Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 61 KWG – Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 KWG verweisen

  • § 5 ZAG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Rechtsprechung zu § 61 KWG

Eine Entscheidung zitiert § 61 KWG.

  • BVerfG, Beschl. v. 10.11.2010 – 2 BvR 1946/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene mangels rügefähigen Rechts - ebenso insofern keine Prüfung einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Bürgermeisterwahl in Mecklenburg-Vorpommern

Weitere Entscheidungen zu § 61 KWG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 61 KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 61 KWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten