Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 103 UmwG – Beschluß der Mitgliederversammlung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 103 UmwG verweisen
- § 106 UmwG – Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung