Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1. die Übereinstimmung mit
- a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- b) den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6,
- c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,
- 2. beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie
- 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.