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Rechtsprechung · ArbG Düsseldorf

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2025 – 13 Ca 6856/24

Spruchkörper
13
ECLI
ECLI:DE:ARBGD:2025:0326.13CA6856.24.00

Leitsatz

./.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Der Streitwert beträgt 2.950,00 €.

Die Berufung wird für den Kläger gesondert zugelassen, soweit der Kläger einen Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geltend macht.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Inflationsausgleichs.

Randnummer 3

Der Kläger war seit dem 01.09.1992 bei der F. & W. GmbH & Co. OHG tätig.

Randnummer 4

Die F. & W. GmbH & Co. OHG betrieb Großhandelsmärkte. Die Kunden konnten sich an der Auslage selbst bedienen und an den Kassen zahlen. Sie verschmolz 2016 mit der Beklagten zu der Beklagten. Die Beklagte hatte ursprünglich Großkunden beliefert. Die Kunden bestellten ihre Ware auf elektronischem Weg. Die Bestellungen wurden kommissioniert und an die Kunden geliefert. Zu der Beklagten hatten in Koblenz, Mainz und Bremen auch kleinere Abholmärkte gehört.

Randnummer 5

Die Beklagte betreibt nunmehr an 36 Standorten Großhandelsmärkte und beliefert Großkunden von 13 Betriebsstandorten aus. Sie ist in die Sparten Abholgroßhandel und Zustellgroßhandel gegliedert. Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Vereinbarung einer alternativen Betriebsratsstruktur vom 19./31.05.2016 (TV Betriebsstruktur, vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2025) gehören zur Sparte Abholgroßhandel die Märkte der ehemaligen F. & W. GmbH & Co. OHG. Die schon bisher bestehenden Betriebe der Beklagten ordneten die Tarifvertragsparteien der Sparte Zustellgroßhandel zu. Daneben gibt es den Bereich Zentrale, in der die Mitarbeiter zentrale Verwaltungsleistungen für die Unternehmensgruppe erbringen.

Randnummer 6

Die F. & W. GmbH & Co. OHG und die Beklagte schlossen am 19./31.05.2016 mit der Gewerkschaft K. einen Anerkennungstarifvertrag (TV Anerkennung, vgl. Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2025). Dieser gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Anerkennung für die Betriebe der Sparte Abholgroßhandel. Persönlich gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer in diesen Betrieben mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Auf die erfassten Arbeitsverhältnisse finden gemäß § 2 Abs. 1 TV Anerkennung die räumlich und fachlich einschlägigen Verbandstarifverträge für den Groß- und Außenhandel der Gewerkschaft K. Anwendung. Die Beklagte wendet die Tarifverträge für die vom Geltungsbereich des TV Anerkennung an sich erfassten Mitarbeiter unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit an.

Randnummer 7

Die Sparte Zustellgroßhandel und der Bereich Zentrale sind nicht tarifgebunden.

Randnummer 8

Der Kläger arbeitet bei der Beklagten als Teamleiter/Schichtleiter im Abholmarkt in L.. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats.

Randnummer 9

Mit dem Gehalt für November 2022 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 350,00 € brutto aus.

Randnummer 10

Im April/Mai 2023 begannen die Verhandlungsrunden der Tarifvertragsparteien im Groß- und Außenhandel. Gegenstand war insbesondere die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

Randnummer 11

Von Mitte August für zwei bis vier Wochen lautete ein Aushang am Schwarzen Brett in L., der auch im Intranet veröffentlicht wurde:

Randnummer 12

„Inflationsprämie 2023 -

Randnummer 13

Danke für Ihren Einsatz!

Randnummer 14

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Randnummer 15

seit vielen Jahren orientieren wir uns bei Gehaltsanpassungen an den Tarifabschlüssen des Groß- und Außenhandels. Derzeit laufen Verhandlungen zwischen der Gewerkschaft K. und den Arbeitgeberverbänden über einen neuen Abschluss, dessen genauer Zeitpunkt noch nicht feststeht. Wir bedauern, dass die Zeichen nicht auf eine schnelle Einigung stehen, denn die alltäglichen Kosten sind für jeden von uns gestiegen. Um Sie in dieser Situation finanziell etwas zu entlasten, haben wir in der Geschäftsführung beschlossen, im Vorgriff auf den anstehenden Tarifabschluss, allen Mitarbeitenden bereits schon jetzt eine Inflationsprämie in Höhe von 700 € mit dem Augustgehalt auszuzahlen. Die Anrechnung der Zahlung für die tarifgebundenen Unternehmensteile ist gegeben und wird nach dem Tarifabschluss vollzogen. …

Randnummer 16

Wir hoffen, dass Sie sich bereits jetzt über diese Prämie freuen. Sobald die Tarifparteien ein Ergebnis verabschiedet haben, werden wir Sie umgehend informieren. …“

Randnummer 17

Der Kläger nahm von dem Aushang Kenntnis. Die Beklagte zahlte an den Kläger mit dem Gehalt für August 2023 700,00 € brutto als Inflationsausgleichsprämie.

Randnummer 18

In den Bereichen Zustellgroßhandel und Zentrale zahlte die Beklagte im Juni 2024 an die Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1.300,00 € brutto aus. Die Prämie zahlte sie auch an die Geschäftsleiter des Abholgroßhandels. Die Beklagte behandelt die Geschäftsleiter des Abholgroßhandels als leitende Mitarbeiter.

Randnummer 19

Im Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2024 (TV IAP, vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2025) vereinbarten die Tarifvertragsparteien ua. folgende Bestimmungen:

Randnummer 20

„§ 3

Randnummer 21

Höhe und Zeitpunkt der Zahlung

Randnummer 22

(1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juni 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro. …

Randnummer 23

(2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit). …

Randnummer 24

§ 6

Randnummer 25

Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen

Randnummer 26

(1) Die IAP gilt nicht als Tariferhöhung und kann daher nicht auf sonstige tarifliche oder übertarifliche Zahlungen angerechnet werden.

Randnummer 27

(2) Bei der Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen ist die IAP nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 28

(3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird.“

Randnummer 29

Im November 2024 zahlte die Beklagte an die Mitarbeiter in den Bereichen Zustellgroßhandel und Zentrale und auch an die Geschäftsleiter des Abholgroßhandels eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 650,00 € brutto aus. In der Vorweihnachtszeit und Weihnachtszeit 2024 setzte die Beklagte Mitarbeiter aus dem Zustellgroßhandel im Abholgroßhandel ein.

Randnummer 30

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie iHv. 1.000,00 € aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP und iHv. 1.950,00 € aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe.

Randnummer 31

Den Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP macht der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. geltend. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte ihren Mitarbeitern in einem Aushang am Schwarzen Brett und im Intranet am 26.10.2022 mitgeteilt habe, dass sie im November 2022 die gesetzliche Option, die auf die Freiwilligkeit der Unternehmen setze, nutzen und eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 350,00 € zahlen werde. Er ist der Ansicht, dass aus dem Aushang aus dem August 2023 nicht hervorgehe, dass eine Vorauszahlung gewollt sei. Die erwähnte „Anrechnung“ sei jedenfalls ausgeschlossen.

Randnummer 32

Er habe genauso wie die Mitarbeiter in den Bereichen Zustellgroßhandel und der Zentrale einen Anspruch auf eine Zahlung iHv. insgesamt 1.950,00 €, die er iHv. 1.300,00 € mit dem Klageantrag zu 1. und iHv. 650,00 € mit dem Klageantrag zu 2. geltend macht. Er behauptet dazu, dass in allen Bereichen die gleichen Arbeitsbedingungen und Vergütungsstrukturen gelten würden.

Randnummer 33

Der Kläger beantragt, wobei der Beklagten der Klageantrag zu 1. am 18.12.2024 und der Klageantrag zu 2. am 18.03.2025 zugestellt worden sind,

Randnummer 34

1.35die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.300,00 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.36die Beklagte zu verurteilen, an ihn 650,00 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 37

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 38

die Klage abzuweisen.

Randnummer 39

Sie ist der Ansicht, dass sie den Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP bereits durch die Zahlungen im November 2022 und im August 2023 erfüllt habe. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern der Sparte Zustellgroßhandel und des Bereichs Zentrale bestehe nicht, weil ein sachlicher Grund für die Differenzierung bestehe. Der Kläger profitiere anders als sie von den Verhandlungsergebnissen der Tarifvertragsparteien.

Randnummer 40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 42

Die zulässige Klage ist im Umfang von 300,00 € begründet und im Übrigen unbegründet.

Randnummer 43

A. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 300,00 € brutto aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP. IHv. 700,00 € hat die Beklagte den Anspruch bereits durch die Zahlung im August 2023 erfüllt.

Randnummer 44

I. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP ist auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden. Die Beklagte wendet auf alle vom Geltungsbereich des TV Anerkennung an sich erfassten Mitarbeiter unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels der Gewerkschaft K. an. Als nichtleitender Angestellter in der Sparte Abholgroßhandel ist der Kläger vom Geltungsbereich des TV Anerkennung erfasst, wenn eine Gewerkschaftszugehörigkeit unterstellt wird.

Randnummer 45

II. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP steht dem Kläger an sich eine Inflationsausgleichsprämie iHv. 1.000,00 € brutto zu. Er befand sich zum Stichtag am 01.06.2024 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, das seit mehr als sechs Monaten bestanden hatte. In den sechs Monaten vor dem 01.06.2024 hatte er an mindestens einem Tag Entgelt erhalten.

Randnummer 46

III. Die Beklagte hat den Anspruch nicht bereits durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie iHv. 350,00 € brutto im November 2022 teilweise erfüllt.

Randnummer 47

1. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Mitarbeiter durch die Mitteilung vom 26.10.2022 darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Zahlung um eine Inflationsausgleichsprämie handeln soll. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Kläger ist insoweit unbeachtlich. Zumindest auf der Abrechnung war für den Kläger erkennbar, dass es sich um eine Inflationsausgleichsprämie handeln sollte.

Randnummer 48

2. Diese Zahlung ist nicht auf die Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP anzurechnen. § 6 Abs. 3 TV IAP schließt eine Anrechnung aus.

Randnummer 49

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Mit zu berücksichtigen ist ferner die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23.10.2024 - 5 AZR 110/24 - Rn. 14; 16.04.2024 - 9 AZR 127/23 - Rn. 11).

Randnummer 50

b) Danach sollen unabhängig vom TV IAP gezahlte Inflationsausgleichsprämien ohne Auswirkung auf den Anspruch bleiben. Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem Anspruch in § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP eine zusätzliche Zahlung gewährleisten. Die Arbeitnehmer sollten tatsächlich einen Vorteil erhalten. Sie sollten nicht deswegen nichts bekommen, weil ihr Arbeitgeber unabhängig vom TV IAP bereits eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt hatte. Dieser Vorteil sollte ihnen nicht wieder genommen werden. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 TV IAP auch die Anrechnung auf sonstige Zahlungen ausgeschlossen. Erst bei einer Überschreitung der steuerlich privilegierten Gesamthöhe sollte eine Anrechnung möglich sein, weil sich auch für den Arbeitgeber ansonsten weitere Abgabenzahlungen ergeben hätten.

Randnummer 51

c) Eine Anrechnung ist demnach ausgeschlossen. Die Zahlung im November 2022 erfolgte unabhängig vom TV IAP. Die Beklagte nahm auf einen Tarifvertrag keinen Bezug. Vielmehr betonte sie in ihrem Aushang die „Freiwilligkeit der Unternehmen“, den Inflationsausgleich zu gewähren.

Randnummer 52

IV. Die Beklagte hat den Anspruch durch die Zahlung von 700,00 € brutto im August 2023 bereits teilweise erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

Randnummer 53

1. Ausweislich der Tilgungsbestimmung der Beklagten in dem Aushang aus dem August 2023 erfolgte die Zahlung als Vorschuss auf die Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP.

Randnummer 54

a) Der Aushang bedarf der Auslegung als atypische Willenserklärung.

Randnummer 55

aa) Eine Tilgungsbestimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (BAG 16.07.2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 18; Grüneberg/Grüneberg 84. Aufl. BGB § 366 Rn. 7; aA [rechtsgeschäftsähnliche Handlung] MüKoBGB/Fetzer 9. Aufl. BGB § 366 Rn. 11).

Randnummer 56

bb) Atypische Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG 29.03.2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 45; 09.03.2021 - 9 AZR 312/10 - Rn. 29).

Randnummer 57

cc) Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf nicht verdienten Lohn. Der Vorschussnehmer erhält Geld für eine Forderung, die entweder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist (BAG 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 21; vgl. BAG 12.12.2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 40).

Randnummer 58

b) Danach war die Zahlung der 700,00 € als Vorschuss beabsichtigt.

Randnummer 59

aa) Indem die Beklagte ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Zahlung „im Vorgriff auf den anstehenden Tarifabschluss“ erfolgt und eine „Anrechnung“ „nach dem Tarifabschluss vollzogen“ werde, hat sie deutlich gemacht, auf welche Forderung sie zahlen will und wie in der Folge mit der Zahlung umgegangen werden soll. Sie hat den anspruchsbegründenden TV IAP ausdrücklich in Bezug genommen. Mit dem Wort „Vorgriff“ umschreibt sie eine vorzeitige Zahlung auf die Forderung, deren Grundlage erst noch vereinbart werden muss. Sie erklärt mit dem Begriff „Anrechnung“ untechnisch, dass insoweit bereits die Erfüllung eintritt und der geleistete Betrag von dem Tarifanspruch in Abzug zu bringen ist. Entsprechend verweist sie auch darauf, dass eine weitere Information nach Abschluss des erwarteten Tarifvertrags erfolgen wird.

Randnummer 60

bb) Dieses Ergebnis entspricht dem sich aus dem Aushang ergebenden Willen der Beklagten. Sie möchte ihren Mitarbeitern bereits vorweg einen Abschlag gewähren, weil sie die Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien als langwierig empfindet und keine schnelle Einigung erwartet.

Randnummer 61

cc) Es deuten keine Anhaltspunkte darauf hin, dass die Beklagte eine zusätzliche eigenständige Inflationsausgleichsprämie neben dem von ihr erwarteten tariflichen Anspruch gewähren möchte. Wenn sie in der Überschrift ihren Dank an die Mitarbeiter ausdrückt, ergibt sich daraus nicht eine vom Tarifvertrag unabhängige Zusage. Vielmehr will die Beklagte ihren Mitarbeitern durch die vorzeitige Auszahlung einen Vorteil als Gegenleistung für deren Einsatz zukommen lassen.

Randnummer 62

c) Die Willenserklärung der Beklagten ist dem Kläger auch zugegangen, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger hat von dem Aushang Kenntnis genommen.

Randnummer 63

2. § 6 Abs. 3 TV IAP steht der teilweisen vorzeitigen Erfüllung nicht entgegen. Diese Bestimmung verhindert nicht, dass als Vorschuss erbrachte Zahlungen in Abzug gebracht werden dürfen.

Randnummer 64

a) Bei einer Vorschusszahlung handelt es sich nicht um die in § 6 Abs. 3 TV IAP angesprochene Konstellation, dass eine Zahlung „angerechnet“ wird. Es bedarf keiner Anrechnung im technischen Sinne, weil bereits unmittelbar die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Die vorzeitig erbrachte Zahlung ist gerade dazu erbracht worden. Um eine Anrechnung im Sinne des Tarifvertrags handelt es sich dagegen nur dann, wenn eine aus einem anderen Rechtsgrund erbrachte Leistung in Abzug gebracht wird. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn übertarifliches Entgelt auf eine Tariflohnerhöhung angerechnet wird (vgl. dazu MHdB ArbR/Krause 6. Aufl. § 60 Rn. 71; ErfK/Preis 25. Aufl. BGB § 307 Rn. 34 ff.). Das übertarifliche Entgelt hat der Arbeitgeber in dieser Konstellation nicht zur Erfüllung eines Anspruchs aus dem Tarifvertrag, sondern außerhalb des Tarifvertrags - übertariflich - gewährt.

Randnummer 65

b) Eine vergleichbare Handhabung besteht bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen. Lohnvorschüsse sind anders als sonstige vorher erbrachte Leistungen dem unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns hinzuzurechnen (dazu BAG 11.02.1987 - 4 AZR 144/86 -; ErfK/Preis 25. Aufl. BGB § 611a Rn. 568; Schaub ArbR-HdB/Koch 20. Aufl. § 88 Rn. 31).

Randnummer 66

V. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV IAP war gemäß § 3 Abs. 2 TV IAP am 30.09.2024 fällig.

Randnummer 67

B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er ist nicht mit den Arbeitnehmern gleichzustellen, an die die Beklagte Prämien iHv. insgesamt 1.950,00 € ausgezahlt hat.

Randnummer 68

I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Randnummer 69

1. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 19.12.2024 - 6 AZR 209/23 - Rn. 18; 02.07.2024 - 3 AZR 244/23 - Rn. 19).

Randnummer 70

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 16.10.2024 - 4 AZR 290/23 - Rn. 38; 24.01.2024 - 4 AZR 362/22 - Rn. 27). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 27.04.2021 - 9 AZR 662/19 - Rn. 17; 03.06.2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 43).

