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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 100 UmwG – Prüfung der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie in Textform verlangen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 UmwG verweisen