Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 143 UmwG – Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 143 UmwG verweisen
- § 320 UmwG – Grenzüberschreitende Spaltung
- § 354 UmwG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
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