Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.08.2026 – KVB 18/26
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310826BKVB18.26.1
- Normenkette
- Art 102 AEUV, § 19 GWB, § 19a Abs 2 GWB, § 34 GWB, § 73 Abs 5 GWB
Leitsatz
Beschwerdezuständigkeit
Die besondere Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 73 Abs. 5 GWB erstreckt sich nicht auf Vorteilsabschöpfungen des Bundeskartellamts gemäß § 34 GWB, die auf § 19 GWB, Art. 102 AEUV gestützt sind und Zeiträume vor Wirksamkeit einer Verfügung nach § 19a Abs. 2 GWB betreffen.
Tenor
Der Bundesgerichtshof erklärt sich für unzuständig, soweit sich die Beschwerde gegen die im Beschluss des Bundeskartellamts vom 4. Februar 2026 angeordnete Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils richtet.
Das Verfahren wird im vorgenannten Umfang abgetrennt und an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist die Obergesellschaft des Amazon-Konzerns, die Beschwerdeführerin zu 2 eine verbundene Konzerngesellschaft, die die Handelsplattform amazon.de betreibt (die Beschwerdeführerin zu 1 einschließlich aller mit ihr im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen nachfolgend: Amazon). Das Bundeskartellamt stellte mit Beschluss vom 5. Juli 2022 fest, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung im Sinne des § 19a GWB zukommt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2024 zurück (KVB 56/22, BGHZ 240, 227 ff. - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb - Amazon).
Das Bundeskartellamt hat nachfolgend durch Beschluss vom 4. Februar 2026 Amazon verschiedene Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Preiskontrollmechanismen untersagt und dem Unternehmen bestimmte Verpflichtungen auferlegt. Diese Maßnahmen hat es sowohl auf § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GWB als auch auf § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV gestützt. Weitergehend hat es Amazon nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 102 AEUV zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils für den Teil-Abschöpfungszeitraum vom 7. November 2023 bis zum 31. Dezember 2024 die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von knapp 59 Mio. € auferlegt (Tenorziffer 8).
Das Bundeskartellamt ist der Auffassung, für die von Amazon dort eingelegte Beschwerde sei der Bundesgerichtshof gemäß § 73 Abs. 5 GWB insgesamt zuständig, und hat das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Dem ist Amazon entgegengetreten und meint, für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Vorteilsabschöpfung sei das Oberlandesgericht Düsseldorf nach § 73 Abs. 4 Satz 1 GWB zuständig.
II. Der Bundesgerichtshof erklärt sich gemäß § 83 Satz 1 VwGO und § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 25 [juris Rn. 18] - Verbundnetz II) nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten insoweit für unzuständig, als sich die Beschwerde gegen die vom Bundeskartellamt in Tenorziffer 8 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB richtet. Er verweist die Sache in diesem Umfang an das gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 GWB, § 22 Abs. 2 Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144) zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf, weil die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Rechtsmittel insoweit nicht nach § 73 Abs. 5 GWB begründet ist. Dies ergibt sich im Hinblick auf den hier in Streit stehenden, von der Untersagung nach § 19a Abs. 2 GWB noch nicht erfassten Zeitraum, für den die Vorteilsabschöpfung ausschließlich auf § 19 GWB und Art. 102 AEUV gestützt ist, aus einer am Gesetzeswortlaut, an der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte sowie an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung.
1. Bereits der Wortlaut des § 73 Abs. 5 GWB spricht für ein solches Verständnis. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts sowohl nach § 19a GWB - auch in Verbindung mit §§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV sowie § 32 Abs. 1, 2 und 3 GWB (Nummer 1) - als auch nach §§ 32a und 32b GWB, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a GWB angewendet werden (Nummer 2). Die Zuständigkeit erfasst auch alle selbstständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23, BGHZ 240, 1 Rn. 12 ff. - Google Offenlegung). Danach hat der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Einführung des § 19a GWB dem Bundesgerichtshof die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen einzelne, im Gesetz näher bestimmte Verfügungen des Bundeskartellamts zugewiesen. Neben den auf Untersagung eines bestimmten Verhaltens gerichteten Verfügungen nach § 19a GWB unterfallen dieser Zuständigkeit solche Verfügungen zum einen auch dann, wenn die Untersagung nicht nur auf die Eingriffsnorm des § 19a GWB, sondern daneben auch auf § 32 Abs. 1 GWB in Verbindung mit §§ 19, 20 GWB oder Art. 102 AEUV gestützt sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen vom 13. Januar 2021, BT-Drucks. 19/25868, S. 122; in den Gesetzeswortlaut übernommen durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze, s. dazu BT-Drucks. 19/30474, S. 13). Zum anderen erfasst § 73 Abs. 5 GWB die auf diese Eingriffsnormen gestützten Verfügungen - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 19a Abs. 2 Satz 4 GWB - nicht nur in dem Fall, dass sie auf Untersagung, sondern auch dann, wenn sie auf Abstellung des beanstandeten Verhaltens durch Anordnung von Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art (§ 32 Abs. 2 GWB) oder auf Feststellung (§ 32 Abs. 3 GWB) gerichtet sind. Ebenfalls erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - wiederum in Übereinstimmung mit den nach § 19a Abs. 2 Satz 4 GWB angeordneten Befugnissen - auf Beschwerden gegen die vom Bundeskartellamt angeordneten einstweiligen Maßnahmen (§ 32a GWB) sowie gegen die von ihm für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen (§ 32b GWB), soweit diese Maßnahmen Sachverhalte nach § 19a GWB betreffen. Nur soweit solche Verfügungen in Rede stehen, sind sämtliche Streitigkeiten einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen dem Bundesgerichtshof nach § 73 Abs. 5 GWB zur Entscheidung zugewiesen. Beschwerden gegen Verfügungen, die auf Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen nach § 34 Abs. 1 GWB oder die auf Rückerstattung solcher Vorteile gerichtet sind - und die mit der Einführung der Vorschrift des § 32 Abs. 2a GWB eine gegenüber § 32 Abs. 2 GWB spezielle und klarstellende Regelung erfahren haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - KVR 2/08, WM 2009, 764 Rn. 16 - Stadtwerke Uelzen; vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WM 2012, 2119 Rn. 21 - Wasserpreise Calw; vom 14. Februar 2023 - KVZ 38/20, WuW 2023, 498 Rn. 39, 42 - Wasserpreise Gießen; vom 10. September 2024 - EnVR 75/23, WM 2024, 2356 Rn. 10 - Rückerstattungsanordnung) - nennt die Vorschrift hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund kann aus der Wendung "sämtliche Streitigkeiten" nicht geschlossen werden, dass auch Vorteilsabschöpfungen nach § 34 GWB, die Zeiträume vor Wirksamkeit der Verbotsverfügung gemäß § 19a Abs. 2 GWB betreffen, der Beschwerdezuständigkeit gemäß § 73 Abs. 5 GWB unterworfen sind.
2. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die in Rede stehende Vorteilsabschöpfung.
a) Die Regelung des § 73 Abs. 5 GWB stellt eine - eng auszulegende - Ausnahme von den gerichtlichen Zuständigkeiten dar, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Regelfall für den Rechtsschutz gegen kartellbehördliche Verfügungen vorsieht. Während im Allgemeinen zunächst die Beschwerde nach § 73 Abs. 1, Abs. 4 GWB zum Oberlandesgericht und sodann entweder die Rechtsbeschwerde nach § 77 Abs. 1 Satz 1 GWB oder die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB zum Bundesgerichtshof eröffnet sind, hat der Gesetzgeber anlässlich der Einführung des § 19a GWB mit § 73 Abs. 5 GWB eine neuartige erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Beschwerde gegen entsprechende Verfügungen des Bundeskartellamts vorgesehen. Derartige Ausnahmeregelungen, die das Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht zu einer Überprüfung des Streitgegenstands nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht verpflichten und die im Einzelfall einer gesonderten sachlichen Rechtfertigung bedürfen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1958 - 2 BvF 1/56, BVerfGE 8, 174, 176 f. [juris Rn. 18 f.] zu § 9 BVerwGG; s.a. BGHZ 240, 227 Rn. 23 - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb - Amazon), sind nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2002 - 3 A 1.02, BVerwGE 117, 244, 245 [juris Rn. 6]; vom 2. August 2024 - 6 A 3.24, juris Rn. 6, jew. zu § 50 VwGO). Vor diesem Hintergrund ist bei der Begründung von besonderen gerichtlichen Zuständigkeiten, die über den Wortlaut der jeweiligen Norm hinausgehen, Zurückhaltung geboten.