Randnummer 71

II. Danach besteht ein hinreichender Sachgrund für die Beklagte, an den Kläger die Inflationsausgleichsprämien iHv. 1.950,00 € nicht auszuzahlen. Sie durfte danach differenzieren, auf wen sie die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels anwendet.

Randnummer 72

1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Prämien iHv. 1.950,00 € nur an die Mitarbeiter ausgezahlt, auf die sie die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels nicht anwendet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die Tarifverträge auch auf Arbeitnehmer anwendet, die selbst bei Unterstellung ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht dem Geltungsbereich des TV Anerkennung unterfallen.

Randnummer 73

a) Die Mitarbeiter in den Märkten in Koblenz, Mainz und Bremen unterfallen gemäß § 1 Abs. 1 TV Anerkennung räumlich nicht dessen Anwendungsbereich. Es handelt sich nicht um Betriebe der Sparte Abholgroßhandel, die in der Anlage 1 genannt wären, sondern um solche des Zustellgroßhandels, die in Anlage 2 zum TV Betriebsstruktur genannt sind. Sie gehörten bereits vor der Verschmelzung zu der Beklagten.

Randnummer 74

b) Die in den Abholmärkten eingesetzten Geschäftsleiter fallen unabhängig von ihrer von der Beklagten vorgetragenen Zuordnung zu dem Bereich Zentrale nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des TV Anerkennung. Die Beklagte behandelt sie als leitende Angestellte iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG, die gemäß § 1 Abs. 2 TV Anerkennung vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind.

Randnummer 75

c) Bei einem vorübergehenden Einsatz von Mitarbeitern aus dem Zustellgroßhandel im Bereich des Abholgroßhandels unterfallen diese nicht dem TV Anerkennung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Mitarbeiter durch ihre vorübergehende Tätigkeit in der Vorweihnachtszeit und Weihnachtszeit 2024 den Betrieben des Abholgroßhandels zugeordnet wurden.

Randnummer 76

d) Dem Kläger war auf das Vorbringen der Beklagten im Termin, dass die Märkte in Koblenz, Mainz und Bremen zu der Sparte Zustellgroßhandel gehören und dass sie die Geschäftsleiter als leitende Angestellte iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG behandelt, keine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren. Gemäß § 283 Satz 1 ZPO kann auf Antrag eine Frist zum Nachbringen eines Schriftsatzes bestimmt werden, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Dem Kläger war eine Erklärung im Termin möglich. Die Beklagte hatte den TV Anerkennung und den TV Betriebsstruktur mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2025 übermittelt, so dass die Zuordnung der Märkte in Koblenz, Mainz und Bremen für den Kläger ersichtlich war. Als Betriebsratsvorsitzender war dem Kläger bekannt, dass die Beklagte die Geschäftsleiter als leitende Angestellte behandelt.

Randnummer 77

2. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf den Regelungszweck sachgerecht. Durch die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sollen die gestiegenen Verbraucherpreise abgemildert werden, vgl. § 3 Nr. 11c EStG. Das den Arbeitnehmern zur Verfügung stehende Einkommen soll an die Inflation angeglichen werden.

Randnummer 78

a) Die Mitarbeiter, auf die die Beklagte die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels anwendet, profitieren ohne Zutun der Beklagten von den Verhandlungsergebnissen der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien des Groß- und Außenhandels schließen Tarifverträge, um die Anpassung des Einkommens sicherzustellen. Sie vereinbaren regelmäßig Tariferhöhungen um die gewöhnlichen Preissteigerungen auszugleichen. In der Sondersituation der besonders hohen Inflation einigten sie sich auf den TV IAP, um die Auswirkungen abzumildern.

Randnummer 79

b) Bei den sonstigen Mitarbeitern muss die Beklagte dagegen initiativ werden. Die Einkommen dieser Arbeitnehmer muss die Beklagte selbst durch Lohnsteigerungen oder durch die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie an Preissteigerungen anpassen. Genau dies hat sie mit den Auszahlungen in den Monaten Juni 2024 und November 2024 getan.

Randnummer 80

C. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens.

Randnummer 81

D. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Höhe der von dem Kläger begehrten Zahlung.

Randnummer 82

E. Die Berufung ist im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. dem TV IAP für beide Parteien gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG gesondert zuzulassen, da für die Frage der Berücksichtigung der im November 2022 und im August 2023 erbrachten Zahlungen § 6 Abs. 3 TV IAP auszulegen ist. Im Übrigen liegt kein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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