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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 60 BayBO – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde

  • 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
  • 2. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,
  • 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 60 BayBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 60 BayBO? Zitiere den Wortlaut.“

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