Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 106 UmwG – Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.