Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 1 GmbHG – Zweck; Gründerzahl
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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