Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 201 BauGB – Begriff der Landwirtschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 201 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 201 BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten