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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 2d KWG – Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt § 25c.

(2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 2 Satz 2 sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

  • 1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder
  • 2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2d KWG verweisen

  • § 2f KWG – Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften; Verordnungsermächtigung
  • § 33 KWG – Versagung der Erlaubnis

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