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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 65 CRR – Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes:

  • a) Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals,
  • b) der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 65 CRR verweisen

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„Was regelt Art. 65 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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