Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 21 UVPG – Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21 UVPG verweisen
- § 26 UVPG – Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
- § 54 UVPG – Benachrichtigung eines anderen Staates
- § 56 UVPG – Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
- § 66 UVPG – Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung
- § 74 UVPG – Übergangsvorschrift
- § 18a AEG – Anhörungsverfahren
- Art. 38 BayStrWG – Verwaltungsverfahren
- Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 43a EnWG – Anhörungsverfahren
- § 29a PBefG – Anhörungsverfahren
Rechtsprechung zu § 21 UVPG
Eine Entscheidung zitiert § 21 UVPG.
BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24) · 11. Senat
Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 UVPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 21 UVPG? Zitiere den Wortlaut.“