Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 38 UmwG – Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Vertretungsorgane jedes der übertragenden Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden.

(2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 UmwG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 38 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 38 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten