Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 72 CRR – Eigenmittel
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 72 CRR verweisen
- Anhang IV CRR
- § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen
- § 10 KWG – Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
- § 35 KWG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
- § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
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