In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 102 UmwG – Durchführung der Mitgliederversammlung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 102 UmwG verweisen
- § 106 UmwG – Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung