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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 72 CRR – Eigenmittel

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 72 CRR verweisen

  • Anhang IV CRR
  • § 1 KAGB – Begriffsbestimmungen
  • § 10 KWG – Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 35 KWG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

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