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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 45e UmwG – Anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.