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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 51 CRR – Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:

  • a) Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
  • b) dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.

Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 51 CRR verweisen

  • Art. 483 CRR – Bestandsschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe
  • Art. 484 CRR – Bestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten
  • Art. 487 CRR – Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen
  • Art. 489 CRR – Hybride Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
  • Art. 494b CRR – Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 10j KWG – Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
  • § 24 KWG – Anzeigen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu Art. 51 CRR

2 Entscheidungen zitieren Art. 51 CRR: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 28.10.2025 – 3 AZR 24/25 · 3. Senat

    Leitsatz: Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Daher obliegt die Würdigung, ob sich die Anpassungsentscheidung im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Beurteilungs- und …
  • BFH, Beschl. v. 13.07.2021 – I R 6/18 · 1. Senat

    Leitsatz: Zinsen aus Wandelanleihen führen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG zu beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG finden auf Wandelanleihen keine Anwendung.

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