Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 19.08.2026 – B 9 SB 6/26 B
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:190826BB9SB626B0
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens G.
Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 28.4.2023; Beschluss des LSG vom 13.8.2025). Das LSG ist nach Würdigung der erhobenen Befunde und Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass eine arterielle Verschlusskrankheit bei der Klägerin nicht mit einem GdB von 40 zu bewerten sei und daher ua die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G nicht vorlägen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Hierfür fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.2.2025 - B 9 SB 46/24 B - juris RdNr 5 mwN). Auf der Grundlage der ausgesuchten und erkennbar unvollständigen Angaben in der Beschwerdebegründung lässt sich hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht beurteilen, ob diese vorliegen und auch nicht, ob sie für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung sein könnten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das LSG sich ausweislich der Beschwerdebegründung auf verschiedene bereits erfolgte medizinische Ermittlungen gestützt hat.
2. Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch keine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise des LSG dargetan, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für seine Bezeichnung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt in erster Linie die Beweiserhebung durch das LSG im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG).
Dabei bezieht sie sich entsprechend der Vorgabe des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auch auf einen Beweisantrag, der bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. Ob dieser den Anforderungen an einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO entspricht, kann offenbleiben (vgl zu alledem nur BSG Beschluss vom 12.12.2025 - B 9 V 20/25 B - juris RdNr 7 mwN). Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass das LSG ihrem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Zur Begründung eines Verfahrensfehlers durch Verstoß gegen § 103 SGG ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die schlüssige Darlegung in der Beschwerdebegründung erforderlich, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten (vgl zur Beweiserhebung durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, Beiziehung von ärztlichen Entlassungsberichten aus Krankenhäusern oder medizinischen Rehabilitationseinrichtungen BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB 39/20 B - juris RdNr 11) Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2025 - B 9 SB 7/25 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - juris RdNr 6). Daran fehlt es hier schon im Hinblick auf die erkennbar nur bruchstückhafte Darstellung der dem LSG vorliegenden Beweismittel. Nicht zuletzt gibt die Beschwerdebegründung die Feststellung des LSG wieder, "dass eine relevante arterielle Verschlusskrankheit mit Arterienverschlüssen an den Beinen, aus denen sich eine relevante eingeschränkte Restdurchblutung ergäbe, welche die von der Klägerin beklagten Schmerzen nachvollziehbar machen würden, nicht nachvollziehbar sei". Aus dieser maßgeblichen Sicht des LSG käme es auf die von der Klägerin in Form einer Behauptung aufgestellte Beweisfrage: "Die Klägerin ist aufgrund der PAVK nicht dazu in der Lage, eine Gehstrecke von 2.000 m in 30-40 Minuten zugehen" nicht an, weil das LSG schon das Vorliegen einer relevanten arteriellen Verschlusskrankheit (AVK) verneint hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit haben, zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsauffassungen, Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 209/13 B - juris RdNr 7). Hatte ein Beteiligter hierzu keine Gelegenheit, so sind § 128 Abs 2 SGG und gleichzeitig auch der in Art 103 Abs 1 GG garantierte und in § 62 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wenn das Gericht eigene Sachkunde bei der Urteilsfindung berücksichtigt, muss für die Beteiligten die Grundlage dieser Sachkunde erkennbar sein. Ferner muss mitgeteilt werden, worauf sich die Sachkunde bezieht, damit die Beteiligten hierzu Stellung nehmen und ihre Prozessführung entsprechend einrichten können. Allerdings ist erforderlich, dass sich das Gericht bei seiner Beurteilung ausschließlich (vgl BSG Beschluss vom 22.3.2021 - B 13 R 223/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 1/20 B - juris RdNr 5) oder jedenfalls tragend (vgl BSG Beschluss vom 31.3.2025 - B 5 R 155/24 B - juris RdNr 6) auf eigene medizinische Sachkunde stützt. Zu diesem qualifizierten Einfluss angenommener eigener Sachkunde verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Er ist im Übrigen auch anhand der weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar, nach dem folgende Ausführung des LSG wiedergegeben wird: "Auch aus den weiteren vorliegenden Befundberichten des … ergibt sich keine arterielle Verschlusskrankheit mit Arterienverschlüssen an den Beinen, aufgrund der sich objektiv eine derart relevante eingeschränkte Restdurchblutung ergäbe, welche die von der Klägerin beklagten Schmerzen nachvollziehbar machen würde." Die Schon die Einleitung dieses Satzes deutet darauf hin, dass dem LSG weitere medizinische Unterlagen - wie etwa von der Klägerin selbst benannte Arztbriefe - vorgelegen haben, auf die es seine Entscheidungsfindung, gedeckt von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG, gestützt hat.
Nachdem es der Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht gelungen ist darzutun, dass das LSG seine Entscheidung ausschließlich oder tragend auf eigene medizinische Sachkunde gestützt hat, kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu Informationspflichten über diese Sachkunde nicht an.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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