Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 9 UmwG – Prüfung der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 UmwG

Eine Entscheidung zitiert § 9 UmwG.

  • BGH, Beschl. v. 11.04.2011 – II ZB 9/10 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG .

Weitere Entscheidungen zu § 9 UmwG suchen