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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 35 KWG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist. Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die Ablehnung bestandskräftig ist. Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erlischt mit Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis des Instituts zum Betreiben sonstiger Bankgeschäfte.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

  • 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
  • 2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;
  • 3. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 rechtfertigen würden;
  • 4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
  • a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel oder
  • b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert der nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung maßgebenden Eigenmittel in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren;
  • 5. (weggefallen)
  • 6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1113 oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat;
  • 7. das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
  • 8. die in den Teilen 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme der Artikel 92a und 92b niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;
  • 9. das Institut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
  • 10. das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
  • 11. das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des Emissionsgeschäfts oder des Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinander folgenden Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen oder
  • 12. das Institut ein Institut im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • a) eine Bestandsgefährdung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wurde festgestellt,
  • b) die Abwicklungsbehörde nach § 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erklärt, dass die in § 62 Absatz 1 Nummer 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist, und
  • c) die Abwicklungsbehörde nach § 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erklärt, dass die in § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist.

(2a) Die Erlaubnis soll durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn über das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Auflösung des Instituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Liquidation zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.

(2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen.

(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.

(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 KWG verweisen

  • § 1 KWG – Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 32 KWG – Erlaubnis
  • § 36 KWG – Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
  • § 36a KWG – Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
  • § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 45c KWG – Sonderbeauftragter
  • § 49 KWG – Sofortige Vollziehbarkeit
  • § 53cd KWG – Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe
  • § 53n KWG – Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
  • § 61 KWG – Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
  • § 64e KWG – Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Rechtsprechung zu § 35 KWG

6 Entscheidungen zitieren § 35 KWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 12.03.2013 – XI ZR 227/12 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes vorübergehendes Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG geregelt ist, entfaltet keine Stundungswirkung. 2. Die Anordnung des Zahlungsverbots führt nur …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04 · 2. Senat

    Leitsatz: Zur Verfassungsmäßigkeit der Jahresbeiträge nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.
  • BVerwG, Beschl. v. 09.02.2016 – 8 B 1/16 · 8. Senat

    Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

  • BVerwG, Beschl. v. 09.02.2016 – 8 B 2/16 · 8. Senat

    Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

  • BVerwG, Beschl. v. 26.11.2014 – 10 B 50/14 · 10. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 26.11.2014 – 10 B 49/14 · 10. Senat

    Zur Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion

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