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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 66 CRR – Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Von den Posten des Ergänzungskapitals werden folgende Elemente abgezogen:

  • a) direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich eigener Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte,
  • b) direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen,
  • c) den gemäß Artikel 70 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
  • d) direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit weniger als fünf Arbeitstagen hält,
  • e) der Betrag der gemäß Artikel 72e von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 66 CRR verweisen

  • Art. 36 CRR – Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
  • Art. 56 CRR – Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
  • Art. 67 CRR – Abzüge von Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten
  • Art. 68 CRR – Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
  • Art. 69 CRR – Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche
  • Art. 70 CRR – Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält
  • Art. 71 CRR – Ergänzungskapital
  • Art. 132b CRR – Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
  • Art. 428o CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 428ap CRR – Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %
  • Art. 437 CRR – Offenlegung von Eigenmitteln
  • Art. 476 CRR – Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
  • Art. 477 CRR – Abzüge von Ergänzungskapitalposten
  • Art. 478 CRR – Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze
  • Art. 481 CRR – Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen

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