Rechtsprechung · BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 01.10.2026 – 101 AR 143/26 e
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Normenkette
- § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO; § 185 Nr. 1 ZPO; § 186 ZPO; § 253 Abs. 1 ZPO; § 261 Abs. 1 ZPO; § 281 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 ZPO; § 9 EGZPO
Orientierungssatz
1. Mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch der Partei(en) kann das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise bereits vor Rechtshängigkeit bestimmt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass die beteiligten Gerichte den Streit ohne Zuständigkeitsbestimmung in absehbarer Zeit beilegen. (Rn. 14 – 15)
2. Das Gericht, an das eine Sache vor Rechtshängigkeit abgegeben wird, ist für die Entscheidung über die öffentliche Zustellung der Klage zuständig, ohne dass es seine örtliche oder internationale Zuständigkeit zu prüfen hat. (Rn. 17 – 18)
3. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Rechtshängigkeit steht unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung der Zuständigkeit durch das bestimmte Gericht nach neuem Sachvortrag und Rechtshängigkeit. (Rn. 22 – 23)
Tenor
Das Landgericht Stade wird als das (vorläufig) örtlich zuständige Gericht bestimmt, mit der Maßgabe, dass es an einer erneuten Überprüfung seiner Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist.
Gründe
I.
Die in K. wohnhafte Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 zum Landgericht München I Klage gegen den Beklagten, verbunden mit dem Antrag auf deren öffentliche Zustellung. Die Klägerin macht nach dem Vorbringen in der Klageschrift einen Zahlungsanspruch in Höhe von 209.574,64 € „aus einem abgelösten Bankdarlehen“ des Beklagten bei der Sparkasse […] (im Folgenden: Bank) geltend. Die Zahlung der Klägerin an die Bank erfolgte zur Abwendung der Zwangsversteigerung eines von ihr zur Besicherung mehrerer Darlehensverträge des Beklagten im Wege einer Grundschuld zur Verfügung gestellten und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in […] (Landgerichtsbezirk Stade). Der Beklagte war damals mit der Tochter der Klägerin verheiratet und mit dieser (bis zu einem in der Klageschrift nicht mitgeteilten Zeitpunkt) in dem Einfamilienhaus in […] wohnhaft; die Ehe ist inzwischen geschieden. Ausweislich eines der Klageschrift beigefügten Schreibens der Bank vom 24. Juli 2024 hatte der Beklagte dort Darlehensverbindlichkeiten aus insgesamt fünf Darlehensverträgen mit einem zuletzt offenen Gesamtsaldo in Höhe der Klagesumme.
Die Klägerin beantragte in der Klageschrift, diese öffentlich zuzustellen. Der Beklagte, der die deutsche Staatsbürgerschaft habe, sei unbekannten Aufenthalts. Zustellversuche unter der letzten bekannten Adresse („c/o […]“), wohin er nach der Trennung von seiner Ehefrau verzogen sei, seien erfolglos geblieben. Nach den Erkenntnissen der Klägerin halte er sich in Sri Lanka auf. Eine konkrete ladungsfähige Anschrift sei ausweislich einer eidesstattlichen Versicherung der geschiedenen Ehefrau des Beklagten und einer Melderegisterauskunft nicht bekannt. Aus § 29 ZPO folge zwar eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg, da der Erfüllungsort für den „Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen“ der letzte (bekannte) Wohnsitz des Beklagten in Nürnberg sei. Eine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts München I ergebe sich aber „aus deliktischer Haftung (Betrug) und ggf. auch rügeloser Einlassung“. Gegebenenfalls würde von der Klägerin auch ein Verweisungsantrag nach § 281 ZPO gestellt werden.
Eine öffentliche Zustellung der Klage wurde vom Landgericht München I nicht angeordnet. Vielmehr wies es die Klägerin mit Verfügung vom 28. Mai 2026 darauf hin, dass dem Klagevorbringen eine örtliche Zuständigkeit im Bezirk des Landgerichts München I nicht zu entnehmen sei. Mit der Zahlung durch die Klägerin sei § 1143 BGB gemäß § 1192 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden und „ggfs. der Darlehensrückzahlungsan[s]pruch der Bank auf die Klägerin übergegangen (Abtretung ?)“. Daher komme es für die örtliche und internationale Zuständigkeit grundsätzlich auf den Wohnsitz des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Der Klage sei zu entnehmen, dass er damals seinen Wohnsitz in […]gehabt habe, sodass das Landgericht Stade zuständig sei, „vorausgesetzt es lieg[e] eine Abtretung vor“. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht entstünden dagegen erst mit der Zahlung der Klägerin an die Bank; hierzu fehle es an Vortrag, wo der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz gehabt habe. Eine örtliche Zuständigkeit aus deliktischer Haftung wegen Betrugs sei derzeit nicht ersichtlich, da ein etwaiger Vermögensschaden wohl bei der Klägerin in Kuwait eingetreten sei; zu diesem Anspruch sei bisher auch keine Täuschungshandlung vorgetragen. Das Landgericht München I fragte bei der Klägerin an, ob eine Verweisung des Rechtsstreits an ein – gegebenenfalls konkret zu benennendes – Gericht beantragt werde.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 beantragte die Klägerin, den Rechtsstreit an das Landgericht Stade zu verweisen. Nach einem Hinweis auf die fehlende Begründung des Antrags führte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 Folgendes aus: Die Bank habe der Klägerin nach „vollständiger Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten den ihr somit gegen den Beklagten zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch abgetreten“; die Abtretungserklärung werde als Anlage vorgelegt. Sie mache den Klageanspruch daher „nunmehr in erster Linie“ als vertraglichen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses seinen Wohnsitz mit seiner Familie in […] gehabt. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Stade bestehe auch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Rückgriffsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht. „Sachnächstes Gericht“ bliebe auch insoweit das Landgericht Stade, in dessen Bezirk sich die belastete Immobilie befinde, die kontoführende Bank ansässig sei und der Beklagte zuletzt vor der Trennung seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Die ursprünglich hilfsweise herangezogene Zuständigkeitsbegründung über eine deliktische Haftung des Beklagten werde nicht weiterverfolgt; eine Täuschungshandlung sei nicht vorgetragen und ein etwaiger Vermögensschaden wäre am Wohnsitz der Klägerin in Kuwait eingetreten.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 erklärte sich das Landgericht München I für örtlich unzuständig. Gemäß Ziffer 2 des Tenors wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Stade „abgegeben.“ In den Gründen führte das Gericht aus, die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Auf Antrag der Klägerin habe es sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu „verweisen“. Die Klägerin mache nunmehr einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend. Der Wohnsitz des Beklagten beim Abschluss der Darlehensverträge sei in […] gewesen. Im Übrigen werde auf die Hinweisverfügung vom 28. Mai 2026 Bezug genommen.
Nach Eingang der Akten erklärte sich auch das Landgericht Stade mit Beschluss vom 16. Juli 2026 für örtlich unzuständig und legte den Rechtsstreit dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Der „Verweisungsbeschluss“ des Landgerichts München I habe keine Bindungswirkung, weil er willkürlich sei. Soweit darin ausgeführt werde, der Wohnsitz des Beklagten sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses in […] gewesen, fehlten hierfür jegliche konkrete Anhaltspunkte. Die Klägerin habe lediglich behauptet, der Beklagte habe „vormals“ in […] gelebt, zuletzt aber bei der Familie in […] und sich im Jahr 2023 nach Sri Lanka abgesetzt. Es fehle jedoch zu konkreten Zeitpunkten der unterschiedlichen Wohnsitze des Beklagten jeder Sachvortrag, insbesondere zu dem konkreten Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Darüber hinaus werde auch „zu den Zeitpunkten der streitbefangenen Schuldverhältnisse“ nichts vorgetragen, sodass die Verweisung nicht auf Tatsachenbehauptungen beruhe, sondern allein auf Vermutungen.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Äußerung im Bestimmungsverfahren erhalten. Sie hat hiervon mit Schriftsatz vom 1. September 2026 Gebrauch gemacht. Das Landgericht Stade sei als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Streitgegenstand weise seine „maßgebliche Verbindung“ zum Bezirk des Landgerichts Stade auf.
Mit Verfügung vom 3. September 2026 wurde der Klägerin aufgegeben, die im Schriftsatz vom 13. Juli 2026 als Anlage bezeichnete Abtretungserklärung der Bank vorzulegen, da diese nicht aktenkundig sei. Mit Schriftsatz vom 17. September 2026 teilte die Klägerin mit, dass eine solche Abtretungserklärung „tatsächlich nicht vorlieg[e]“.
II.
Auf die statthafte Vorlage ist auszusprechen, dass das Landgericht Stade für das weitere Betreiben des Verfahrens (vorläufig) örtlich zuständig ist.
1. Zuständig für die Entscheidung des Kompetenzstreits ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der beteiligten Landgerichte zu den Zuständigkeitsbereichen unterschiedlicher Oberlandesgerichte (München und Celle) gehören, weshalb das für sie gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist. An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das mit der Sache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des (vorläufig) zuständigen Gerichts liegen in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.
a) Eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt haben. In einem zivilprozessualen Klageverfahren kommt eine Bestimmung der Zuständigkeit danach grundsätzlich erst in Betracht, wenn Rechtshängigkeit der Streitsache durch Zustellung der Klage (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO) eingetreten ist, denn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit können keine rechtskräftigen Entscheidungen über die Unzuständigkeit im Sinne der Vorschrift erlassen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995, XII ARZ 18/95, NJW-RR 1996, 254 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 5. März 1980, IV ARZ 8/80, NJW 1980, 1281 [juris Rn. 7 f.]; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 36 Rn. 36).
Im Stadium der Anhängigkeit kommt regelmäßig nur eine Abgabe der Sache an ein anderes Gericht in Betracht, wie sie hier auf Antrag der Klägerin ausgesprochen wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 12). Zwar hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 10. Juni und 13. Juli 2026 – auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Mai 2026 hin – die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stade beantragt und das Landgericht München I hat in den Gründen des Beschlusses vom 15. Juli 2026 ausgeführt, der Rechtsstreit sei auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das örtlich zuständige Gericht „zu verweisen“. Eine – nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich bindende – Verweisung hätte jedoch die Rechtshängigkeit der Klage vorausgesetzt. Hieran fehlt es, da die Klage noch nicht zugestellt ist. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit kann nur die Abgabe der Sache verlangt werden; sie erfolgt ohne Prüfung der Zuständigkeit, formlos und ohne Bindung des aufnehmenden Gerichts (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 12; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 281 Rn. 5). Davon ist – ungeachtet der anderslautenden Gründe – ersichtlich auch das Landgericht München I ausgegangen, indem es in Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses vom 15. Juli 2026 den Rechtsstreit „abgegeben“ hat. Eine solche Abgabe stellt, auch wenn sie Ausführungen zur Zuständigkeit enthält, keine Entscheidung über die Zuständigkeit dar und entfaltet auch dann nicht die Wirkung einer (bindenden) Verweisung des Rechtsstreits, wenn sie in die Form einer Verweisung gekleidet ist (vgl. BGH NJW 1980, 1281 [juris Rn. 7]; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 12; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, § 281 Rn. 5).
b) Nach ständiger Rechtsprechung kann allerdings mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch der Partei(en) das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise bereits vor Rechtshängigkeit bestimmt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass die beteiligten Gerichte den Streit ohne Zuständigkeitsbestimmung in absehbarer Zeit beilegen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982, I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062 [juris Rn. 5]; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 13; Toussaint in BeckOK ZPO, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 36 Rn. 40 m. w. N.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Beide mit der Sache befassten Gerichte haben in ihren zuständigkeitsverneinenden Beschlüssen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für örtlich nicht zuständig halten und deshalb die gebotene Verfahrensförderung nicht vornehmen werden. In der bereits vor mehr als sieben Monaten anhängig gewordenen Sache ist noch nicht einmal über den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage entschieden.
3. Das Landgericht Stade ist für das weitere Betreiben des Verfahrens (vorläufig) örtlich zuständig.
a) Zu entscheiden ist vom zuständigen Gericht zunächst über den Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage, § 185 Nr. 1, § 186 ZPO. Das für die Bewilligung oder deren Ablehnung zuständige Prozessgericht im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO ist dasjenige Gericht, bei dem das Verfahren, in dem zugestellt werden soll, schon oder noch anhängig ist (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 16; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, § 186 Rn. 3; Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 186 Rn. 3; Dörndorfer in BeckOK ZPO, § 186 Rn. 2).