b) Auch im Übrigen lassen sich der Gesetzessystematik keine greifbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 73 Abs. 5 GWB auf eine durch das Bundeskartellamt gemäß § 34 GWB in Verbindung mit § 19 GWB, Art. 102 AEUV für Zeiträume vor Wirksamkeit der Verbotsanordnung nach § 19a Abs. 2 GWB angeordnete Vorteilsabschöpfung erstreckt.
Die in § 73 Abs. 5 GWB vorgesehene Regelung knüpft unmittelbar an die dem Bundeskartellamt gemäß § 19a Abs. 2 GWB zugewiesenen Befugnisse an. Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB kann es Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung bestimmte Verhaltensweisen untersagen. Darüber hinaus erklärt § 19a Abs. 2 Satz 4 GWB die Vorschriften der § 32 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 32a, 32b GWB für entsprechend anwendbar, weshalb das Bundeskartellamt auch Abhilfemaßnahmen anordnen, Feststellungen treffen, Verpflichtungszusagen für verbindlich erklären und einstweilige Maßnahmen unter anderem zum Schutz des Wettbewerbs treffen kann. Die Parallelität der in § 19a Abs. 2 Satz 4 GWB vorgesehenen kartellbehördlichen Befugnisse mit den vom Gesetzgeber in § 73 Abs. 5 GWB genannten Zuständigkeiten spricht gegen eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für solche Rückerstattungsanordnungen, die für zurückliegende Zeiträume allein auf § 34 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 19 GWB, Art. 102 AEUV gestützt werden können. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 19a Abs. 2 Satz 4 GWB sicherstellen, dass dem Bundeskartellamt in Verfahren nach § 19a GWB neben der Untersagungsverfügung auch die sonstigen verfahrensabschließenden Instrumente zur Verfügung stehen. Allerdings sollten ihm ausdrücklich nur solche Befugnisse gewährt werden, für die sich im Rahmen des § 19a GWB ein sinnvoller Anwendungsbereich ergeben kann. Befugnisse zur Anordnung von Rückerstattungen oder zur Vornahme von Vorteilsabschöpfungen für die Zeiträume vor Wirksamkeit der Untersagung nach § 19a Abs. 2 GWB hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen. Wegen der fehlenden Rückwirkung einer nach § 19a Abs. 2 GWB zu treffenden Verfügung sah der Gesetzgeber keinen Raum für eine Anordnung von Rückerstattungen im Sinne des § 32 Abs. 2a GWB (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen vom 19. Oktober 2020, BT-Drucks. 19/23492, S. 74, 78). Aus diesem Grund können Vorteile, die ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung aus einem Verhalten gezogen hat, das ihm später - und nur in die Zukunft gerichtet - nach § 19a Abs. 2 GWB untersagt wird, jedenfalls für die Zeit bis zur Wirksamkeit der (allein) auf diese Vorschrift gestützten Untersagungsverfügung auch nicht nach § 34 Abs. 1 GWB abgeschöpft werden. Eine Vorteilsabschöpfung für solche Zeiträume kommt nur dann in Betracht, wenn das Bundeskartellamt - wie hier - insoweit einen gesonderten Verstoß gegen andere, in § 34 Abs. 1 GWB in Bezug genommene Verbotstatbestände (§ 19 GWB, Art. 102 AEUV) feststellt.
