Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 06.10.2026 – 1 ZB 25.953
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 35 Abs. 2 BauGB; § 201 BauGB; Art. 76 BayBO
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines temporären Lebensmittelladens mit Lagerraum für landwirtschaftliche Gerätschaften und Raum für Pilzzucht in Containerbauweise und wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung eines Lagerplatzes sowie die Anordnungen zur Beseitigung bereits errichteter baulicher Anlagen.
Der Kläger ist Eigentümer (u.a.) des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung W … (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Im Juli 2019 beseitige er auf diesem den Mutterboden und nahm eine Aufschüttung vor, um eine Aufstellfläche (10 m x 16 m) samt einer etwa 36 m langen und 3,5 m breiten Zufahrt zu errichten. Dort platzierte er zunächst vier Schiffscontainer und nutzte sie zum Abstellen eines Traktors, eines Zweiachsanhängers und landwirtschaftlicher Geräte. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juli 2019 stelle das Landratsamt die Bauarbeiten ein. Dennoch errichtete der Kläger ein mit einer Plastikplane überzogenes Tonnengewölbe über bzw. zwischen den Seecontainern und erweiterte die Lagerfläche.
Unter dem 19. Juli bzw. 11. November 2019 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung eines temporären Lebensmittelladens mit Lagerraum für landwirtschaftliche Gerätschaften und Raum für Pilzzucht in Containerbauweise für 60 Monate“. Dieser stehe als Interimslösung im Zusammenhang mit der von ihm bereits betriebenen Herstellung von Honig und Honigartikeln sowie kaltgepressten Ölen, Essigen und Speisepilzen und solle nach der geplanten Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung W …, durch dieses abgelöst werden. Beabsichtigt sei daher momentan eine Anlage aus Überseecontainern für vorwiegend Lagerzwecke, mobilen Raumzellen als Verkaufs- und Produktionsräume sowie einem überdachten Zwischenbereich als Maschinenunterstand.
Der Beigeladene versagte mit Beschluss vom 17. September 2019 das gemeindliche Einvernehmen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) nahm mit Schreiben vom 2. September 2020 zu dem Bauantrag Stellung.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags sowie zu einer Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung betreffend die bereits errichteten baulichen Anlagen trug der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 u.a. vor, dass er von den Verkaufsläden in Containerform derzeit abrücke und eine Tektur ohne den Verkaufsladen vorlegen werde, da es hierfür eine andere Lösung gebe.
Das AELF nahm hierzu mit Schreiben vom 18. Januar 2021 nochmals Stellung.
Nach weiterer Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 3. Mai 2021 den Bauantrag ab (Ziffer 1), untersagte dem Kläger die Nutzung des entstandenen Lagerplatzes (Ziffer 2) und verbot ihm dauerhaft, auf dem Vorhabengrundstück dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung wiederaufzunehmen (Ziffer 3). Zudem wurde der Kläger verpflichtet, den errichteten Lagerplatz inklusive der vorgenommenen Aufkiesung der Zufahrt binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vollständig zu beseitigen bzw. zu räumen (Ziffer 5), die westlich der Container gelagerten Baumaterialien bestehend aus Gitterboxen, Holzbrettern, Dachziegeln, Wassertank und anderen Gegenständen zu beseitigen (Ziffer 6) und die vier Schiffscontainer samt Holzbalken (Ziffer 7), die östlich von den Containern abgestellten Anhänger und Fahrzeuge (Ziffer 8) sowie das errichtete Tonnengewölbe vom Lagerplatz zu räumen (Ziffer 9).
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2025 abgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustehe, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und verunstalte außerdem das Landschaftsbild. Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit seien auch die ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen (Ziffern 2 und 3) sowie die verfügten Beseitigungs- und Räumungsanordnungen (Ziffern 5 bis 9) rechtmäßig, insbesondere auch ermessensgerecht.
Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der auf dem Vorhabengrundstück errichtete Lagerplatz nebst Tonnengewölbe keine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienenden Funktion habe und die angeordnete Beseitigung verhältnismäßig sei.
Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen. Der Beigeladene äußerte sich im Zulassungsverfahren nicht.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten sowie die übermittelten Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Dabei ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB nach dem aus der Begründung des Zulassungsantrags erkennbaren Willen des Klägers (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – juris Rn. 7) davon auszugehen, dass sich auch diese – wie der zuvor gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung – nur auf das die Klage gegen den Bescheid vom 3. Mai 2021 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2025 bezieht, auch wenn sie teilweise auf einen (im Verfahren 1 ZB 25.482 streitgegenständlichen) Bescheid vom 9. Februar 2021 und eine (wohl) in den dortigen Ziffern 2 und 3 verfügte Beseitigungsanordnung (für ein Bienenhaus) sowie auch auf das diesen Bescheid betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024 abstellt. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Zulassungsantrag, soweit er sich gegen die Abweisung der Klage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung richtet, mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers bereits unzulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. Bei einer den Zulassungsantrag ablehnenden Entscheidung muss nicht zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Antrags differenziert werden (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 96).
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 7 ff.). Der Rechtsmittelführer muss hierfür nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert darlegen, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf den Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2023 – 1 ZB 23.548 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 – juris Rn. 22).
Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Nach dieser erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung der unter dem 19. Juli bzw. 11. November 2019 beantragten Baugenehmigung für die „Errichtung eines temporären Lebensmittelladens mit Lagerraum für landwirtschaftliche Gerätschaften und Raum für Pilzzucht in Containerbauweise für 60 Monate“ (2.1) noch einen Anspruch auf Aufhebung der in den Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 3. Mai 2021 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen und der in den Ziffern 5 bis 9 verfügten Räumungs- und Beseitigungsanordnungen (2.2) hat.
2.1 Nach dem klägerischen Vorbringen erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig und damit gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO nicht genehmigungsfähig ist, weil es als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht privilegiert ist, weil es keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), und auch im Übrigen nichts für eine Privilegierung nach den anderen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB spricht (UA S. 6). Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers die „zum Betriebskonzept ergänzend vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung“ sowie seine Bemühungen, den Betrieb zu einem leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuentwickeln, nicht ausreichend berücksichtigt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Der Kläger legt schon nicht näher daher, inwiefern die „zum Betriebskonzept ergänzend vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung“ nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, insbesondere welche konkreten Aspekte insoweit keine ausreichende Beachtung gefunden haben sollen und wie sich deren hinreichende Berücksichtigung auf die Bewertung der Privilegierung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens ausgewirkt hätte. Die im Wesentlichen wörtliche Wiederholung der bereits zur Klagebegründung in erster Instanz vorgetragenen „Erläuterung der Wirtschaftlichkeitsberechnung“ vermag schon aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts zu leisten (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2023 – 19 ZB 23.870 – juris Rn. 9; B.v. 13.5.2020 – 22 ZB 19.172 – juris Rn. 23). Darüber hinaus geht das Zulassungsvorbringen nicht, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten, auf die insofern tragenden Entscheidungsgründe ein. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene, vor allem darauf gestützt, dass die vom Kläger „bis dato vorgelegte Planung“ nach der gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung des Bescheids vom 3. Mai 2021 (die insoweit wiederum die Stellungnahme des AELF vom 2. September 2020 zitiert) nicht erwarten lasse, dass ein funktionsfähiger Betrieb mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugung im Sinne des § 201 BauGB entstehe, der sachkundig und nachhaltig geführt werde. Der Kläger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Angaben „zu dem dem streitgegenständlichen Vorhaben zuzuordnenden Betrieb“ gemacht und insbesondere keine „darauf bezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung“ vorgelegt; es seien (lediglich) Unterlagen in Form von „abstrakten (weil nicht auf den Streitgegenstand bezogenen) Wirtschaftlichkeitsannahmen“ vorgelegt worden. Mit diesem vom Verwaltungsgericht konkret benannten Mangel der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung, nämlich deren fehlendem Bezug zu dem dem streitgegenständlichen Vorhaben zuzuordnenden Betrieb, und der vom Verwaltungsgericht insofern angenommenen fehlenden Relevanz für die in Streit stehende Baugenehmigung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Nur durch wiederholte Vorlage – ohne die Fehlerhaftigkeit dieser Annahmen des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen – kann die fehlende Privilegierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens (i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) nicht mit der Rüge der unzureichenden Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsberechnung in Zweifel gezogen werden.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Einwand der unzureichenden Berücksichtigung der Bemühungen des Klägers, den Betrieb weiterzuentwickeln. Insoweit ist schon nicht erkennbar, was genau er mit diesen nicht näher spezifizierten „Bemühungen“ meint. Sofern er insoweit darauf abstellen wollte, dass sein von ihm in Gestalt der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie der diesbezüglichen Erläuterung weiterentwickeltes Konzept für seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb bei der Beurteilung der Privilegierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nicht ausreichend gewürdigt worden sei, legt er zum einen nicht konkret dar, warum die Frage der Privilegierung bei Berücksichtigung des insofern weiterentwickelten Betriebskonzepts anders zu beurteilen wäre. Zum anderen zeigt er nicht auf, weshalb die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass die „bis dato vorgelegte“ Planung nicht erwarten lasse, dass ein funktionsfähiger Betrieb mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugung im Sinne des § 201 BauGB entstehe, der sachkundig und nachhaltig geführt werde, fehlerhaft sein könnte. Insbesondere erläutert er nicht, dass und weshalb die ergänzend gemachten Angaben in Form der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der – in der Begründung des Zulassungsantrags wörtlich wiederholten – diesbezüglichen Erläuterung zumindest in Zusammenschau mit bereits zuvor vorgelegten Unterlagen (entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts) ein vollständiges und abgeschlossenes, d.h. tatsächlich dauerhaft gewünschtes und daher eine abschließende Bewertung des Vorliegens einer Privilegierung im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB ermöglichendes Betriebskonzept darstellen. Dass dies der Fall sein könnte, ist dem Zulassungsvorbringen auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts sowie ungeachtet der zwischenzeitlich offensichtlich gewandelten Vorstellungen des Klägers zur auf dem Vorhabengrundstück gewollten Halle nicht zu entnehmen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Zulassungsbegründung selbst davon spricht, dass ein Betriebskonzept erst in einem nächsten Schritt entwickelt werden solle, also (auch) die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung einschließlich ihrer Erläuterung nach eigener Einschätzung des Klägers noch kein solches ist. Außerdem ist der klägerische Vortrag insoweit auch im Übrigen nicht schlüssig und frei von Widersprüchen. So hat beispielsweise das AELF in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Januar 2021 festgestellt, dass im Jahr 2020 nur ein Flächenanteil von 3,29 ha vom Kläger bewirtschaftet worden sei, von denen 1,24 ha auf eine Streuwiese entfielen, die nicht für gartenbauliche Zwecke nutzbar sei. Die Größe des bewirtschafteten Waldes habe der Kläger im Jahr 2020 mit 0,3 ha angegeben. In der Zulassungsbegründung spricht er dagegen davon, die in seinem Eigentum befindliche landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 12 ha (bereits) seit 2019 vollständig selbst zu bewirtschaften. Ebenso ist in der Zulassungsbegründung zunächst von mittlerweile 1570 Obstbäumen die Rede, während in der Wiedergabe des bereits erstinstanzlich vorgelegten Konzepts – ohne Erwähnung einer anderen Obstsorte – von einem Bestand von 1240 Apfelbäumen gesprochen wird, der ausweislich der Angaben zum „Ziel-Betrieb“ auch nicht erhöht werden soll. In sich widersprüchlich sind ferner die Angaben zum Ertrag derselben. So wird in der Zulassungsbegründung einerseits ausgehend von 1570 Obstbäumen nach Erreichen der vollen Ertragsfähigkeit mit bis zu 14 t Ernte pro Jahr gerechnet, während im Folgenden im Rahmen der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens eine Ertragserhöhung auf rd. 20 kg je Baum prognostiziert wird, ohne dies näher zu erläutern. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Angaben des Klägers zu den bereits gehaltenen Bienenvölkern, deren Zahl am Anfang der Zulassungsbegründung mit 42 beziffert wird, während in der Wiederholung der Klagebegründung im „Ist-Betrieb“ eine Zahl von 68 Bienenvölkern und 13 Jungbienenvölkern angegeben wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die bisherigen Angaben des Klägers zu seinem Betrieb – unabhängig davon, ob sie auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens bezogen sind – keine taugliche Grundlage für eine abschließende Entscheidung über die Frage der Privilegierung des von ihm zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB sein können.
2.2 Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass die in den Nummern 2 und 3 des Bescheids vom 3. Mai 2021 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen sowie die in den Nummern 5 bis 9 verfügten Räumungs- und Beseitigungsanordnungen rechtmäßig ergangen sind.
Der Kläger wendet hiergegen ein, dass die Verfügungen angesichts des Fortschritts in der Entwicklung seines Betriebs unverhältnismäßig seien, da der landwirtschaftliche Lagerplatz genehmigungsfähig sei. Dies genügt aus den unter 2.1 dargelegten Gründen nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit der Kläger auf den Mangel einer alternativen Unter- bzw. Abstellmöglichkeit für seine landwirtschaftlichen Geräte verweist, wiederholt er erneut lediglich erstinstanzliches Vorbringen. Er setzt sich dagegen nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht diesen Aspekt zwar berücksichtigt, ihn aber letztlich angesichts des Fehlens eines abschließenden Konzepts für den klägerischen Betrieb und darauf bezogener Bauvorlagen sowie der Beschränkung des Bauantrags auf den zwischenzeitlich abgelaufenen Zeitraum von 60 Monaten als für die Zumutbarkeit der Suche nach einer Interimsunterstellmöglichkeit an anderer Stelle nicht erheblich erachtete.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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