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Rechtsprechung · BayObLG

BayObLG, Beschluss vom 13.10.2026 – 101 SchH 146/25 e

Berufsausübungsgesellschaft, Selbstvertretung, Kostenerstattungsanspruch, Erinnerungsverfahren, Prozesskosten, Schiedsverfahren
Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

1. Die Erinnerung des Antragstellers vom 27. April 2026 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2026 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, war bis Ende September 2023 mit der Antragsgegnerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, auf der Grundlage eines Partnerdienstvertrags verbunden.

Randnummer 2

Mit Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Januar 2026 wurde – nach erklärtem Anerkenntnis der Antragsgegnerin – festgestellt, dass für eine Klage des Antragstellers zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Art. 15 und Art. 82 DS-GVO nicht das in der Anlage 2 zum Partnerdienstvertrag vereinbarte Schiedsgericht, sondern die staatlichen Gerichte zuständig sind. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß Ziff. II. des Beschlusstenors dem Antragsteller auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung wurde auf § 93 ZPO gestützt. Der Streitwert wurde gemäß Ziff. III. des Beschlusstenors auf 7.000,00 € festgesetzt.

Randnummer 3

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026 beantragte die Antragsgegnerin, die „Kosten des Rechtsstreits“ in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr von 615,55 € sowie einer Auslagenpauschale von 20,00 €, insgesamt von „635,00“ € gemäß § 103 Abs. 2, § 104 Abs. 1 ZPO festzusetzen.

Randnummer 4

Mit Schriftsatz vom 6. März 2026 beantragte der Antragsteller, den Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig, da ihm aufgrund eines zwischen den Parteien anhängigen Schiedsverfahrens betreffend die Rückzahlung von Genusskapital in Höhe von 50.000,00 € das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kostenfestsetzungsantrag sei auch unbegründet, da die Antragsgegnerin sich nicht auf

Randnummer 5

§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO berufen könne. Der Begriff „Rechtsanwalt“ in diesem Sinn erfasse nur eine natürliche Person, nicht eine Berufsausübungsgesellschaft als juristische Person, die durch ihre Organe vertreten werde. Auch eine analoge Anwendung scheide aus. Im Übrigen seien der Antragsgegnerin auch materiellrechtlich keine externen Rechtsanwaltskosten entstanden. Hilfsweise werden mit dem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 50.000,00 € aus dem Genusskapital, welcher unstreitig bestehe, die Aufrechnung erklärt.

Randnummer 6

Hierauf nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. April 2026 Stellung und wies die Einwände zurück. Nach § 59l BRAO sei die Berufsausübungsgesellschaft dem Rechtsanwalt gleichgestellt. Damit könne die Antragsgegnerin auch eine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlangen. Die Aufrechnung sei als materiell-rechtlicher Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, zumal der Rückzahlungsanspruch nicht unstreitig sei.

Randnummer 7

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2026 setzte der Rechtspfleger die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 635,55 € fest. Der Antragsteller habe ausschließlich materiellrechtliche Einwendungen vorgebracht, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Materielle Einwendungen seien im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozessgericht zu entscheiden. Dies sei hier mit Beschluss vom 21. Januar 2026 als Kostengrundentscheidung geschehen, in dem die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO gestützt worden sei.

Randnummer 8

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. April 2026 Erinnerung ein und beantragt,

1.Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2026 wird aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

2.Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2026 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erinnerungsverfahrens ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

Randnummer 9

Zur Begründung führte der Antragsteller aus, das Gericht habe die von ihm vorgebrachten Einwendungen fehlerhaft als ausschließlich materiellrechtlich eingeordnet. Es habe damit den zentralen Einwand – die Unanwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf eine Rechtsanwalts-GmbH – zu Unrecht übergangen. Dies sei keine materiellrechtliche, sondern eine „gebührenrechtliche und verfahrensrechtliche Frage“, die im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sei. Das Gericht stelle pauschal und ohne jede Begründung fest, die Kosten seien „notwendigerweise entstanden“, was eine bloße Leerformel sei. Das Gericht habe dadurch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sei vorläufig einzustellen.

Randnummer 10

Über den Antrag Nr. 2 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 4. Mai 2026 entschieden und die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Eintritt seiner Rechtskraft ausgesetzt.

Randnummer 11

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026,

die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen und der Antragsgegnerin erneut eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.

Randnummer 12

Zur Begründung nahm sie auf ihren Schriftsatz vom 14. April 2026 Bezug. Die bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses reichte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 an das Bayerische Oberste Landesgericht zurück.

Randnummer 13

Mit Beschluss vom 8. Mai 2026 half der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab.

II.

Randnummer 14

Die Erinnerung des Antragstellers, über die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG i. V. m. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. Februar 2024, 7 AktG 2/22, juris Rn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 20. August 2007, 5 W 129/06, NJW-RR 2007, 1721 [juris Rn. 1]; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 104 Rn. 21.107), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 15

1. Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer 16

a) Gemäß § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss findet nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt. § 567 Abs. 1 ZPO lässt dieses Rechtsmittel allerdings nur gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte zu. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist deshalb die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG eröffnet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. Dezember 1999, Verg 2/99, juris Rn. 12; Beschluss vom 23. Februar 1999, 1Z BR 25/99, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 8. Juli 2016, 34 Sch 11/13, NJOZ 2017, 578 Rn. 11 zum Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht).

Randnummer 17

b) Der Antragsteller ist erinnerungsberechtigt; denn durch die angefochtene Entscheidung des Rechtspflegers wird er formell wie materiell beschwert.

Randnummer 18

c) Die Zweiwochenfrist zur Einlegung der Erinnerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG) ist gewahrt. Ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses wurde der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dem Antragsteller am 22. April 2026 zugestellt. Die Erinnerung vom 27. April 2026 ist am selben Tag beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.

Randnummer 19

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 635,55 € festgesetzt.

Randnummer 20

a) Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der hier geltend gemachten außergerichtlichen Kosten zu prüfen, ob sie zu den Prozesskosten (§ 103 Abs. 1 ZPO) gehören (vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 103 Rn. 1, § 104 Rn. 15). Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten „in eigener Sache“ nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO handelt es sich nicht um – grundsätzlich unbeachtliche (siehe dazu unter c] bb]) – materiellrechtliche Einwendungen. Die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Senats vom 21. Januar 2026, die die „Kosten des Verfahrens“ dem Antragsteller auferlegt, enthält keine Entscheidung über den Umfang der im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Kosten nach §§ 91, 103 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, XII ZB 156/06, juris Rn. 9 zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltssozietät).

Randnummer 21

b) Die Antragsgegnerin hat dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Antragstellers überzeugen nicht.

Randnummer 22

aa) Die Antragsgegnerin ist eine Berufungsausübungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 59b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO, § 1 GmbHG. Im hier zugrunde liegenden Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Vertretungsanzeige vom 12. Dezember 2025 selbst vertreten.

Randnummer 23

bb) Gemäß § 59l Abs. 1 Satz 1 BRAO können Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall gemäß § 59l Abs. 1 Satz 2 BRAO „die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts“ und damit im hier vorliegenden Fall der Selbstvertretung (§ 78 Abs. 4 ZPO) auch einen Erstattungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Dass der Gesetzgeber (sich selbst vertretende) Berufsausübungsgesellschaften hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten nach §§ 91, 103 ZPO anders behandeln wollte als (sich selbst vertretende) natürliche Personen, ist nicht ersichtlich. Nach der Neukonzeption des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2021, Nr. 41, S. 2363) kommen sämtlichen Berufsausübungsgesellschaften die gleichen Rechte und Pflichten zu wie einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (BT-Drs. 19/27679, S. 196; vgl. auch Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 59l BRAO Rn. 3). Auf die gesellschaftsrechtliche Form kommt es nicht an (so ausdrücklich BT-Drs. 19/27679, a. a. O.). Der Einwand des Antragstellers, eine Berufsausübungsgesellschaft wie die Antragsgegnerin sei als juristische Person kein „Rechtsanwalt“ im Sinn des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO und könne nicht in eigener Sache tätig werden, überzeugt daher nicht. Gleiches gilt für den Einwand, dass Berufsausübungsgesellschaften als juristische Personen nicht selbst handeln könnten, sondern „durch ihre Organe gesetzlich vertreten“ würden. Gemäß § 59l Abs. 2 BRAO handeln Berufsausübungsgesellschaften durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. Aufgrund dieses sogenannten Berufsträgervorbehalts darf die Berufsausübungsgesellschaft anwaltlich nur durch einen Rechtsanwalt tätig werden (vgl. Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 59l BRAO Rn. 4; Römermann in BeckOK BRAO, 32. Ed. 1. Mai 2025, § 59l Rn. 3).

Randnummer 24

cc) Der Antragsgegnerin sind daher gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO Gebühren und Auslagen zu erstatten, die sie als Gebühren und Auslagen einer gemäß § 59l Abs. 1 Satz 1 BRAO bevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft erstattet verlangen könnte.

Randnummer 25

c) Der Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der festgesetzten Höhe von 635,55 €.

Randnummer 26

aa) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Kostenfestsetzungsantrag von der Antragsgegnerin angesetzte 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 615,55 € und die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € überhöht seien. Als „Gesamtbetrag“ ist im Antrag zwar lediglich ein Betrag von „635,00 [€]“ genannt; das ist als offensichtlicher Rechenfehler (vgl. § 319 ZPO) jedoch für die Kostenfestsetzung unschädlich.

Randnummer 27

bb) Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2026 hilfsweise erklärte Aufrechnung ist als materiellrechtliche Einwendung im Kostenfestsetzungsverfahren hier unbeachtlich.

Randnummer 28

(1) Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 539/11, juris Rn. 7; Beschl. v. 9. Dezember 2009, XII ZB 79/06, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch Herget in Zöller, ZPO, § 104 Rn. 21.14 m. w. N.). Materiellrechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch, wie die Aufrechnung, sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 539/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 79/06, juris Rn. 9). Eine aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigte Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn es um materiellrechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 539/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 79/06, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. November 2006, IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 [juris Rn. 9 m. w. N.]). Zu einer unter den genannten Voraussetzungen zu berücksichtigenden materiellrechtlichen Einwendung gehört die Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch nur dann, wenn es sich um eine nach Bestand und Höhe unstreitige Gegenforderung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 539/11, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 7. Mai 2014, V ZB 102/13, juris Rn. 14; OLG Celle, Urt. v. 11. Mai 2016, 7 U 168/15, juris Rn. 7) oder wenn die Gegenforderung rechtskräftig tituliert ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. April 2000, 11 WF 745/00, NJW-RR 2000, 1524 [juris Rn. 5]; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2019, 9 WF 736/19, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. auch BGH, Versäumnisurt. v. 18. Juli 2013, VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rn. 11 zur Aufrechnung mit einem rechtskräftig festgesetzten oder unstrittigen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Prozess).

Randnummer 29

(2) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die von dem Antragsteller zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. April 2026 unter Ziff. 3 ausführt, nicht unstreitig und Gegenstand eines zwischen den Parteien anhängigen inländischen Schiedsverfahrens. Dass dieses rechtskräftig (§ 1055 ZPO) abgeschlossen und der Schiedsspruch zugunsten des Antragstellers für vollstreckbar erklärt worden wäre (§§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer 30

d) Der Antragsgegnerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Kostenfestsetzungsantrag. Dass sie damit, wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. März 2026 meint, aufgrund des anhängigen Schiedsverfahrens betreffend die Rückzahlung von Genusskapital „Schikane“ ausübe, sich widersprüchlich verhalte und gegen Treu und Glauben verstoße, ist nicht nachvollziehbar.

III.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Erinnerungsverfahren ist zwar gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG). Bei anwaltlicher Vertretung der Verfahrensbeteiligten entsteht aber eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, weshalb die Erinnerungsentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO eine Kostengrundentscheidung enthalten muss (Radtke in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2026, RPflG, § 11 Rn. 12).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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