Vor Rechtshängigkeit der Streitsache ist danach das Gericht zur Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung berufen, bei dem die Klage eingereicht ist (Schultzky in Zöller, ZPO, § 186 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 186 Rn. 3). Seine örtliche Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren hat es nicht zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 17; so bereits RG, Urt. v. 18. Mai 1900, I 40/00, RGZ 46, 391 f.; ebenso Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 186 Rn. 3 m. w. N.). Nichts anderes gilt in Bezug auf die internationale Zuständigkeit (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 5. September 2002, 16 W 27/02, MDR 2003, 230 [juris Rn. 5]; Thole in Stein/Jonas, ZPO, § 271 Rn. 35 m. w. N.).
b) Ohne Verfahrensfehler hat das Landgericht München I die Sache auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Stade abgegeben.
Zwar wurde die Klägerin zur Stellung ihres „Verweisungsantrags“ vom 10. Juni bzw. 13. Juli 2026 ersichtlich durch die Hinweisverfügung vom 28. Mai 2026 veranlasst. Entscheidend für die erfolgte Abgabe war jedoch nicht, ob das Landgericht München I als zunächst angerufenes Gericht unzuständig war und das Landgericht Stade zuständig ist (vgl. BGH NJW 1980, 1281 [juris Rn. 7]). Mit der antragsgemäßen Abgabe hat das Gericht dem Willen der Klägerin Rechnung getragen, die mit ihrem Antrag und der zugleich geänderten Klagebegründung zum Ausdruck gebracht hat, anstelle des zuerst angegangenen dieses andere Gericht anrufen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011, X ARZ 263/11, juris Rn. 13; NJW 1980, 1281 [juris Rn. 7]; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 19). Bereits in der Klageschrift hatte die Klägerin angekündigt, gegebenenfalls einen „Verweisungsantrag nach § 281 ZPO“ zu stellen. Den geäußerten Gesinnungswandel hat das Landgericht München I im hier gegebenen Verfahrensstadium zutreffend als beachtlich behandelt. Denn vor Rechtshängigkeit der Streitsache war die Klägerin an eine zunächst getroffene Gerichtswahl nicht gebunden (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 19 m. w. N.). Wie ausgeführt, durfte das Landgericht München I als zunächst angerufenes Gericht die Sache daher ohne Prüfung der Zuständigkeit formlos und ohne Bindung des aufnehmenden Gerichts abgeben.
Mit der Abgabe an das Landgericht Stade ist die Sache dort anhängig geworden. Damit ist dieses Gericht für die Entscheidung über die öffentliche Zustellung zuständig geworden, § 186 Abs. 1 ZPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 20).
c) Da eine Anhörung des Beklagten noch nicht stattgefunden hat und im Rahmen der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit nicht veranlasst war (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 33), steht die Bestimmung des zuständigen Gerichts hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens unter dem Vorbehalt, dass das Landgericht Stade an einer erneuten Überprüfung seiner örtlichen Zuständigkeit aufgrund neuen Sachvortrags nach Rechtshängigkeit nicht gehindert ist (vgl. BGH NJW 1983, 1062 [juris Rn. 5]; BayObLG, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 33).
Weil das bestimmende Gericht zudem nicht über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Streitverfahrens entscheidet, bleibt auch die Entscheidung darüber, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, dem bestimmten Gericht der Hauptsache vorbehalten; sie wird nicht dadurch präjudiziert, dass ein örtlich zuständiges Gericht bestimmt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. August 2019, 1 AR 12/19, FamRZ 2020, 41 [juris Rn. 31]; Beschluss vom 20. Februar 2003, 1Z AR 160/02, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Dezember 2003, 15 AR 48/03, juris Rn. 12), zumal hier auch diese Bestimmung unter dem genannten Vorbehalt steht.
d) Für die erneute Überprüfung der (internationalen und) örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht Stade weist der Senat auf Folgendes hin:
Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ist nicht ersichtlich. Zwar wurde in der Klageschrift ausgeführt, eine Zuständigkeit dieses Gerichts ergebe sich „aus deliktischer Haftung (Betrug) und ggf. auch rügeloser Einlassung“. Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO waren dadurch jedoch nicht schlüssig dargelegt; hierzu fehlte – worauf das Landgericht München I in der Verfügung vom 28. Mai 2026 zutreffend hingewiesen hat – jeglicher Vortrag zu einer etwaigen unerlaubten Handlung des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 hat die Klägerin zudem von ihrem Vorbringen, der Beklagte hafte deliktisch wegen Betrugs, ausdrücklich Abstand genommen. Eine Zuständigkeit nach § 39 ZPO kommt vor Rechtshängigkeit ersichtlich nicht in Betracht.
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