Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 50 CRR – Hartes Kernkapital
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 50 CRR verweisen
- Art. 473a CRR – Einführung des IFRS 9
- Anhang IV CRR
- § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
- § 24 KWG – Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- § 33 KWG – Versagung der Erlaubnis
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