KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 61 KWG – Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 61 KWG verweisen
- § 5 ZAG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Rechtsprechung zu § 61 KWG
Eine Entscheidung zitiert § 61 KWG.
BVerfG, Beschl. v. 10.11.2010 – 2 BvR 1946/10 · 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene mangels rügefähigen Rechts - ebenso insofern keine Prüfung einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - hier: Bürgermeisterwahl in Mecklenburg-Vorpommern
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