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Rechtsprechung · Bundessozialgericht

BSG, Beschluss vom 01.10.2026 – B 5 R 3/26 B

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:011026BB5R326B0

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. November 2025 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin C aus K beigeordnet.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Randnummer 2

Den Antrag der 1982 geborenen Klägerin lehnte die Beklagte nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und Stellungnahmen ihres sozialmedizinischen Dienstes ab (Bescheid vom 14.3.2019; Widerspruchsbescheid vom 16.9.2019). Während des anschließenden Klageverfahrens hat das SG weitere ärztliche Befundberichte und ein Gutachten des Orthopäden H vom 14.10.2022 eingeholt. Dieser gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin in der Lage sei, bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen leichte Arbeiten täglich mindestens sechs Stunden zu verrichten. Daraufhin hat das SG die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.1.2023).

Randnummer 3

Im Berufungsverfahren hat das LSG ua ein Gutachten des Internisten G vom 13.3.2024 nebst ergänzender Stellungnahme vom 7.2.2025 und ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie, physikalische und rehabilitative Medizin und Sozialmedizin L vom 12.10.2024 eingeholt. Beide Sachverständigen attestierten der Klägerin eine eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit in qualitativer, aber nicht in zeitlicher Hinsicht. Sie sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten täglich 6 Stunden und mehr zu verrichten.

Randnummer 4

In der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2025 hat das LSG den Sachverständigen G ergänzend angehört. In dem daraufhin mit Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich haben die Beteiligten überstimmend das Berufungsverfahren für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich darüber hinaus verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen G in der mündlichen Verhandlung die Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu prüfen. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs hatten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 5

Mit Schriftsatz vom 17.4.2025 hat die Beklagte mitgeteilt, dass nunmehr ein Rehabilitationsbedarf bei der Klägerin gesehen und ihr eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bewilligt werde. Mit Schreiben vom 29.4.2025 hat die Klägerin den Vergleich widerrufen. Bei ihr liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Dies müsse vom LSG noch geprüft werden. Ihr sei insoweit "Gehör zu verschaffen". Die Klägerin hat dem Schreiben ihre Blutlaborwerte vom Februar 2025 beigefügt. Diese habe sie erst nach der mündlichen Verhandlung erhalten und müssten dem Sachverständigen zur Prüfung einer Anämie noch vorgelegt werden.

Randnummer 6

Unter dem 26.6.2025 hat das LSG bei der Klägerin angefragt, ob sie die von der Beklagten zwischenzeitliche bewilligte stationäre Heilbehandlungsmaßnahme antreten werde. Dies hat sie verneint.

Randnummer 7

In seiner vom LSG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 27.6.2025 hat der Sachverständige G nach Auswertung der eingereichten Laborwerte mitgeteilt, dass sich keine Änderung des Leistungsvermögens der Klägerin ergebe. Eisenmangel sei bei Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen nicht ungewöhnlich. Eine Anämie bestehe bei der Klägerin nicht. Hierzu hat die Klägerin Stellung genommen und auf die unterschiedlichen Stadien einer Anämie hingewiesen.

Randnummer 8

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und sich auf die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen von G gestützt (Urteil vom 20.11.2025).

Randnummer 9

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und für ihre Durchführung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt.

Randnummer 10

II. 1. Dem Antrag der Klägerin auf PKH ist stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO wird einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier der Fall (dazu unter 2.). Deswegen ist der Klägerin für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen zu bewilligen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Randnummer 11

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Randnummer 12

a) Die Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin hat formgerecht einen Verstoß gegen § 124 Abs 2 SGG gerügt. Sie macht unter Schilderung des Verfahrensablaufs geltend, das LSG hätte am 20.11.2025 nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil ihre am 10.4.2025 in der mündlichen Verhandlung erteilte Einverständniserklärung durch eine neue Prozesslage verbraucht gewesen sei.

Randnummer 13

b) Die Beschwerde der Klägerin ist auch begründet. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung keine wirksame Einverständniserklärung der Klägerin mehr vorlag und deshalb nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden durfte. Deshalb kann dahinstehen, ob das LSG - wie von der Klägerin geltend gemacht - noch in anderer Weise verfahrensfehlerhaft gehandelt hat.

