Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 39 UmwG – Ausschluss der Verschmelzung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39 UmwG verweisen
- § 42 UmwG – Entsprechend anzuwendende Vorschriften
- § 45e UmwG – Anzuwendende Vorschriften