Rechtsprechung · Bundessozialgericht
BSG, Beschluss vom 07.10.2026 – B 11 AL 11/26 B
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:071026BB11AL1126B0
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. August 2025 gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. August 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.
Der 1967 geborene Kläger war vom 27.6.2022 bis 2.8.2022 als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. Nach einer Abmahnung wegen unentschuldigter Fehlzeiten wurde das Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Grund von seiner damaligen Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Im Anschluss an eine weitere Beschäftigung meldete sich der Kläger am 18.10.2022 bei der Beklagten arbeitslos. Daraufhin bewilligte diese ihm Arbeitslosengeld erst ab 26.10.2022. In der Zeit vom 3.8.2022 bis 25.10.2022 habe sein Anspruch wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit geruht. Zudem habe sich deswegen die Anspruchsdauer um 100 Tage vermindert (Bescheide vom 12.6.2023).
Widerspruch und Klage gegen die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat das LSG den Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels aufgefordert. Daraufhin hat der Kläger Kopien seiner Äußerungen aus dem Vorverfahren eingereicht ("Ein vertragswidriges Verhalten kann und ist mir nicht vor zuhalten. Dieses wird von mir nicht akzeptiert, da die Aussagen des Arbeitgebers nicht zutreffen. Ein Kontakt war immer möglich. Als Arbeitnehmer habe ich mich in den Morgen sowie in der Nachmittagszeit zur verfügung und in Bereitschaft und Telefonischer bereitschaft, zuhalten. Das war auch möglich meiner seitz. Mit meiner Ansprechpartnerin Frau M <R Gmbh> war das via Tefefon und Whapp App möglich und durchgeführt." … "Ich berufe mich nochmals darauf das kein fehlverhalten meiner seitz vorlag. Laut Arbeitsvertrag muss man Kontaktaufnahme halten was auch von mir gemacht wurde") und ergänzend Folgendes vorgetragen: "Da ich kein Jurist bin ist es mir fast unmöglich den Sachverhalt näher zu erläutern." … "Meines wissend sollte dies ausreichend sein, und verständlich. Alles weitere sollte hier mit dem Gericht mündlich erörtert werden."
Nach Hinweisen des Berichterstatters und der Anhörung zur beabsichtigten Zurückweisung seiner Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hat sich der Kläger wie folgt geäußert: "... Wie weitere Beweismittel noch von von mir erklärt werden sollen ist für mich nicht nachvollziehbar. Es wird von mir erneut vorgebracht, das sich meine Aussagen der Wahrheit Endsprechen. Es wird auch nochmal ganz deutlich von mir vorgebracht das ein Vertragswidriges Verhalten meinerseits hier vorliegt. - Wie ich aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit zu entnehmend ist von mir." … "Es läuft mit Arbeitgebern heutzutage meistens alles nur Online. Jeder der ein Smartphone betreibt oder ist im Netz unterwegs ist weiß das. Wie eine weitere Begründung aussehen soll, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich versichere das meine gemachten Aussagen richtig sind."
Das LSG hat, ohne hierauf vorab einzugehen, die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 28.8.2025). Ergänzend hat es sinngemäß ausgeführt, es hätte dem Kläger oblegen, weiter substantiiert vorzutragen; ein einfaches Bestreiten etwaiger Ausführungen des Arbeitgebers genüge zur Überzeugung des Senats nicht. Der Kläger sei gegen die Kündigung des Arbeitgebers arbeitsgerichtlich nicht vorgegangen, was jedoch nach seinem Vortrag eigentlich zwingend hätte erwartet werden müssen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht als Verfahrensfehler die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LSG geltend, weil es durch Beschluss allein der Berufsrichter entschieden habe. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat (Beschluss vom 3.3.2026 - B 11 AL 30/25 BH).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).
Verletzt ist der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG). Die Voraussetzungen des § 153 Abs 4 SGG haben nicht vorgelegen, sodass das LSG nicht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung in einer von § 33 Abs 1 Satz 1 SGG abweichenden Besetzung nur mit Berufsrichtern hätte entscheiden dürfen. Weil bei der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts dessen Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO), kommt es auf Ausführungen zu einer möglichen Kausalität zwischen Besetzungsfehler und Verfahrensergebnis nicht an (vgl nur BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B - juris RdNr 11; BSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 97/22 B - juris RdNr 6).
Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf einen fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens, dh auf sachfremde Erwägungen und eine grobe Fehleinschätzung überprüft werden. Eine grobe Fehleinschätzung liegt vor, wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (stRspr; etwa BSG vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris RdNr 4; BSG vom 12.5.2022 - B 4 AS 396/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - juris RdNr 9; siehe zum Ganzen, auch zum Folgenden BSG vom 5.3.2026 - B 7 AS 68/25 B - juris RdNr 9 ff).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Vorgehensweise auf aus seiner Sicht bestehende Aufklärungsdefizite im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt, also die tatsächlichen Grundlagen des Urteils hingewiesen und dem LSG ein Beweisangebot für die streitigen Tatsachen unterbreitet. Er hat vor diesem Hintergrund und wegen seiner offensichtlichen Probleme, sich schriftlich verständlich auszudrücken, um die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme gebeten. Gleichwohl hat das LSG seine Entscheidung letztlich darauf gestützt, der Kläger habe nicht ausreichend substantiiert zu dem Vorwurf versicherungswidrigen Verhaltens vorgetragen; dafür genüge ein "einfaches Bestreiten" der Angaben des Arbeitgebers nicht. Dabei hat es den klägerischen Sachvortrag übergangen, er habe sich nach den arbeitsvertraglichen Abreden nur bereithalten müssen, um auf Abruf die konkrete Arbeitsleistung bei einem Kunden seiner damaligen Arbeitgeberin zu erbringen. Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände ist vor dem Hintergrund der Bedeutung einer mündlichen Verhandlung und der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG), ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Kläger, um die offenen Fragen zu klären und ihm dadurch rechtliches Gehör (§ 128 Abs 2 SGG) zu gewähren, hat sich geradezu aufgedrängt. Dasselbe gilt für die Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Mitarbeiterin seiner damaligen Arbeitgeberin, die für seine Einteilung zuständig gewesen sein soll.
Der Senat macht zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung des Verfahrens von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde den angefochtenen Beschluss wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BSG in B 11 AL 11/26 B entschieden?“