Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.
EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
§ 9 EGZPO
Rechtsprechung zu § 9 EGZPO
61 Entscheidungen zitieren § 9 EGZPO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BayObLG, Beschl. v. 12.08.2025 – 102 AR 64/25 e · 2. Zivilsenat
Gerichtsstandsbestimmung für Anspruch nach § 114 Abs. 2 AktG
BayObLG, Beschl. v. 31.07.2026 – 102 AR 101/26 e · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Für die Anhängigkeit im Sinne von § 44 Satz 1 EGGVG ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Mahngericht abzustellen und nicht auf den Eingang der Akten bei dem Streitgericht (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2026 - 20 UH 19/26). (Rn. 37)
BayObLG, Beschl. v. 23.06.2025 – 102 AR 43/25 e · 2. Zivilsenat
Örtliche Zuständigkeit bei einem Coachingvertrag
BayObLG, Beschl. v. 19.03.2025 – 101 AR 10/25 · 1. Zivilsenat
Verweisungsbeschluss und seine Bindungswirkung
BayObLG, Beschl. v. 10.03.2025 – 101 AR 5/25 e · 1. Zivilsenat
Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für eine Klage wegen Schadensersatzes bei Datenschutzverstößen eines Onlineservices
BayObLG, Beschl. v. 13.03.2026 – 102 AR 23/26 e · 2. Zivilsenat
Willkürlicher Verweisungsbeschluss wegen nicht ausreichender Begründung der Unzuständigkeit
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