Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 45e UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
UmwG · Umwandlungsgesetz
Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.