3. Für eine einheitliche Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs gibt auch die Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 5 GWB nichts her. Den Gesetzgebungsmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die - ausnahmsweise vorgesehene - erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf die dem Bundeskartellamt gerade nach § 19a Abs. 2 GWB zustehenden Eingriffsbefugnisse begrenzen wollte. So hat er hervorgehoben, dass die Zuständigkeit nach § 73 Abs. 5 GWB auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vorschrift sowie im Hinblick auf die nach dieser Vorschrift entsprechend anwendbaren Verfügungen gemäß §§ 32a, 32b GWB beschränkt ist (BT-Drucks. 19/25868, S. 120). Zwar sollen zur Vermeidung von sich widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen auch die Teile der Verfügung der Zuständigkeitsregelung des § 73 Abs. 5 GWB unterworfen werden, die auf die parallele Anwendung von § 19 GWB oder Art. 102 AEUV gestützt sind; auch insoweit betonen die Gesetzesmaterialien jedoch, dass die wegen des bestehenden Sachzusammenhangs vorzusehende Zuständigkeit nur auf die in § 19a Abs. 2 Satz 4 GWB genannten Verfügungen und Anordnungen nach § 32 Abs. 2 und §§ 32a, 32b GWB erstreckt werden soll (BT-Drucks. 19/25868, S. 122). Anhaltspunkte für eine weitergehende Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Vorteilsabschöpfungen nach § 34 Abs. 1 GWB, die allein auf einen Verstoß gegen § 19 GWB, Art. 102 AEUV für Zeiten vor Wirksamkeit der Verfügung nach § 19a Abs. 2 GWB gestützt wird, sind den Materialien nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die besondere Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 73 Abs. 5 GWB nur deshalb auch auf die in der Vorschrift genannten und parallel auf § 19 GWB oder Art. 102 AEUV gestützten verfahrensabschließenden Entscheidungen erstreckt wird, weil er davon ausgegangen ist, dass insoweit die Anwendung und Prüfung des § 19a GWB typischerweise den Schwerpunkt des Verfahrens bildet und deshalb auch für diese Entscheidungen eine Abweichung vom üblichen Instanzenzug gerechtfertigt ist (BT-Drucks. 19/25868, S. 122). Bei der hier in Rede stehenden Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB ist hingegen ausschließlich ein Verstoß gegen § 19 GWB, Art. 102 AEUV zu prüfen. Die Prüfung betrifft zudem einen Zeitraum, auf den sich die Entscheidung nach § 19a GWB wegen ihrer in die Zukunft gerichteten Wirkung nicht erstreckt und auch nicht erstrecken kann. Davon ist der Gesetzgeber im Zuge der Behebung eines bei Erlass des § 73 Abs. 5 GWB aufgetretenen Redaktionsversehens nachfolgend auch nicht abgewichen (BT-Drucks. 19/30474, S. 5, 13).
4. Auch Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung sprechen gegen eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.
a) Der Gesetzgeber hat mit der Zuweisung der besonderen erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs eine Konzentration des Rechtswegs für wettbewerbsrechtliche Verfahren von besonderer Bedeutung angestrebt und damit dem besonderen Interesse an einer raschen und abschließenden Klärung der mit solchen Verfahren verbundenen Rechtsfragen Rechnung tragen wollen (BT-Drucks. 19/25868, S. 119; näher BGHZ 240, 1 Rn. 11, 14 - Google-Offenlegung; BGHZ 240, 227 Rn. 25 f. - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb - Amazon). Ziel dieser besonderen Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist es, durch einen verkürzten Rechtszug dort eine schnelle und effektive Intervention der Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten, wo Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung durch Anwendung leistungsfremder Strategien aussichtsreiche Wettbewerber verdrängen und Märkte innerhalb kürzester Zeit umgestalten können (BT-Drucks. 19/25868, S. 120). Dabei hat der Gesetzgeber allerdings erkennbar die in die Zukunft gerichtete Untersagung oder Abstellung desjenigen Verhaltens in den Blick genommen, das die Funktionsfähigkeit der relevanten Wettbewerbsprozesse beeinträchtigt (ebd., s.a. BT-Drucks. 