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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 59 BayBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde

  • 1. die Übereinstimmung mit
  • a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
  • b) den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6,
  • c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,
  • 2. beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie
  • 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu Art. 59 BayBO

Eine Entscheidung zitiert Art. 59 BayBO.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2022 – V ZR 99/21 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des …

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