Randnummer 14

Nach § 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG kann das Berufungsgericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der vom LSG am 20.11.2025 getroffenen Entscheidung nicht mehr erfüllt. Die Klägerin hatte sich zwar noch in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2025 für den Fall des Widerrufs des an diesem Tag geschlossenen Vergleichs mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Diese Einverständniserklärung hatte in der Zwischenzeit aber ihre Wirksamkeit verloren.

Randnummer 15

Die Erklärung, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, steht regelmäßig unter dem Vorbehalt einer im wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage; sie besagt, dass der Beteiligte unter den gegenwärtigen Verhältnissen und nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, weil aus seiner Sicht der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die notwendigen rechtlichen Argumente ausgetauscht sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.3.2025 - B 5 R 54/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 7 = juris RdNr 9; BSG Urteil vom 6.10.1999 - B 1 KR 17/99 R - SozR 3-1500 § 124 Nr 4 - juris RdNr 10). Ändert sich die Prozesslage wesentlich, entzieht das dem bisherigen Verzicht die Grundlage; die Einverständniserklärung ist dann verbraucht und muss neu eingeholt werden, wenn das Gericht weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden will (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.3.2025 - B 12 KR 31/24 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 1 KR 50/21 B - juris RdNr 18).

Randnummer 16

Eine wesentliche Änderung der Prozesslage liegt vor, wenn durch das Gericht Zeugen vernommen, Beteiligte angehört, Auskünfte eingeholt oder Akten beigezogen werden. Dasselbe gilt, wenn ein Schriftsatz eines Beteiligten mit erheblichem neuem Vorbringen oder neuen Beweismitteln oder Anträgen eingereicht wird. In diesen Fällen verliert das zuvor erklärte Einverständnis seine Wirksamkeit (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 18 mwN).

Randnummer 17

Die Prozesslage hat sich nach Abgabe der Einverständniserklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2025 wesentlich geändert. Das LSG hat nach Widerruf des Vergleichs durch die Klägerin und Vorlage neuer Blutlaborwerte eine weitere Beweiserhebung durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen G vom 27.6.2025 vorgenommen und diese bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl zu einer solchen Fallkonstellation bereits BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 45/10 B - juris RdNr 15). Zudem hat die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie nunmehr einen Rehabilitationsbedarf bei der Klägerin anerkenne und eine - von dieser allerdings nicht angetretene - stationäre medizinische Heilbehandlungsmaßnahme bewilligt.

Randnummer 18

Die im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Klägerin musste das LSG weder darauf hinweisen, dass ihre Einverständniserklärung unwirksam geworden war, noch diese dem Gericht gegenüber ausdrücklich widerrufen. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs 1 SGG der prozessrechtliche Regelfall und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Ausnahme ist, war das Berufungsgericht im Entscheidungszeitpunkt von Amts wegen verpflichtet, das Bestehen eines wirksamen Einverständnisses nach § 124 Abs 2 SGG zu prüfen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.3.2025 - B 5 R 54/24 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 16.7.2019 - B 12 KR 102/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 R 45/16 B - juris RdNr 18).

Randnummer 19

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, für die keine wirksame Einverständniserklärung nach § 124 Abs 2 SGG vorliegt, verletzt zugleich den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG (vgl BSG Beschluss vom 2.7.2019 - B 2 U 156/18 B - juris RdNr 10). Wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens reicht es aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.12.2025 - B 10 ÜG 4/25 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 27.3.2025 - B 5 R 54/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 8.12.2022 - B 7 AS 121/22 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.4.2019 - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 7). Dies ist hier der Fall. In einer mündlichen Verhandlung hätten die Beteiligten unter Berücksichtigung der neuen Prozesslage die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung bei der Klägerin näher erörtern und das LSG gegebenenfalls noch weitere Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen von Amts wegen veranlassen können.

Randnummer 20

3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Dies ist - wie ausgeführt - hier der Fall. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Randnummer 21

4. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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