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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 71 CRR – Ergänzungskapital

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 71 CRR verweisen

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„Was regelt Art. 71 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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