Zum Inhalt springen
Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 21 UVPG – Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 UVPG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 UVPG

Eine Entscheidung zitiert § 21 UVPG.

Weitere Entscheidungen zu § 21 UVPG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 UVPG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 UVPG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten