Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie in Textform verlangen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 100 UmwG – Prüfung der Verschmelzung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 100 UmwG verweisen
- § 101 UmwG – Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- § 102 UmwG – Durchführung der Mitgliederversammlung