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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 320 UmwG – Grenzüberschreitende Spaltung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Spaltungen, bei denen mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt (grenzüberschreitende Spaltungen), im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich

  • 1. Spaltungen zur Neugründung im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 sowie
  • 2. nach Maßgabe des § 332 Spaltungen zur Aufnahme im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1.

(2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils des Dritten Buches sowie des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Dritten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.

(3) § 143 ist auf grenzüberschreitende Spaltungen nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 320 UmwG verweisen

  • § 332 UmwG – Spaltung zur Aufnahme
  • § 20 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
  • § 39 KAGB – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
  • § 32 KWG – Erlaubnis
  • § 35 KWG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 10 ZAG – Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
  • § 11 ZAG – Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
  • § 13 ZAG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 34 ZAG – Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
  • § 37 ZAG – Erlöschen und Aufhebung der Registrierung

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