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Zitierfest

EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 9 EGZPO

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

Rechtsprechung zu § 9 EGZPO

61 Entscheidungen zitieren § 9 EGZPO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 12.08.2025 – 102 AR 64/25 e · 2. Zivilsenat

    Gerichtsstandsbestimmung für Anspruch nach § 114 Abs. 2 AktG

  • BayObLG, Beschl. v. 31.07.2026 – 102 AR 101/26 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Anhängigkeit im Sinne von § 44 Satz 1 EGGVG ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Mahngericht abzustellen und nicht auf den Eingang der Akten bei dem Streitgericht (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2026 - 20 UH 19/26). (Rn. 37)
  • BayObLG, Beschl. v. 23.06.2025 – 102 AR 43/25 e · 2. Zivilsenat

    Örtliche Zuständigkeit bei einem Coachingvertrag

  • BayObLG, Beschl. v. 19.03.2025 – 101 AR 10/25 · 1. Zivilsenat

    Verweisungsbeschluss und seine Bindungswirkung

  • BayObLG, Beschl. v. 10.03.2025 – 101 AR 5/25 e · 1. Zivilsenat

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für eine Klage wegen Schadensersatzes bei Datenschutzverstößen eines Onlineservices

  • BayObLG, Beschl. v. 13.03.2026 – 102 AR 23/26 e · 2. Zivilsenat

    Willkürlicher Verweisungsbeschluss wegen nicht ausreichender Begründung der Unzuständigkeit

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