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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 39 UmwG – Ausschluss der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 UmwG verweisen