Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 06.10.2026 – 10 CE 26.1895
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Normenkette
- § 123 Abs. 1 VwGO; § 12 Abs. 2 S. 1 AufenthG; § 60a Abs. 5b S. 1 AufenthG; § 60a Abs. 6 AufenthG; § 60c Abs. 1 S. 1 AufenthG; § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG; § 79 Abs. 5 AufenthG; § 32 BeschV
Tenor
I. In Abänderung von Ziffer I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2026 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage von § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis für eine Vollzeitausbildung zum Pflegefachhelfer bei der B … – … … … … … … GmbH zu erteilen, solange der Antragsteller im Besitz einer Duldung ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. In Abänderung von Ziffer II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2026 tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahren in beiden Instanzen je zur Hälfte.
III. In Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2026 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.
IV. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwältin G., M., beigeordnet, soweit er eine Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Gründe
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise eine Beschäftigung in Form einer Berufsausbildung zum Pflegefachhelfer zu erlauben. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren.
I.
Der 34-jährige Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Juli 2020 mit einem nationalen Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu seiner damaligen deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Nach der Trennung von seiner Ehefrau, aber noch vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte er am 9. März 2022 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung. Weil es dem Antragsteller nicht gelang, sein tunesisches Schulabschlusszeugnis anerkennen zu lassen, wurde dieser Antrag zunächst nicht beschieden und dann mit bestandskräftigem Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2024 abgelehnt.
Am 2. Juli 2024 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin hinsichtlich seines tunesischen Schulabschlusses den Anerkennungsbescheid vom 4. Juni 2024 vor. Eine bereits im Mai 2024 begonnene Ausbildung zum Pflegefachhelfer brach der Antragsteller zum 25. Juli 2024 ab.
Am 1. September 2024 wurde dem Antragsteller eine bis zum 31. August 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16a AufenthG zum Zweck der Ausbildung als Pflegefachkraft beim C. e.V. mit der Nebenbestimmung erteilt, dass der Aufenthaltstitel bei Kündigung oder Abbruch der Ausbildung erlösche. Zuvor war der Antragsteller über die Folgen von Falschangaben sowie darüber belehrt worden, dass er jede Veränderung seines Ausbildungsplatzes unverzüglich mitzuteilen habe, was insbesondere den Abbruch oder die Kündigung des Ausbildungsplatzes betreffe. Am 20. Juni 2025 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II und teilte dem zuständigen Jobcenter mit, dass er bereits seit dem 30. November 2024 arbeitslos sei.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2025 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und die Abschiebung nach Tunesien angedroht. Weiter wurde er unter Zwangsmittelandrohung verpflichtet, seinen Reisepass vorzulegen und auszuhändigen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag, über die noch nicht entschieden wurde.
Am 11. Juli 2025 teilte der Antragsteller mit, dass er eine Zusage für eine Berufsausbildung bei der f.-GmbH habe und um einen Termin zur Umstellung seines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG bitte. Bei einer persönlichen Vorsprache am 15. Juli 2025 bestätigte er den Empfang des Bescheids vom 10. Juli 2025 und teilte mit, dass ihm aufgrund einer anstehenden Operation gekündigt worden sei. Er sei derzeit verlobt und plane die Heirat. Seinen Reisepass habe er vermutlich in der Bahn verloren. Die Antragsgegnerin belehrte den Antragsteller dahingehend, dass er seit dem 30. November 2024 vollziehbar ausreisepflichtig sei und forderte ihn in allgemeiner Form zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung auf.
Nach vorheriger Anhörung wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 21. August 2025 aus, verfügte ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot und drohte (erneut) die Abschiebung nach Tunesien an. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage und Eilantrag, über die ebenfalls noch nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2025 wurde der Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verpflichtet, der Antragsgegnerin seinen tunesischen Reisepass auszuhändigen. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage und Eilantrag, über die ebenfalls noch nicht entschieden ist.
Am 4. März und am 6. August 2026 sprach der Antragsteller beim tunesischen Konsulat in München vor, welches ihm jeweils bestätigte, dass sich sein Antrag auf Erneuerung seines Reisepasses in Bearbeitung befinde.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. Juli 2026 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und legte u.a. einen unterzeichneten Ausbildungsvertrag mit der B* … – … … … … … … GmbH vom 3. Juli 2026 für eine einjährige Ausbildung zum Pflegefachhelfer ab September 2026 vor. Die Antragsgegnerin hat bislang nicht über den Antrag entschieden.
Am 6. August 2026 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht (wörtlich), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Beschäftigung zur Aufnahme und Durchführung der einjährigen Vollzeitausbildung zum Pflegefachhelfer bei der B … … … … … … … GmbH ab dem 1. September 2026 zu erlauben, hilfsweise über den entsprechenden Antrag des Antragstellers erneut zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 7. September 2026 hat das Verwaltunsgericht den Eilantrag abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Es sei dem Antragsteller zumutbar, eine Ausbildung gegebenfalls nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beginnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zu ihrer Begründung führt der Antragsteller aus, er könne die Ausbildung nach Mitteilung des Ausbildungsträgers nur noch bis zum 15. Oktober 2026 antreten. Dies müsse für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausreichen.
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 28. September 2026 die Zurückweisung der Beschwerde und führt nach einem Hinweis des Berichterstatters aus, eine Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG könne derzeit nach § 79 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden, da das Strafverfahren gegen den Antragsteller nicht abgeschlossen sei. Einer Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG stehe nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, dass der Antragsteller nicht hinreichend an der Passbeschaffung mitwirke und eine Aufenthaltsbeendigung daher aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Es werde nicht verkannt, dass die Ausstellung eines Passes durch Botschaften anderer Staaten bisweilen länger dauern könne. Es sie aber nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller auch nach über einem Jahr keinen Pass erhalten habe. Im Übrigen liege ein Ausnahmefall im Sinne von § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG vor. Der Antragsteller halte sich seit Herbst 2024 unerlaubt im Bundesgebiet auf, nachdem seine Aufenthaltserlaubnis durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erloschen sei. Darüber hinaus habe er es pflichtwidrig unterlassen, das Ende seiner Berufsausbildung zu melden, obwohl er über die entsprechende Verpflichtung ausdrücklich informiert worden sei. Die auflösende Bedigung zur Aufenthaltserlaubnis sei rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht verfügt worden. Es habe eine konkrete Missbrauchsgefahr bestanden. Das Anerkennungsverfahren habe über zwei Jahre gedauert. Zudem habe der Antragsteller bereits eine erste Ausbildung abgebrochen. Zum Zeitpunkt der Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels sei noch keine nachhaltige berufliche oder wirtschaftliche Integration erkennbar gewesen. Eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis wäre kein nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gleichermaßen geeignetes Mittel gewesen.
Der Antragsteller ist dem mit weiterem Schriftsatz entgegengetreten und hat ergänzend insbesondere mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen illegalen Aufenthalts kurz vor einem entgültigen Abschluss stehe. Das Verfahren sei gegen eine Auflage der Zahlung von 600 Euro vorläufig eingestellt worden. 400 Euro seien bereits, der Rest werden demnächst beglichen. Dann werde eine endgültige Verfahrenseinstellung erfolgen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Oktober 2026 hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag im Schriftsatz vom 26. September 2026 wiederholt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behörden und Gerichtsakten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist (nur) teilweise begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend (nur) teilweise erfüllt.
1. Gegenstand des Eilantrags ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung einschließlich einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG sowie hilfsweise die Erteilung einer isolierten Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG zur dem Antragssteller bereits nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilten Duldung.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm „eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen und (…) zur Durchführung der Ausbildung eine Duldung zu erteilen“. Diese Formulierung deutet zwar darauf hin, dass vorrangig eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit entsprechender Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG gemeint ist, schließt aber nicht aus, dass hilfsweise eine (isolierte) Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG für den (aufgrund seiner Passlosigkeit) ohnehin geduldeten Antragsteller begehrt wurde. Das letzteres (auch) gemeint war, hat die Bevollmächtigte im Beschwerdeverfahren mittlerweile klargestellt.
Bei der Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit entsprechender Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG und einer (isolierten) Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG handelt es sich wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen, vor allem aber wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die Erteilungsdauer (vgl. § 60c Abs. 3 Satz 4 AufenthG), Beständigkeit und Rechtsfolgen im Anschluss an den Abschluss der Ausbildung (vgl. § 19d Abs. 1a AufenthG) um unterschiedliche Regelungen, die nebeneinander begehrt werden können und im gerichtlichen Verfahren jeweils eigene Streitgegenstände bilden.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (so für die vorliegende Konstellation auch VG Stuttgart, B.v. 27.3.2026 – 16 K 3655/26 – juris Rn. 7; VG Bayreuth, B.v. 4.8.2025 – B 6 E 25.286 – juris Rn. 35). Die Möglichkeit, die begehrte Ausbildung aufzunehmen, besteht nach der Bescheinigung des Ausbildungsträgers nur noch bis einschließlich 15. Oktober 2026. In dieser Zeit ist eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen. Durch den Verlust des zugesagten Ausbildungsplatzes entstünde dem Antragsteller auch ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil. Dabei ist auf den konkreten Ausbildungsplatz abzustellen, mit dem der Antragsteller die beabsichtigte Berufsausbildung aufnehmen kann. Wollte man dagegen mit dem Verwaltungsgericht annehmen, dass nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens irgendeine Ausbildung begonnen werden könnte, bestünde für den Antragsteller niemals eine realistische Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz für einen ihm zur Verfügung stehenden, zeitnah zu besetzenden Ausbildungsplatz zu erhalten. Bei realistischer Betrachtung wird kein Ausbildungsbetrieb ein konkretes Ausbildungsplatzangebot für die gesamte Dauer eines – gegebenfalls mehrinstanzlichen – Hauptsacheverfahren offenhalten. Ob ein Antragsteller nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen (anderen) geeigneten Ausbildungsplatz erhalten kann, ist in aller Regel gänzlich ungewiss.
3. Ein Anordnungsanspruch ist zwar nicht im Hinblick auf die (zuvörderst) beantragte Ausbildungsduldung mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG, wohl aber im Hinblick auf die isolierte Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht.
a) Der Antragsteller hat derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG.
aa) Der Verpflichtung der Antragstellerin zur Erteilung einer Ausbildungsduldung mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG steht derzeit das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gegen den Antragsteller entgegen. Nach § 79 Abs. 5 AufenthG ist bei einem Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller ist nach Erhebung der öffentlichen Klage zwar nach § 153a StPO vorläufig eingestellt worden, aber – weil der Kläger noch nicht die gesamte Geldauflage bezahlt hat – noch nicht endgültig abgeschlossen.
bb) Insofern ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob auch die – nicht bestandskräftige, aber wirksam verfügte – Ausweisung gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG (vgl. zu einer noch nicht bestandskräftigen Ausweisung von Stahmann in NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 60c AufenthG Rn. 18; Schöninger in BeckOK MigR, Stand 1.3.2026, § 16g AufenthG Rn. 56 zur wortlautgleichen Regelung in § 16g Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG) oder eine fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung (dazu aber sogleich) gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Ausbildungsduldung mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis entgegensteht.
b) Ein Anordnungsanspruch besteht hingehen, soweit der Antragsteller hilfsweise eine (isolierte) Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG begehrt.
Nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. In systematischer Hinsicht verdichtet § 60a Abs. 5b AufenthG den aus § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV resultierenden Ermessensanspruch zu einem Soll-Anspruch (BayVGH, B.v. 27.10.2021 – 10 CE 21.945 – juris Rn. 24; Röder in BeckOK MigR, Stand 1.3.2026, § 60a AufenthG Rn. 117a).
Eine isolierte Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG kann zur Aufnahme einer Ausbildung nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 60c Abs. 8 AufenthG und BT-Drs. 19/8286, S. 17).
aa) Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht einem Anordnungsanspruch hier nicht entgegen. Ob in der (vorläufigen) Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit überhaupt eine Vorwegnahme der (endgültigen) Erlaubnis liegt, erscheint fraglich. Jedenfalls gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 27.10.2021 – 10 CE 21.945 – juris Rn. 24 m.w.N). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die einstweilige Anordnung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, weil andernfalls im Hinblick auf ein konkretes Ausbildungsverhältnis faktisch nie rechtzeitiger Rechtsschutz zu erhalten wäre (s.o.). Es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache.
bb) Die positiven Erteilungsvorausetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis liegen vor. Der Antragsteller ist im Besitz einer Duldung, die Aufnahme der Ausbildung in einem staatlich anerkennten Beruf bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV).
cc) Bei der im Eilverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung bestehen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat auch keine Erteilungshindernisse oder Versagungsgründe.
(1) § 79 Abs. 5 AufenthG gilt seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich für das Verfahren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Wegen der unterschiedlichen Wirkungen der Ausbildungsduldung einerseits und der Beschäftigungserlaubnis nach § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine weitere Aufenthaltsverfestigung (s.o.) andererseits liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte. Erst Recht steht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis nicht entgegen.
(2) Auch die Voraussetzungen des § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG sind derzeit nicht erfüllt. Danach gilt § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG nicht, wenn konkrete Schritte zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurden. Dafür ist von Seiten der Antragsgegnerin nichts vorgetragen; die übliche Aufforderung zur Passbeschaffung fällt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unter die Vorschrift (Röder in BeckOK MigR, Stand 1.3.2026, § 60c AufenthG Rn. 55 unter Verweis auf BT-Drs. 19/8286, S. 16).
(3) Bei summarischer Prüfung ist auch der der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG derzeit nicht erfüllt. Danach darf die Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG sind die Gründe nach Satz 1 Nr. 2 insbesondere zu vertreten, wenn der Ausländer das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
Eine Identitätstäuschung liegt nicht vor. Der Senat kann auch sonst nicht hinreichend sicher erkennen, dass der Antragsteller die Nichtvorlage eines Nationalpasses, worauf sich die Antragsgegnerin allein stützt, zu vertreten hätte. Der Antragsteller hat zwischen den Beteiligten unstreitig die Erteilung eines Nationalpasses beantragt, im Hinblick auf diesen Antrag auf Verlangen der Antragsgegnerin mehrfach nach dem Bearbeitungsstand gefragt und dabei jeweils – zuletzt am 6. August 2026 – die Bestätigung erhalten, dass der Antrag noch bearbeitet wird. Welches konkrete Verschulden ihn damit an der Passlosigkeit trifft, legt die Antragsgegnerin nicht dar. Ihr Vortrag beschränkt sich auf nicht belegbare Annahmen zum Verlust des bisherigen Nationalpasses und den nicht näher ausgeführten Hinweis auf eine ungewöhnlich lange Dauer des Passverfahrens. Die substantiierte Darlegung eines Verschuldens des Antragsstellers liegt hierin nicht, zumal die Antragsgegnerin selbst einräumt, dass Passerteilungsverfahren bisweilen länger dauern können
Im Übrigen ist die Beseitigung von Abschiebungshindernissen keine alleinige Pflicht und Aufgabe des Ausländers (stRspr seit BayVGH, U.v. 11.12.2006 – 24 B 06.2158 – juris Rn. 48 ff.). Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung von Abschiebungshindernissen nur vorwerfen, wenn sie diesen ihrerseits hierauf auf konkrete Schritte zur Mitwirkung hingewiesen hat (vgl. § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG, Hinweispflicht). Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Ausländer gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem Ausländer bei Bedarf zu erörtern (Anstoßpflicht).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass der Antragsteller sonstigen gebotenen Mitwirkungspflichten gemäß § 48 Abs. 3, § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht nachgekommen wäre. Sie hat den Antragsteller lediglich durch Bescheid verpflichtet, seinen (mittlerweile als verloren gemeldeten) Pass vorzulegen. Dass dem Antragsteller dies möglich wäre, weil er den Pass tatsächlich nicht verloren hat, deutet die Antragsgegnerin zwar an. Belegt ist dies – jedenfalls im Eilverfahren – indes nicht. Die Antragsgegnerin hat sich ansonsten auf eine formblattmäßige Belehrung des Antragstellers zu seiner Mitwirkungspflicht, die Aufforderung zur Passbeantragung (der der Antragsteller nachgekommen ist) und gelegentliche allgemein gehaltene Anfragen beim Antragsteller zum Stand des Passverfahrens beschränkt. Konkrete Handlungspflichten in Bezug auf die Beschaffung eines Passes hat sie gegenüber dem Antragsteller nicht benannt. Der Behördenakte lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gefragt hätte, warum ihm bislang kein Pass ausgestellt wurde – entsprechende Erwägungen finden sich offenbar erstmals im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom heutigen Tag an den Senat. Der Akte lässt sich dagegen entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihrerseits bislang von der Einleitung eines Passersatzpapier-Verfahrens abgesehen hat, weil dies bei tunesischen Staatsangehörigen „umfangreich und langwierig“ sei (vgl. Bl. 925 der Behördenakte). Es ist daher nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihren Pflichten im Hinblick auf die Beseitigung des Abschiebungshindernisses umfassend nachgekommen wäre, sodass derzeit auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, allein der Antragsteller habe das bestehende Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu vertreten.
dd) Schließlich ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorläge, der es gebieten würde, von der regelmäßigen Rechtsfolge („soll“) der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abzuweichen. Eine atypische Konstellation liegt vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass die betroffene Person nicht (mehr) dem gesetzgeberischen Leitbild des geduldeten Ausländers im Sinne von § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG entspricht und eine Aufenthaltsverfestigung durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausnahmsweise offensichtlich öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VGH BW, B.v. 12.12.2024 – 12 S 1275/24 – juris Rn. 45 m.w.N.).
(1) Die Antragsgegnerin sieht einen Ausnahmefall darin begründet, dass der Antragsteller bereits zweimal eine Ausbildung abgebrochen und dies (einmal) der Ausländerbehörde über einen längeren Zeitraum pflichtwidrig nicht mitgeteilt habe. Weiter will sie die Beschäftigungserlaubnis (im Ermessenswege) nicht erteilen, weil der Antragsteller an der Passbeschaffung nicht ausreichend mitwirke und den Verlust seines Passes im zeitlichen Zusammenhang mit der Verpflichtung zu dessen Abgabe angezeigt habe. Die einzelne Punkte dürften nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ergebe sich in ihrer Gesamtheit, dass der Fall des Antragstellers atypisch sei.
(2) Auch in einer Gesamtschau rechtfertigt dies nicht die Annahme eines atypischen Falles, der eine (freie) Ermessensentscheidung nach aus § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV ermöglichen würde. Der Senat vermag zunächst nicht zu erkennen, warum der zweimalige Abbruch einer Ausbildung – selbst wenn er Folge von Fehlverhalten des Antragstellers gewesen wäre – so außergewöhnlich und gewichtig sein sollte, dass er ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigen könnte. § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG dient dazu, geduldeten Ausländern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu sichern, und entlastet auf diese Weise auch die Sozialsysteme. Wieso dieser Zweck in der vorliegenden Situation nicht auch verfolgt werden sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Auch die einmalige – wenn auch erhebliche – Verletzung der Meldepflicht nach § 82 Abs. 6 AufenthG, die nach § 98 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, begründet für sich genommen keinen atypischen Fall. Hinsichtlich des Vorhalts einer mangelnden Mitwirkung bei der Passbeschaffung und der Umstände der Verlustmeldung dürften diese Umstände schon deswegen keinen Ausnahmefall begründen können, weil der Gesetzgeber Versagungsgründe wegen mangelnder Mitwirkung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 AufenthG abschließend geregelt hat (vgl. zu § 104c AufenthG BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 24 ff.). Ohne jegliche Kenntnis der Hintergründe des neuerlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Körperverletzung kann auch dieses Verfahren nicht zur Begründung eines atypischen Falles herangezogen werden.
Eine entscheidungserhebliche Aufenthaltsverfestigung droht im Fall des Beginns des Ausbildung ebenfalls nicht, worauf das Gericht bereits im Hinweisschreiben hingewiesen hat. Dem Antragsteller muss bewusst sein, dass die Beschäftigungserlaubnis als Nebenbestimmung zu seiner Duldung mit deren Gültigkeit endet, wenn das Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nicht mehr besteht. Der Beginn der Ausbildung stellt – anders als im Falle des Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG – keinen eigenständigen Duldungsgrund dar.
Im Übrigen trifft die in der Beschwerdeerwiderung zur Begründung eines Ausnahmefalls geäußerte Auffassung der Antragstellerin, Strafanzeige und Ausweisung seien „rechtliche Konsequenzen“ des Ausbildungsabbruchs und der Verletzung der Meldepflicht, nicht zu. Strafanzeige und Ausweisung beruhen auf der Annahme eines illegalen Aufenthalts. Dieser wiederum hat seine Ursache nicht allein im Ausbildungsabbruch und auch nicht in der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 6 AufenthG, sondern zuvörderst in einer rechtswidrigen Nebenbestimmung zur dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis. Denn die zur Aufenthaltserlaubnis vom 1. September 2024 verfügte auflösende Bedingung war auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung rechtswidrig (ausführlich dazu BayVGH, B.v. 16.6.2026 – 10 CE 26.960 – juris insb. Rn. 4 und 15 ff.). Es kann dahinstehen, ob die in der Beschwerdeerwiderung dargestellten Ermessenerwägungen für sich genommen im Fall des Antragstellers zutreffend waren. In der Akten sind sie jedenfalls an keiner Stelle dokumentiert. Darüber hinaus dürften die entsprechenden Erwägungen dem in § 16a Abs. 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers widersprochen haben (vgl. VG München, B.v. 29.11.2024 – M 24 E 24.6836 – juris Rn. 50); die Prüfung, ob der Abbruch der Ausbildung vom Betroffenen zu vertreten war, kann naturgemäß erst nach dem Abbruch beurteilt werden. Schließlich fehlte es an der Einräumung einer ausreichenden Ausreisefrist im Falle des Bedingungseintritts (Nr. 12.2.3 VwAufenthG; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.6.2026 – 10 CE 26.960 – juris Rn. 16; B.v. 18.9.2020 – 10 CE 20.1914, 10 CS 20.1915 – juris Rn. 22).
Bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 60a Abs. 5a Satz 1 AufenthG vorliegt, muss in diesem Zusammenhang demnach zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass bereits die Ausreisepflicht des Antragstellers und der damit einhergehende Duldungsstatus des Antragstellers ihre Ursache zunächst in einer rechtswidrigen Nebenbestimmung haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Nebenbestimmung mittlerweile Bestandskraft erlangt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2026 – 10 CE 26.960 – juris Rn. 20). Ohne die rechtswidrige auflösende Bedingung hätte der Antrag des Antragstellers auf „Umstellung“ seiner bis zum 31. August 2025 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16a AufenthG im Hinblick auf das neue Ausbildungsverhältnis, den er am 11. Juli 2025 formlos angekündigt hatte, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst und der Antragsteller würde sich weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfall kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein atypischer Fall im Sinne von § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG vorläge, weil die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis öffentlichen Interessen „offensichtlich“ im dargestellten Sinn widerspräche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwert war nach § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 (Haupt- und Hilfsantrag), § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.3 und 8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 zu bestimmen. Im Hinblick auf die absehbare Vorwegnahme der Hauptsache hat der Senat von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs abgesehen.
Da die Beschwerde nach alledem (nur) teilweise Aussicht auf Erfolg hatte, war dem ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftigen Antragsteller (nur) teilweise Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Bevollmächtigte beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 60a AufenthG
- § 60c AufenthG
- § 123 VwGO
- § 79 AufenthG
- § 12 AufenthG
- § 16a AufenthG
- § 16g AufenthG
- § 4a AufenthG
- § 60b AufenthG
- § 82 AufenthG
- § 104c AufenthG
- § 19d AufenthG
- § 48 AufenthG
- § 7 AufenthG
- § 81 AufenthG
- § 98 AufenthG
- Art. 19 GG
- § 52 GKG
- § 153a StPO
- § 152 VwGO
- § 155 VwGO
- § 166 VwGO
- § 114 ZPO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 32 BeschV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BayVGH in 10 CE 26.1895 entschieden?“