Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGZPO · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

§ 7 EGZPO

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.

Rechtsprechung zu § 7 EGZPO

15 Entscheidungen zitieren § 7 EGZPO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Endurt. v. 29.07.2026 – 3 UKl 13/25 e · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem …
  • OLG Bamberg, Endurt. v. 18.03.2026 – 3 UKl 5/25 e · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die öffentlichrechtliche Aufsicht gemäß Art. 51 und Art. 56 Abs. 1 DSA steht einer Klage- und Sachbefugnis eines Verbraucherschutzverbandes, um aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahren vorzugehen, nicht entgegen. 2. Das Verfahren zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dient dem Datenschutz der …
  • OLG München, TeU v. 02.02.2026 – 19 U 3139/20 · 19. Zivilsenat

    Anrechnung von Leasingerlösen als Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers in Dieselfall

  • OLG München, Endurt. v. 04.12.2025 – 14 U 390/25 e · 14. Zivilsenat

    Weiterleitungslösung als datenschutzkonforme Alternative zur Direktauskunft

  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 03.11.2025 – 8 U 9/25 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Auslegung des Versicherungsfalls „Leckage von stationären Brandschutzanlagen“ und des Risikoausschlusses „Schäden infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden“ im Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung. (Rn. 24 – 47)
  • OLG München, Endurt. v. 21.07.2025 – 19 U 3555/22 · 19. Zivilsenat

    Pauschales Entgelt für vermiedene Netzkosten

Weitere Entscheidungen zu § 7 EGZPO suchen