19/23492, S. 73; BGHZ 240, 227 Rn. 27 - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb - Amazon). Die Ausräumung der damit verbundenen Gefahren für die Offenhaltung der Märkte sollte zudem durch ein gegenüber der Anwendung von § 19 GWB oder Art. 102 AEUV vereinfachtes Prüfungsprogramm beschleunigt werden (BT-Drucks. 19/23492, S. 77 f.; BT-Drucks. 19/25868, S. 113). Dem Ziel einer Offenhaltung der Märkte mit Hilfe beschleunigt durchsetzbarer Verhaltenssteuerung dient die Rückgängigmachung einer vergangenen Vermögensverschiebung nach den Grundsätzen des § 34 GWB nur mittelbar. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für Vorteilsabschöpfungen - ebenso wie für Rückerstattungsanordnungen nach § 32 Abs. 2a GWB - eine sofortige Vollziehbarkeit nicht vorgesehen und stattdessen für den Regelfall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 GWB angeordnet. Dass derartige Anordnungen einem gesteigerten Eilbedürfnis unterliegen und sie deshalb der nur ausnahmsweise vorgesehenen und folglich eng auszulegenden Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs unterfallen, kann daher nicht angenommen werden. Das gilt jedenfalls für zurückliegende, von einer Verfügung nach § 19a Abs. 2 GWB nicht erfasste Zeiträume, für die eine Vorteilsabschöpfung ausschließlich auf § 19 GWB oder Art. 102 AEUV gestützt werden kann und diese Vorschriften - anders als es der Gesetzgeber beabsichtigt hat (s.o. Rn. 10) - im Beschwerdeverfahren nach § 73 Abs. 5 GWB insoweit den ausschließlichen Prüfungsgegenstand bilden müssten.
b) Soweit der Gesetzgeber die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auch auf die in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Entscheidungen nach § 19 GWB, Art. 102 AEUV erstreckt hat, um einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, rechtfertigt dies die Annahme einer Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die hier in Rede stehende Vorteilsabschöpfung ebenfalls nicht. Ein Widerspruch kann im Streitfall bereits deshalb nicht eintreten, weil die angefochtene Vorteilsabschöpfung allein den Zeitraum vor Wirksamkeit der ebenfalls angefochtenen Verbotsverfügung erfasst und damit sowohl in zeitlicher als auch in sachlich-regelnder Hinsicht einen anderen prozessualen Streitgegenstand als die auf § 19a Abs. 2 GWB gestützte Untersagungs- und Abstellungsanordnung betrifft.
5. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt schließlich auch der in § 73 Abs. 5 GWB gewählte Begriff der "Verfügung nach § 19a GWB" keine weite Auslegung der Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Der Begriff der Verfügung entspricht im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen inhaltlich der Regelung des § 35 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 22 - Auskunftsverlangen I; vom 29. April 2008 - KVZ 45/07, juris Rn. 7). Die in die Zukunft gerichtete Untersagung eines bestimmten Verhaltens einerseits und die Abschöpfung der durch dieses Verhalten in der Vergangenheit erlangten Vorteile andererseits sind selbständige Regelungen mit unterschiedlichen Rechtswirkungen. Dass diese Regelungen sich auf einen § 19a Abs. 2 GWB und Art. 102 AEUV gleichermaßen unterfallenden Sachverhalt beziehen und - wie hier - in einem Beschluss im Sinne des § 51 Abs. 2 GWB zusammengefasst werden können, lässt im Grundsatz weder ihre Selbständigkeit noch die daraus folgende Teilbarkeit des Verwaltungsakts entfallen. Dies beruht auf dem Umstand, dass beide Regelungen des Verwaltungsakts von dem betroffenen Unternehmen nicht nur einheitlich befolgt werden können (vgl. zu Allgemeinverfügungen BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - EnVR 2/17, N&R 2018, 105 Rn. 22 mwN - Festlegung BEATE). Aus einer - nach dem Gesetz zulässigen - Zusammenfassung selbständiger Regelungen lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres eine einheitliche gerichtliche Entscheidungszuständigkeit ableiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gesetz - wie hier - erkennbar nur für einen begrenzten Kreis von Regelungsgegenständen eine besondere Beschwerdezuständigkeit vorsieht.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2016 - 1 A 9/15, juris Rn. 7; vom 2. August 2024 - 6 A 3/24, juris Rn. 9).
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