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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 102 UmwG – Durchführung der Mitgliederversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 102 UmwG verweisen

  • § 106 UmwG – Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung