteilsbegründung (BGH, Urteile vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21 - BGHZ 234, 102 Rn. 22, vom 9. Dezember 2022 - V ZR 72/21 - NJW-RR 2023, 632 Rn. 12 und vom 7. August 2024 - VIa ZR 929/23 - MDR 2024, 1309 Rn. 15 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 21). Somit steht wegen der rechtswegübergreifend wirkenden Rechtskraft des zivilgerichtlichen Berufungsurteils in dem Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenem inter partes fest, dass die Klägerin die Herausgabe der Videoaufzeichnung zu Recht verweigert hat. Dieser Sachverhalt liegt - entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen - sowohl dem zivil- als auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Kern zugrunde. Demzufolge ist wegen der die datenschutzrechtliche Beurteilung umschließenden Rechtskraft des zivilgerichtlichen Urteils nicht erkennbar, inwiefern der Beigeladene aufgrund der Bindungswirkung des von ihm angefochtenen Berufungsurteils jetzt noch präjudiziell in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sein könnte.

Randnummer 17

c) Die Verwerfung der Revision des Beigeladenen steht in der hier vorliegenden Dreieckskonstellation vollumfänglich in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus der Datenschutzgrundverordnung.

Randnummer 18

Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich der in der Datenschutzgrundverordnung eröffneten Rechtsbehelfe (Art. 77 - 79 DSGVO) entschieden, dass diese nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können. Zudem ist Art. 78 Abs. 1 DSGVO so zu verstehen, dass die gerichtliche Überprüfung einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung sich nicht - wie bei einer Petition - darauf beschränkt, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, sie in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Prüfungsergebnis in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr muss eine solche Entscheidung, damit ein gerichtlicher Rechtsbehelf "wirksam" ist, einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22 [ECLI:EU:C:2023:958] - Rn. 50 ff.).

Randnummer 19

Die innerstaatliche Synchronisation verwaltungs- und zivilgerichtlicher Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Gegenstand obliegt indes mangels einer Unionsregelung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten dem nationalen Recht. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungs- und das Gerichtsverfahren zu regeln, die ein hohes Schutzniveau der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Regelungen dürfen jedoch die praktische Wirksamkeit und den wirksamen Schutz der durch die Datenschutzgrundverordnung garantierten Rechte nicht in Frage stellen. Sie dürfen insoweit nach dem Äquivalenzgrundsatz nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die Regelungen für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe und nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteile vom 12. Januar 2023 - C-132/21 [ECLI:EU:C:2023:2] - Rn. 45 ff., vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22 - Rn. 67 und vom 18. Juni 2026 - C-414/24 [ECLI:EU:C:2026:493] - Rn. 41 ff.).

Randnummer 20

Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof unterstrichen, dass divergierende gerichtliche Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Sachverhalt das im zehnten Erwägungsgrund der Datenschutzgrundverordnung genannte Ziel in Frage stellen, eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Zudem würden einander widersprechende zivil- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu dem identischen Gegenstand Rechtsunsicherheit auslösen (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-132/21 - Rn. 54 ff.). Deshalb liegt zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen die Aussetzung eines von mehreren, zu demselben Sachverhalt bei verschiedenen Gerichten anhängigen Verfahren nahe (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - C-414/24 - Rn. 54 ff.).

Randnummer 21

In dem hier vorliegenden Fall ist das zivilgerichtliche Verfahren zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin - anders als in dem Fall, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2026 zugrunde lag - jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen. Zudem erfasst die Rechtskraft des zivilgerichtlichen Urteils auch die datenschutzrechtliche Beurteilung des Gegenstandes der angefochtenen Verwarnung der Beklagten. Damit kommt eine Verfahrensaussetzung zur Vermeidung einander widersprechender Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Betracht. In dieser Situation erweist sich der verwaltungsprozessrechtliche Filter der materiellen Beschwer für die Revision des Beigeladenen mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz als geeignetes Mittel, divergierende zivil- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu demselben datenschutzrechtlichen Gegenstand zu vermeiden. Angesichts der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht kein Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung zu dieser Frage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Randnummer 22

Mit Blick auf das Vorbringen des Vertreters des Bundesinteresses ist Folgendes klarzustellen: allein dadurch, dass mangels Vorliegens der prozessrechtlich erforderlichen materiellen Beschwer auf das Rechtsmittel des Beigeladenen keine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, wird weder die Entscheidungskompetenz der Datenschutzaufsichtsbehörde beschnitten noch die grundsätzlich eröffnete verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer von ihr getroffenen Entscheidung eingeschränkt. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass speziell der Beigeladene wegen der von ihm gegenüber der Klägerin des hier vorliegenden Prozesses erstrittenen, in Rechtskraft erwachsenen zivilgerichtlichen Entscheidung keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts mehr einfordern kann.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 i. V. m. 3 Halbs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie rechtfertigt sich der Höhe nach, weil der Sache nach die Beurteilung des Datenschutzkonzepts der Klägerin im Streit stand.

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