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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 103 UmwG – Beschluß der Mitgliederversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 UmwG verweisen

  • § 106 UmwG – Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung