Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2012 – 6 B 20/12, 6 PKH 5/12 (6 C 18/12)
Revisionszulassung; universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; Erste juristische Staatsprüfung
- Spruchkörper
- 6. Senat
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 B 20/12, 6 PKH 5/12 (6 C 18/12) entschieden?“