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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 33 KWG – Versagung der Erlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • 1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus hartem Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Postens nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
  • a) bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von mindestens 75 000 Euro,
  • b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 150 000 Euro,
  • c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen, ein Betrag von mindestens 750 000 Euro und
  • d) bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro.
  • 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;
  • 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, insbesondere, dass eines der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kriterien erfüllt ist;
  • 4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 25c Absatz 5 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;
  • 4a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt;
  • 4b. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter gegen die Anforderungen des § 25c Absatz 2 verstößt;
  • 4c. das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2d nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;
  • 5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, oder ein Unternehmen, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind;
  • 6. das Institut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische Person und nicht um eine Zweigstelle im Sinne des § 53 handelt, seinen juristischen Sitz nicht im Inland hat;
  • 7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1, zu schaffen;
  • 8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.

Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Anlageverwaltern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln durch das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für die Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für eigene Rechnung.

(1a) (weggefallen)

(1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen über Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzinstrumente für eigene Rechnung zu halten, sofern

  • 1. die Positionen nur übernommen werden, weil das Finanzdienstleistungsinstitut nicht in der Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu lassen,
  • 2. der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen höchstens 15 Prozent des für das jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapitals beträgt,
  • 3. das Finanzdienstleistungsinstitut die Anforderungen der Artikel 92 bis 95 und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
  • 4. die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und nicht länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • 1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
  • 2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird;
  • 3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.

Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.

(4) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 1f mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 KWG verweisen

  • § 1 KWG – Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 24 KWG – Anzeigen; Verordnungsermächtigung
  • § 32 KWG – Erlaubnis
  • § 35 KWG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 45c KWG – Sonderbeauftragter
  • § 46 KWG – Maßnahmen bei Gefahr
  • § 51c KWG – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
  • § 53 KWG – Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
  • § 53cd KWG – Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe
  • § 64e KWG – Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
  • § 64i KWG – Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
  • § 65 KWG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
  • § 12 ZAG – Versagung der Erlaubnis

Rechtsprechung zu § 33 KWG

8 Entscheidungen zitieren § 33 KWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.03.2010 – XI ZR 93/09 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten . 2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells …
  • EuGH, Urt. v. 03.10.2006 – C-452/04 · Große Kammer

    Fidium Finanz AG gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - In einem Drittstaat ansässiges Unternehmen - Ausschließlich oder hauptsächlich auf das …

  • BGH, Urt. v. 18.07.2018 – 2 StR 416/16 · 2. Strafsenat

    In Gewinnerzielungsabsicht praktizierte Darlehensvergabe ohne Banklizenz strafbar

  • BGH, Urt. v. 11.07.2006 – VI ZR 340/04 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382).
  • BGH, Urt. v. 30.07.2019 – VI ZR 486/18 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein gegen den Organwalter einer juristischen Person, die unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringt, gerichteter Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG setzt unter anderem voraus, dass der betreffende Organwalter vorsätzlich gehandelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 48). 2. Der …
  • BGH, Beschl. v. 09.05.2012 – XII ZB 545/11 · 12. Zivilsenat

    Zulassungsgrund für eine Sprungrechtsbeschwerde: Vergleichbarkeit der Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung

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