Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 106 UmwG – Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.