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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 14.10.2026 – 9 CE 26.1389

Coronavirus, SARS-CoV-2, Einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Zwangsgeldbeitreibung bei bestandskräftiger Nutzungsuntersagung als Wettbüro, kein Anordnungsgrund, Nutzungsuntersagung, Zwangsgeldvollstreckung, Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Dringlichkeitserfordernis, Beugewirkung, Genehmigungsfähigkeit
Spruchkörper
9. Senat
Normenkette
§§ 123, 146 VwGO; Art. 21, 37 VwZVG; Art. 76 S. 2 BayBO

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.221,78 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Form der Beitreibung eines mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Mai 2022 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 40.000,00 Euro zur Durchsetzung einer mit Bescheid vom 29. Juni 2018 angeordneten, bestandskräftigen Untersagung der Nutzung des Erdgeschosses des Anwesens … * … … … … als Wettbüro.

Randnummer 2

Die Antragstellerin betreibt seit Juni 2018 in den genannten Räumlichkeiten ein Wettbüro. Die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Laden in Wettbüro wurde mit Bescheid vom 29. Juni 2018 versagt und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die ausgeübte Nutzung untersagt (vgl. Ablehnung des Eilantrags VG Ansbach, B.v. 30.7.2018 – AN 9 S 18.01337; Zurückweisung Beschwerde BayVGH, B.v. 15.1.2019 – 9 CS 18.1742; Klageabweisung VG AN, U.v. 18.5.2020 – AN 9 K 18.01338, rechtskräftig seit 30.6.2020).

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 8. April 2019 wurde eine Nachfrist zur Erfüllung der Nutzungsuntersagung gesetzt und ein neues Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro angedroht. Die gegen die erneute Zwangsgeldandrohung gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 22. Februar 2021 (AN 9 K 19.00955) abgewiesen; ein dagegen gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde am 5. Mai 2021 zurückgenommen (9 ZB 21.1314).

Randnummer 4

Am 6. Mai 2022 wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 40.000,00 Euro angedroht. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (AN 9 K 22.01490) und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gestellt (AN 9 S 22.01489). Mit Beschluss vom 17. August 2022 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 21. November 2022 (9 CS 22.2043) zurückgewiesen. Die Klage gegen diesen Bescheid (AN 9 K 22.01490) wurde am 17. März 2023 rechtskräftig abgewiesen.

Randnummer 5

Im Rahmen einer Ortseinsicht am 1. und 4. August 2022 wurde festgestellt, dass Sitzgelegenheiten zusammengeschoben und die Bildschirme an den Wänden mit Anzeigen zu Wettquoten eingeschaltet waren. Am 13. Januar 2023 wurde eine weitere Baukontrolle durchgeführt, aufgrund derer die Antragsgegnerin wiederum zu der Einschätzung kam, dass zu diesem Zeitpunkt ein Wettbüro in Betrieb sei. Die Tische und Stühle waren auf die Seite geschoben und mit einem rotweißen Flatterband abgesperrt. Sämtliche Flachbildschirme an den Wänden des Lokals waren ausgeschaltet. Am 27. Januar 2023 erging die Fälligkeitsmitteilung für das Zwangsgeld in Höhe von 40.000,- Euro.

Randnummer 6

Bei weiteren Ortskontrollen, zuletzt am 5. September 2023 stellte die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin unter Anfertigung von Lichtbildern fest, dass das Wettbüro weiter in Betrieb sei. Unter dem 18. Oktober 2023 wurde erneut eine Nachfrist zur Erfüllung der Nutzungsuntersagung gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro angedroht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2024 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2023 mit der Begründung angeordnet, dass keine maßgebliche Gewissheit dafür vorliege, dass die Antragstellerin ihrer (vollziehbaren) Pflicht zur Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgekommen sei (Az.: AN 9 S 23.2406). Das gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2023 gerichtete Klageverfahren (AN 9 K 23.2407) wurde nach Aufhebung des Bescheides durch die Antragsgegnerin durch übereinstimmende Erledigungserklärung mit Beschluss vom 18. März 2024 beendet.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 3. März 2025 wurde die Beitreibung bezüglich einer Forderung in Höhe von 40.443,56 Euro angekündigt. Den hiergegen gerichteten Eilantrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Für die Annahme der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung sei nicht ausreichend, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen auf die Antragstellerin habe; die bloße unsubstantiierte Behauptung einer Existenzgefährdung genüge diesen Anforderungen nicht. Weder Art. 21 VwZVG noch Art. 48 BayVwVfG begründe einen Anordnungsanspruch. Hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin der Nutzungsuntersagung nachgekommen sei, halte das Gericht für die Einordnung des Betriebs als Vergnügungsstätte den vom Betreiber gesetzten Anreiz zu einem vergnüglichen Verweilen für entscheidend. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen, wie von Wettterminals und Monitoren, die der Vermittlung von Live-Wetten dienten, führe zur Aufnahme einer Nutzung als Vergnügungsstätte. Eine Aufgabe der Nutzung sei nicht gegeben, wenn die betreffenden Einrichtungsgegenstände weiter bereitgehalten würden. Die betreffenden Einrichtungsgegenstände könnten ohne großen Aufwand jederzeit wieder in Betrieb genommen werden. Eine hinreichende Aufgabe der Nutzung sei nicht dokumentiert. Selbst wenn man den eingeschalteten Zustand der Monitore für entscheidend erachten wollte, wäre zu berücksichtigen, dass bei einer am 1. August 2022 stattgefundenen und durch Lichtbilder dokumentierten Ortseinsicht der Antragsgegnerin Monitore mit der Anzeige von Live-Quoten vorgefunden worden seien, mithin ein zur Fälligkeit des Zwangsgeldes führender Verstoß damit nach Ablauf der mit Bescheid vom 6. Mai 2022 gesetzten Erfüllungsfrist zweifelsohne vorgelegen habe. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich nicht aus einem Anspruch auf Rücknahme der Nutzungsuntersagung, da weder substantiiert vorgetragen noch in sonstiger Weise erkennbar sei, dass das im Rahmen einer Entscheidung über Art. 48 oder 51 BayVwVfG bestehende Ermessen auf Null reduziert wäre. Insbesondere sei gerade nicht ersichtlich, dass infolge des erfolgreichen Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan nunmehr ein zwingender Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestünde; ungeklärt sei die Vorhaltung der erforderlichen Stellplätze. Ungeachtet dessen sei für eine Nutzungsuntersagung keine materielle Illegalität des Vorhabens von Nöten, so dass schon aus diesem Grund auch eine etwaig inzwischen eingetretene materielle Legalität des Vorhabens keinen zwingenden Anspruch auf Rücknahme oder Wiederaufgreifen der Nutzungsuntersagung begründen würde. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin der Nutzungsuntersagung inzwischen nachgekommen sei, da gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG ein angedrohtes Zwangsgeld beizutreiben sei, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wurde.

Randnummer 8

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Vorbringens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, die drohende Zwangsvollstreckung des Zwangsgelds von 40.443,56 Euro bedrohe die Existenz der Antragstellerin und die Beitreibung könne zur Insolvenz führen. Es bestehe ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin zum einen aus Art. 21 VwZVG auf Abgabe einer Einstellungserklärung im Hinblick auf die angekündigte Zwangsvollstreckung zum anderen aus Art. 48 BayVwVfG auf Rücknahme der Bescheide vom 29. Juni 2018 und vom 6. Mai 2022. Die hinreichende Aufgabe der Nutzung als Wettbüro sei erkennbar und offensichtlich. Die Antragstellerin habe sämtliche im Ladenlokal befindlichen Sitzgelegenheiten und Tische weiträumig abgesperrt und zudem auch gestapelt. Ein Aufenthalt und ein Verweilen sei daher schon faktisch unmöglich gewesen. Soweit die Antragsgegnerin auf die Aufstellung mehrerer anscheinend laufender Flachbildschirme abgestellt und allein deswegen auf das Vorliegen eines Wettbüros geschlossen habe, sei dem entgegen zu halten, dass sich die Bildschirme bei der Öffnung des Betriebs selbstständig anschalteten und dann unmittelbar nach Eröffnung der Wettvermittlungsstelle von den anwesenden Mitarbeitern ausgeschaltet würden. Zum Zeitpunkt der Ortseinsicht am 1. August 2022 sei ein Ausschalten der Geräte durch die Mitarbeiter der Antragstellerin schlicht noch nicht erfolgt gewesen. Auf eine Kontrolle im August 2022 könne es nicht ankommen. Denn diese sei bereits Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gewesen. Für einen etwaigen Verstoß könne die Antragsgegnerin nicht zwei Zwangsgelder eintreiben. Sämtliche Bildschirme seien nunmehr technisch dauerhaft vom Strom wie auch von der automatischen Anschaltung durch die „Raspberry PI Steuerung“ getrennt. Aufgrund der ausgeschalteten Bildschirme bestehe schon nicht die Möglichkeit, Sportereignisses live mitverfolgen zu können und live zu wetten. Die ausgeschalteten Bildschirme und die abgesperrten und gestapelten Sitzgelegenheiten widersprächen darüber hinaus auch dem Charakter des Verweilens. Darüber hinaus seien auch die Stühle zwischenzeitlich bzw. am 17. Januar 2023 aus den Räumlichkeiten entfernt worden. Auch die Außenwerbung sei geändert und der Werbezug „Live“ entfernt worden. Die bloße und alleinige Existenz der Terminals zur Abgabe der Wetten könne nicht zum Verweilen einladen, denn dann wäre jede Wettannahmestelle ein Wettbüro. Der Aufenthaltscharakter in einem Wettbüro beruhe nicht auf dem bloßen Vorhandensein von Räumlichkeiten oder technischen Geräten. Er ergebe sich aus dem Zusammenwirken mehrerer wesentlicher Elemente, nämlich aus Sitzgelegenheiten und Tischen, der Möglichkeit, Getränke abzustellen und sich mit anderen Kunden auszutauschen, der gleichzeitigen Verfolgung von Sportereignissen über Fernsehübertragungen sowie der Beobachtung der sich fortlaufend ändernden Live-Quoten auf den Live-Wettmonitoren und Casino Geldspielgeräten. Vorliegend würden die Kunden weder auf den Bildschirmen noch auf ihren eigenen Endgeräten den Ausgang ihrer Wetten vor Ort verfolgen, sondern eine andere Örtlichkeit aufsuchen, die ein geselliges Beisammensein bei einer Live-Übertragung biete, und anschließend zur Wettvermittlungsstelle zurückkehren, um etwaige Gewinne abzuholen. Es sei äußerst bedenklich, dass hier ein Zwangsgeld in erheblicher Höhe gezahlt werden solle, ohne dass es hinreichende Beweise für einen Verstoß gebe. Im Gegenteil sei der Antragsgegnerin bekannt, dass die Antragstellerin alles Mögliche getan habe, um die Anreize zum Verweilen aus der Lokalität zu entfernen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung habe nie vorgelegen (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG). Der Bescheid, aus dem vollstreckt werde, sehe unter Nr. 2 die Nutzungsuntersagung vor, nicht das Wegschaffen von Mobiliar. Dennoch solle nun das bloße Vorhandensein des Mobiliars ohne dessen Nutzung für die Vollstreckung ausreichen. Die Antragsgegnerin wolle ein Zwangsgeld in erheblicher Höhe allein auf Basis einer Nutzungsuntersagung durchsetzen, obwohl diese zurückzunehmen sei und der Erteilung der Baugenehmigung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstünden. Für einen rechtmäßigen Zustand könne kein Zwangsgeld eingetrieben werden, das die Antragstellerin in die Insolvenz treiben würde.

Randnummer 9

Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer 10

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Juli 2026, Az. AN 9 E 25.801, aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Schreiben vom 3. März 2025 angekündigte Zwangsvollstreckung des mit Bescheid vom 6. Mai 2022 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 40.000 Euro bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Randnummer 11

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 12

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 13

Die Behauptung, das drohende Zwangsgeld bedrohe die Existenz der Antragstellerin, sei weiterhin unsubstantiiert und werde ausdrücklich bestritten. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) aus dem Jahr 2022 sei nicht geeignet, die derzeitige wirtschaftliche Lage oder eine Existenzgefährdung der Antragstellerin zu belegen. Eine hinreichende Aufgabe der Nutzung als Wettbüro sei nicht dokumentiert. Die bloße Behauptung, die Bildschirme seien technisch dauerhaft vom Strom wie auch von der „Raspberry PI Steuerung“ getrennt, sei nicht geeignet, eine hinreichende Aufgabe der Nutzung zu belegen. Bereits das Vorhalten der vorgefundenen Einrichtungsgegenstände sei Teil der untersagten Wettbüronutzung; die Einrichtung entspreche der eines Wettbüros und gerade nicht der einer mit einer Ladennutzung vergleichbaren Wettannahmestelle.

Randnummer 14

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Randnummer 15

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt erfolglos. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Randnummer 16

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO), auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll – hier die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Des Weiteren sind die Gründe glaubhaft zu machen, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund). Die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2026 – 15 CE 26.315 – juris Rn. 11; B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 31).

Randnummer 17

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anordnungsgrund verneint, da die Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

Randnummer 18

Mit dem Verweis auf eine BWA aus dem Jahr 2022 und auf Umsatzeinbußen infolge der Corona-Beschränkungen vermag die Antragstellerin nicht glaubhaft zu machen, warum es ihr nicht zumutbar sein sollte, das fällig gestellte Zwangsgeld zunächst zu bezahlen und – sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen – gemäß Art. 39 Satz 1 VwZVG wieder zurückzufordern.

Randnummer 19

Ein durch die Zwangsvollstreckung entstehender irreparabler oder schwerwiegender Schaden wird im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2026 – 15 CE 26.315 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Randnummer 20

2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Randnummer 21

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft (BayVGH, B.v. 30.11.2005 – 1 CE 05.153 – juris). Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin der Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes weder Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nach Art. 21 Satz 2 VwZVG, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind, entgegen halten kann (a), noch einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 VwZVG glaubhaft gemacht hat (b).

Randnummer 22

a) Mit ihrem Einwand, die bestandskräftige Nutzungsuntersagung sei zurückzunehmen, der Erteilung der Baugenehmigung stünden keine wesentlichen Hindernisse entgegen und für einen rechtmäßigen Zustand könne kein Zwangsgeld eingetrieben werden, vermag die Antragstellerin gegen die Beitreibung des fälligen Zwangsgelds nicht durchzudringen.

Randnummer 23

Eine Zwangsgeldandrohung (Art. 36 VwZVG) – wie vorliegend mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Mai 2022 – ist gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VwZVG. Die geltend gemachte Geldforderung, das Zwangsgeld, wird nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 VwZVG kraft Gesetzes fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG), wenn die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bei Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Der Fälligstellung kommt dementsprechend nur deklaratorische Wirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2021 – 9 ZB 19.322 – juris Rn. 11; B.v. 27.4.2012 – 9 CS 12.56 – juris Rn. 9).

Randnummer 24

Die erneute Androhung eines Zwangsmittels ist nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig, wenn die vorangegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes setzt weder Verschulden noch die Beitreibung bzw. Begleichung des vorher angedrohten Zwangsgeldes voraus. Eine neue Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG kann bereits dann erfolgen, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Vollstreckungsbehörde braucht nur abzuwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 – 15 ZB 19.1023 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die fortgesetzte Missachtung eines Verbots rechtfertigt regelmäßig die Steigerung der Zwangsgeldhöhe (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2022 – 9 CS 22.2043 – juris Rn. 7; B.v. 4.7.2022 – 1 ZB 22.323 – juris Rn. 6 f. m.w.N.).

Randnummer 25

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht es bei der Vollstreckung eines Zwangsgeldes nicht um die Ahndung eines vergangenen Verstoßes, sondern um die Beugewirkung hinsichtlich künftiger Pflichterfüllung. Bußgeldverfahren und Verwaltungszwang sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung gemäß Art. 36 Abs. 6 VwZVG nebeneinander zulässig (vgl. Adolph in Giehl/Adolph/Fabisch, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Dezember 2024, VwZVG, Art. 18 Rn. 38). Für die Frage der Fälligkeit eines Zwangsgeldes ist allein maßgeblich, ob die Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 29. Juni 2018 innerhalb der im Bescheid vom 6. Mai 2022 gesetzten Frist (einen Monat nach Zustellung am 13.5.2022, d.h. bis zum 13.6.2022) erfüllt wurde oder nicht (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bereits ausweislich der Feststellungen im Rahmen der Ortseinsicht vom 1. August 2022 der Nutzungsuntersagung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist Folge geleistet wurde. Mit dem im Beschwerdeverfahren wiederholten Vortrag zur noch nicht manuell erfolgten Abschaltung der Bildschirme im Rahmen dieser Ortseinsicht hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2022 (Az.: 9 CS 22.2043) ausführlich befasst; auf die dortigen Ausführungen (Rn. 6) wird verwiesen. Der Senat hat in diesem Beschluss auch auf die Missbrauchsgefahr hingewiesen, die im Hinblick auf die nur zur Seite geräumte Möblierung, die augenscheinlich mit geringem Aufwand wieder funktionsfähig gemacht werden kann, besteht. Da bereits in der Ortseinsicht vom August 2022 eine fehlende Pflichterfüllung innerhalb der gesetzten Nachfrist festgestellt werden konnte, kommt es auf die Feststellungen im Rahmen der Ortseinsicht vom Januar 2023 nicht maßgeblich an. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es unschädlich ist, dass in der Fälligkeitsmitteilung vom 27. Januar 2023 auf die Feststellungen im Ortstermin vom 13. Januar 2023 verwiesen wurde.

Randnummer 26

Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt sind nach Art. 21, Art. 38 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 VwZVG nicht mehr zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2023 – 15 ZB 23.574 – juris Rn. 10; B.v. 6.7.2021 – 9 ZB 19.1629 – juris Rn. 11; B.v. 19.2.2021 – 1 ZB 20.2691 – juris Rn. 4). Nach Art. 21 Satz 2 VwZVG sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Auch auf dem „Umweg“ über die Frage der Ermessensausübung bei der Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelanwendung (Art. 37 Abs. 1 S. 1, Art. 29 Abs. 1 VwZVG) kann die Rechtmäßigkeit einer bestandskräftigen Anordnung nicht erneut zur Überprüfung gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 9 CE 16.63 – juris Rn. 25). Im isolierten Vollstreckungsverfahren kann der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich sowohl gegen die Androhung als auch gegen die Fälligstellung von Zwangsgeldern mit Einwendungen gegen einen unanfechtbaren Ausgangsbescheid nicht mehr gehört werden (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 VwZVG, vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2021, a.a.O., Rn. 11; B.v. 8.1.2021 – 9 ZB 19.322 – juris).

Randnummer 27

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass nachträgliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage – hier infolge der Normenkontrollentscheidung des Senats (U.v. 2.5.2024 – 9 N 22.465) über den Bebauungsplan Nr. 3823 der Antragsgegnerin – Berücksichtigung finden müssten, ist schon nicht ersichtlich, dass bezüglich der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung das im Rahmen eines etwaigen Rücknahmeverfahrens bestehende Ermessen nach Art. 48 oder Art. 51 BayVwVfG auf Null reduziert wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2024 im Normenkontrollverfahren über den Bebauungsplan (Az.: 9 N 22.465) kein zwingender Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Betrieb eines Wettbüros resultiert und für eine Nutzungsuntersagung ohnehin keine materielle Illegalität des Vorhabens von Nöten ist.

Randnummer 28

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden (Art. 76 Satz 2 BayBO). Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2026 – 2 CS 26.219 – juris Rn. 12; B.v. 21.10.2024 – 1 CS 24.1295 u.a. – juris Rn. 10; B.v. 9.11.2020 – 9 CS 20.2005 – juris Rn. 18). Dies ist nur der Fall, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden kann, ob die Nutzung zulässig ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2020 – OVG 2 S 17/20 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – BauR 2011, 1961). Die baurechtliche Prüfung in einem Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorwegzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2022 – 1 CS 22.2013 – juris Rn. 11). Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung als Wettbüro liegt hier nicht vor.

Randnummer 29

b) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vollstreckung einzustellen sei, da sie der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung Folge geleistet habe.

Randnummer 30

Zwar ist die Anwendung der Zwangsmittel nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Hat der Pflichtige nach Fälligkeit seine Verpflichtung erfüllt, muss die Vollstreckungsbehörde von der weiteren Beitreibung absehen (vgl. Adolph, a.a.O., Art. 47 Rn. 44). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn einer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwZVG). Die Nutzungsuntersagung stellt eine Unterlassungsverpflichtung dar. Die fristgerechte Erfüllung einer behördlichen Nutzungsuntersagung kann nur dann angenommen werden, wenn der von ihr Betroffene sie entsprechend seiner allgemeinen aus Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG folgenden Mitwirkungspflicht substantiiert darlegt oder die Erfüllung auch unabhängig hiervon für die Behörde offenkundig ist. Nachträgliche Angaben, aus denen sich gegebenenfalls Anhaltspunkte für eine nach Ablauf der Frist erfolgte Beendigung der untersagten Nutzung ergeben, sind hingegen irrelevant. Die Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung – wie sie bei einer Nutzungsuntersagung in Rede steht – hindert nicht die Beitreibung eines angedrohten und fällig gestellten Zwangsgeldes, wenn dieser Pflicht, deren Erfüllung durch die Androhung erreicht werden sollte, zunächst zuwidergehandelt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2019 – 9 ZB 19.999 Rn. 8 ff.).

Randnummer 31

Die Entscheidung, dennoch von der Beitreibung eines fällig gewordenen Zwangsgeldes abzusehen, steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und hängt vom Vorliegen hier nicht vorgetragener und auch nicht ersichtlicher Härtefallgründe ab (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwZVG).

Randnummer 32

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Randnummer 33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 37 BayVwZVG, Art. 21 BayVwZVG, Art. 36 BayVwZVG, Art. 23 BayVwZVG, Art. 31 BayVwZVG, Art. 38 BayVwZVG, Art. 29 BayVwZVG, Art. 39 BayVwZVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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