Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- 2. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,
- 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.