Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 39e UmwG – Prüfung der Verschmelzung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39e UmwG verweisen
- § 42 UmwG – Entsprechend anzuwendende Vorschriften
- § 45e UmwG – Anzuwendende Vorschriften
- § 311 UmwG – Verschmelzungsprüfung