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Zitierfest

EGGVG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 8 EGGVG

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.

(2) Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 EGGVG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 EGGVG

31 Entscheidungen zitieren § 8 EGGVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 29.07.2021 – III ZR 163/20 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Kommen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind, und wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde für unzuständig und übersendet dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Prozessakten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 …
  • BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – III ZR 79/20 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zulässt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu befinden. 2. Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht kann das …
  • BGH, Urt. v. 02.12.2025 – II ZR 114/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner …
  • OLG Bamberg, Urt. v. 08.01.2025 – 8 U 1/24 e · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für die Heilung von Mängeln der Ladung zu einer Gemeinderatssitzung. (Rn. 103 – 107) 2. Zu den Folgen der Unwirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses für die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters bei der Abgabe von Willenserklärungen oder Prozesshandlungen. (Rn. 110 – 129)
  • BGH, Beschl. v. 30.03.2023 – III ZR 99/22 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Nichtzulassungsbeschwerden in Fällen, in denen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung kommen, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind (hier: Fischereirecht; Bestätigung und Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20, NJW RR 2021, 507 und vom 29. Juli 2021 - III ZR 163/20, NJW RR 2021, 1363).
  • BGH, Urt. v. 18.02.2021 – III ZR 175/19 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78a SGB VIII eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen …

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